Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bührl. Verzinsung aufnehmen müßte und würde, sollen zwar die Agnaten und 
Lehns-Folger, nach Befindung der Ursachen und Umstände zu des creditoris Ver- 
sicherung ihren verbindl. Consens, jedoch höher nicht, als allenfalls ratione 
der alten Stammes Herrschaften auf den dritten Theil des rechten 
Werthes und Anschlages, se selne Herrschaft and Lehngüther ausira- 
gen, oder da cs neu von seinen oder seines Herm Vaters eigenen Geldern er- 
kauftes Lehn wäre, auf die Hälfte des Kauf-Schillings zu geben schuldig seyn. 
Dagegen aber auch der also Geld aufnehmende Herr als debitor nicht allein die 
verschriebenen Zinnsen jährl. richtig abstatten, und keinesweges dieselben zu 
mehrerer Beschwehrung des Lehns, oder seiner und der seinigen selbst Drangsal 
aufwachsen lußen, sondern auch das Capital, wo nur möglich zu rechter Zeit ab- 
tragen, damit Credit erhalten und inskünftige nebst Vermeidung des sonst daraus 
erwachsenden Miß-Credits, Schimpfs, Disreputation in vorfallenden Nöthen und 
Angelegenheiten weitere Rettung und Hülfe geschafft, dadurch Unfall abgewendet, 
und guter Nutzen gestiftet werden könne. Und wenn ein Herr diesen Artikel 
entgegen von seinen Lehns-Schulden vorsätzl. die Zinnsen aufwachsen laßen 
möchte, wären solche nach seinem Tode zuförderst aus dem Erbe zu nehmen, 
und das Lehn che nicht, als wenn das Erbe nicht zulängl. damit zu beladen. 
Hiernächst soll 
una and Yibarmabe Kein Herr auser Obrigkeitl. Executionszwang seine Herr- 
wie auch Verkauf der Schaft, Land und Leute oder deren Rechte viel oder wenig zu 
Kehngüiter. unsers Standes und Vermögens oder des Lehns oder übler Nach- 
reden andern als einen Pfand -Schilling cum pacto antichretico oder sonsten zu 
deßen würkl. Besitz und Nutzniesung oder auf einen Wiederkauf einräumen und 
übergeben, vielweniger erbl. verkaufen und veralieniren.. Da man hierin etwas 
widriges von unsern Agmaten an einen verspüren möchte, so ist derselbe von 
den andern aufs nachdrücklichste und erustlichste davon abzumahuen und abzu- 
halten. Würde es aber mit einem Herrn über oben errinnerten von ihm abge- 
wander emsiger Sorgfalt, IIlütung und Vorsicht, so weit kommen, daß mit dergl. 
Abmahnung es nicht ausgerichtet, sondern selber Herr wegen zustehender Noth 
und dringender Ursachen ohne Veräusern und Loßschlagung theils eines oder 
mehr Forwerge, Schäfereien und Dörfer oder auch wohl (da Gott vor seyn wolle) 
seiner ganzen Herrschaft und Leute, seine Ehre, Treu und Glauben nicht zu 
retten oder anderer Gestalt seiner und der seinigen größern Unheil vorzubauen 
vermöchte, oder er wüßte dadurch seinen offenbar befern Nutzen und Fronmen 
zu schaften, so soll derselbe das Guth, so er also Pfandweise andern wirkl. ein- 
räumen erb- oder wiederkäuflich losschlagen, verkaufen und veräusern müßte, 
zuförderst seinen Agnaten sammt und sonders (worunter jedoch der nächst Ge- 
sippte den Vorzug hat) zeitl. anbieten, denselben auf sämmtl. vor allen andern 
solchen Vorzug und Näherecht, gegen Schaffung des Pfand- und Kauf-Schillings, 
oder anderer zulängl. billiger Mittel- Kraft dieses ausdrücklich vorbehalten seyn, 
und zwarten in einem Reichs- und Land-üblichen billich mäßigen Preiß nnd An- 
schlag und nicht etwa in cinem hohen Werth so wohl ein frembder ex affectione
	        
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