Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und Gera an Originalien daran uns der Herrschaft selbst und unsern Nachkommen 
gelegen, vorhanden, von da in die auf den Häusern allda hierzu destinirte Gewölbe 
bringen und davon hingegen copias bey den Canzeleyen nchmen, und behalten, 
und in specie neue Transumtbücher nach Ordnung der Jahre Monathe und Tage, 
von etlichen seculis, so weit man nehmlich Nachricht finden wird, mit diensamen 
indicibus verfertigen, wie nicht weniger in den Amits- und Gerichts-Stuben jotzt 
und künftig was allda an Erb-Registern, alten und neuen Anschlägen, Theilungen, 
Protocollen, Registraturen, Amts- Urbar- und Gerichtsbüchern vorhanden, mit 
Fleiß nachsehen, darüber gleichergestalt Specificationes machen und solche sowohl 
in den Aenmıtern und Gerichten, als in unsern Canceleyen nach richtsam wit bey- 
legen, was aber mangelt ersetzen, und von 3 Jahren zu 3 Jahren durch vorbe- 
rührten Archivariun dergleichen revision wiederholen laßen. Gleichwie 
aan, Tune Die Handhabung der heilsamen Justiz und Rechtens nächst 
gierung, consistorli. der dem Gottesdienst und Religion vor die vornehuste Säule oder 
Aomier etc. Fundament aller Regimenter und Herrschaften zu halten, also 
wollen wir jedweder, wes Standes und Wesens er auch sey, die heilsame Justitz 
administriren und zu Erhaltung solchen Zwecks unsere Canzeleyen und Regie- 
rungen, wit gottseel. der Rechte kundigen und geübten, auch aufrichtigen Justi- 
tien, ingl. die consistoria und judicia ecelesiastica mit geistl. und politischen, 
exemplarischen verständigen Kirchen-Räthen, wie nicht weniger unsere Amts- 
und Untergerichte mit gelehrten, erfahrenen, frommen, und dazu genugsanıen 
tüchtigen Personen besetzen und bestellen, keine üppige, stolze, hochmüthige, 
falsche Leute, Ohrenbläser, Verlenmder oder Placentiner um uns dulten, sondern 
vielmehr unsere Räthe und Amtleute, daß sie aufu Fall ein Herr in geistl. poli- 
tischen oder Justitien-Sachen extra orbitam gehen möchte, oder einer unrechten 
Meynung oder Vorhabens wäre, sie ihm ohngehindert, und ohne Besorgung eini- 
ger Ungenade oder Disaffection dessen bescheidentl. erinnern, und auf die Funda- 
mentalleges, Gerechtigkeit und Sanftmuth weisen sollen, befehligt und verbunden 
wißen, dieselbe auf ihre Bestallung nebst einem Hand Gelöbniß eidlich verpflich- 
ton, und uns Revers darauf zurück geben, dagegen denselben die Salaria und 
Besoldungen, so wir ihnen und andern Dienern versprochen, zu rechter Zeit be- 
zahlen, und solche nicht vermindern laßen, auch unsere Söhne und Nachkommen, 
daß sie nicht sobalden als angehende regierende Herren alle Räthe und Diener 
ihres Vaters und Vorfahrers abschaffen, und eitel neue bestellen, sondern viel- 
mehr die alten (wo nicht zu Aenderung sondere Ursache vorhanden wären) be- 
halten, väter- und treul. vermahnet haben, dann ferner diejenigen, die sich 
um uns wohl verdienen, nach ihren Tode in Ehren und allen guten Inndenk 
verbleiben, und derer Kinder, da sie zu unsern Diensten genugsam qualificiret 
und tüchtig, vor andern darzu gebrauchen oder sonsten befördern, hiernächst 
auch unsere Vasallen und Land Stände in guter Acht halten, ihnen gegen Lei- 
stung ihrer Schuldigkeit rceiproce Gnade, Liebe, Obrigkeitl. Landes- und Lehns- 
herrl. Treue erweisen, uns mit denselben in wichtigen Landes angelegenen Sachen 
berathschlagen, was auf Land-Tägen oder sunst mit ihnen und manniglichen be-
	        
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