Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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so hätte der Vice-Director zwar allen Agnaten davon vor sich selbst, oder durch 
mehrerwähnten gemeinen Rath ohnverzügl. Nachricht zu geben, jedoch wenn es 
die Zeit nicht wohl zulaßen möchte, zuförderst mit dem Subsenior oder Adjuncto 
nebst Eröfnung seines Gutachtens hieraus freundlich zu communiciren, und derent- 
halben, was hierbei zu thun, wohl zu überlegen, auch nach Gelegenheit, wo das 
Werk, als gedacht nicht Verzug oder auch Weitläuftigkeit mit der Subscription 
und Vollziehung eines Schreibens leiden wollte sie beyderseits mit einander, oder 
wenn die Sache nicht sonderer Wichtigkeit, der Senior oder Vice- Director allein 
eine gewisse resolution zu faßen, und die deswegen aufgesetzten Schriften sub 
spe rati der Agnaten (deren ausdrückl. Einwilligung nicht so bald zu erlangen 
seyn möchte) zu unterschreiben, und die Sache zu beschleunigen, und sich hierzu 
des gesammten Raths zu bedienen, jedoch daß davon den andern Agnaten aller- 
seits zu ihrer Nothdurft Abschrift und Nachricht förderlich ertheilt werde. 
Wenn aber 
62. 
Die Sachen also beschaffen, daß sie durch Schrift- Wechse- 
sammenschiekong der Jung nicht füglich resolviret oder expediret werden könnten, son- 
Ratke und Banta. dern es erforderten die Umstände eine mündliche Conferenz unter 
uns selbst, oder eine Zusammenschickung der Räthe und Bedienten, soll der Se- 
nior oder Vice-Director auf den ersten Fall, da ein persönl. Convent für gut an- 
gesehen würde, durch den gesammten Rath solche Sache und was sonsten dabey 
zu erinnern und zu berathschlagen seyn möchte in gewiße und numerirte delibe- 
rations -Puncte bringen laßen, darüber Anfangs des Adjuncti Meynung freundlich 
vernehmen, und da derselbe die vorgeschlagene Zusammenkunft gleichfalls vor 
rathsam hielte, die hierzu nothdürftige Denunciation Schreiben, mit Einverleib- 
oder Beylegung der deliberations-Puncte an die Agnaten, auch Beniemung Zeit 
und Ort ausfertigen, und damit es wegen des Orts und Stelle einer persönl. Zu- 
sammenkunft nicht sonderlicher Communicir- und Vergleichung jedesmal bedürfe, 
so soll bey obgedachten ersten und allen hernach weiter vorgehenden Conventen 
jedesmal ein gewißer Ort, dahin die nächstkünftige Zusammenkunft zu legen, mit 
verglichen werden, und sodann auf Erforderung des Directoris ein jeder Herr in 
Person erscheinen, oder da er ja ehehaftige Verhinderung hätte einen Rath, oder 
seinen vornehmsten Beamten mit genugsamer Vollmacht dazu abschicken und 
solches alles auf eines jeden Herrn selbst Kosten, auser was unser in gesammten 
Sachen bestellter Rath zur Zehrung und sonsten zur Bestellung eines Convents 
aufzuwenden hat, dann solches billig von uns insgesammt, wie andere gemeine 
Ausgaben, nach gewöhnlicher Abtheilung, wie auf Creys- und andern Conventen 
getragen wird. Andern Falls aber, da eine Zusammenschickung ihrer der sämmt- 
lichen Agnaten Räthe oder Beamten von nöthen, so hätten sie sich selbst mit 
nnserer Genehmhaltung nebst den gesammten Rath der gemeinen Puncte davon 
zu rathschlagen, und eines gewißen Tages, nebst dem Ort unter sich zu verglei- 
chen, auch zu vorhabender Conferenz und Handlungen jeder von seinem Herrn 
gewiße Instruction zu erhalten und die Zehrungs-Kosten zu emphahen. Ob 
auch wohl
	        
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