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und Gera an Originalien daran uns der Herrschaft selbst und unsern Nachkommen
gelegen, vorhanden, von da in die auf den Häusern allda hierzu destinirte Gewölbe
bringen und davon hingegen copias bey den Canzeleyen nchmen, und behalten,
und in specie neue Transumtbücher nach Ordnung der Jahre Monathe und Tage,
von etlichen seculis, so weit man nehmlich Nachricht finden wird, mit diensamen
indicibus verfertigen, wie nicht weniger in den Amits- und Gerichts-Stuben jotzt
und künftig was allda an Erb-Registern, alten und neuen Anschlägen, Theilungen,
Protocollen, Registraturen, Amts- Urbar- und Gerichtsbüchern vorhanden, mit
Fleiß nachsehen, darüber gleichergestalt Specificationes machen und solche sowohl
in den Aenmıtern und Gerichten, als in unsern Canceleyen nach richtsam wit bey-
legen, was aber mangelt ersetzen, und von 3 Jahren zu 3 Jahren durch vorbe-
rührten Archivariun dergleichen revision wiederholen laßen. Gleichwie
aan, Tune Die Handhabung der heilsamen Justiz und Rechtens nächst
gierung, consistorli. der dem Gottesdienst und Religion vor die vornehuste Säule oder
Aomier etc. Fundament aller Regimenter und Herrschaften zu halten, also
wollen wir jedweder, wes Standes und Wesens er auch sey, die heilsame Justitz
administriren und zu Erhaltung solchen Zwecks unsere Canzeleyen und Regie-
rungen, wit gottseel. der Rechte kundigen und geübten, auch aufrichtigen Justi-
tien, ingl. die consistoria und judicia ecelesiastica mit geistl. und politischen,
exemplarischen verständigen Kirchen-Räthen, wie nicht weniger unsere Amts-
und Untergerichte mit gelehrten, erfahrenen, frommen, und dazu genugsanıen
tüchtigen Personen besetzen und bestellen, keine üppige, stolze, hochmüthige,
falsche Leute, Ohrenbläser, Verlenmder oder Placentiner um uns dulten, sondern
vielmehr unsere Räthe und Amtleute, daß sie aufu Fall ein Herr in geistl. poli-
tischen oder Justitien-Sachen extra orbitam gehen möchte, oder einer unrechten
Meynung oder Vorhabens wäre, sie ihm ohngehindert, und ohne Besorgung eini-
ger Ungenade oder Disaffection dessen bescheidentl. erinnern, und auf die Funda-
mentalleges, Gerechtigkeit und Sanftmuth weisen sollen, befehligt und verbunden
wißen, dieselbe auf ihre Bestallung nebst einem Hand Gelöbniß eidlich verpflich-
ton, und uns Revers darauf zurück geben, dagegen denselben die Salaria und
Besoldungen, so wir ihnen und andern Dienern versprochen, zu rechter Zeit be-
zahlen, und solche nicht vermindern laßen, auch unsere Söhne und Nachkommen,
daß sie nicht sobalden als angehende regierende Herren alle Räthe und Diener
ihres Vaters und Vorfahrers abschaffen, und eitel neue bestellen, sondern viel-
mehr die alten (wo nicht zu Aenderung sondere Ursache vorhanden wären) be-
halten, väter- und treul. vermahnet haben, dann ferner diejenigen, die sich
um uns wohl verdienen, nach ihren Tode in Ehren und allen guten Inndenk
verbleiben, und derer Kinder, da sie zu unsern Diensten genugsam qualificiret
und tüchtig, vor andern darzu gebrauchen oder sonsten befördern, hiernächst
auch unsere Vasallen und Land Stände in guter Acht halten, ihnen gegen Lei-
stung ihrer Schuldigkeit rceiproce Gnade, Liebe, Obrigkeitl. Landes- und Lehns-
herrl. Treue erweisen, uns mit denselben in wichtigen Landes angelegenen Sachen
berathschlagen, was auf Land-Tägen oder sunst mit ihnen und manniglichen be-