Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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oder aus einer special-Uhrsache darauf zu setzen und dafür zu geben, sich erklären 
möchte, allenfalls auch, so man sich mit dem angemeldeten Agnato zum Käuffer 
des Pretii nicht vereinigen könnte, wäre die Taxa auf das Arbitriun boni viri 
zu stellen, und also zum Anschlag solches Guths oder Herrschaft gewiße Arbitri 
beederseits zu benennen und zu deputiren. Möchte aber sich keiner unter uns 
längst binnen 3 Monatl. Frist auf beschehene denuneiation und offerta zu Annehm- 
und Lösung der hypothecirten Herrschaft oder Guths, oder aber zu einem auf- 
richtigen und billigen Kauf derselben oder erkleckliche Liberations-Mittel erkläh- 
ren, oder sich zwar ein oder der andere von uns dazu anmelden, jedoch mit 
Schließ- und Vollziehung solchen Kaufs oder Contracts und Ledigungs - Mittel über 
vorige Frist, noch 3 Monate lang zurück - und an sich halten, so wäre sodann 
der also aus vorerwähnter Bedrängniß und Anliegen zur Pfandes-Uibergabe, Ver- 
kauf und Alicnation gemüßigte Herr nicht weiter zu hindern und zu verdenken, 
sondern vielmehr befugt, einem andern Gräfl. und Herrl. und bevorab in demje- 
nigen Reichs-Collegiv, dariunen wir uns befinden, mit gliederten Stand, die unter- 
pfändl. genießl. Einräumung, oder gänzl. Veräußerung solcher seiner Herrschaft, 
Land und Leute anzubieten, und aufs beste als er vermag, ohne Einspruch der 
mitbelehnten Agnaten mit ihm hierum zu handeln und zu schließen, jedoch daß 
den Agnaten und simultaneis investitis die reluition binnen der zu Recht gehö- 
rigen gesetzten Zeit per expressum beym Kauf und Uebergabe heilsanıl. bedinget, 
und reserviret werde. Nachdem auch zum 
55. 
na des Herkonmens, daß die Gelder, so aus Vertausch, Theil- 
Iuag herkommenden Gelaß- und Veränderung eines Lehns Herkommen, wieder zu Lehn 
Marc au Man ungewendet werden, so sollen von uns sammt und sonders alle 
dergl. aus Lehn herrührende Gelder und Baarschaften keines- 
weges für Erbe, sondern einzig und allein vor ein rechtes Mannlehn gehalten, 
gebrauchet, auch hiermit und in Kraft dieses also für Lchn erklähret seyn, und 
demnach nicht allein derjenige Herr, der wie vorher gesetzt, seine Herrschaft 
oder ein Stück verkauft oder veräusert, dasjenige, so an Kauf-Schilling, oder an 
der Herausgabe, nach Bezahlung der Schulden und Entledigung der Ursachen, 
darum solche alienation hat geschehen müßen, übrig bleibet, sondern auch ein 
jeder mitbelehnter Agnatus (welcher bei vorhergehenden Erbtheilungen über seine 
Portion ein Stück Geldes herausbekönmt, oder von solcher Art allbereit ausge- 
liehenen Geldern und vorhandenen Activ-Lehnschulden was zu gewarten oder aus- 
stehen hat) solches alles wieder zur Erkaufung einer, wo mögl. unmittelbaren 
Reichsherrschaft, oder ansehnl. Iehn-Gutlis anzuwenden, und die Brüder und 
Vetter an die Gesammte Hand oder simultanecam investituram nach der obver- 
glichenen Successions-Ordnung zu bringen. Da sichs aber über angewandten Fleiß 
zu dergl. Erkauf- und Acquirirung sobald kein bequemes Mittel ereignen wollte, 
solche allbereits oben in genere für Lehn verglichene und erklährte Gelder und 
Baarschaften in specie selbst zu JLehn zu verschreiben, und zu erklähren, auch 
an gewiße Oerter gegen austrägl. Unterpfand und Eypothec oder andere genug- 
same Versicherung auf Landübl. Verzinnsung auszuleihen, und gleichfalls die
	        
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