Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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1. 
Nebenvertrag des Reussischen Hauses vom 13. November 1668. 
(Aus dem fürstlichen Hausarchiv.) 
Zu wißen 
Demnach die Hochgebohrnen Herren, Herr Heinrich der Andere, der Zeit 
Eltiste, Herr Heinrich der Zehende der Jüngern, Herr Heinrich der Eltere und 
Herr Heinrich der Andere der Eltern: dann Herr Heinrich der Erste der Jüngern 
Linie, allesammt Gebrüdere und Vettere Reußen, Herrn von Plauen, Herrn zu 
Greitz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein etc. in Hochherrl. Personen 
allhlier zusammen kommen, und vor sich und im Namen derer auch Hochgebohr- 
nen Dero freundlichen Lieben resp. Herren Gebrüdere und Vettere, benahment- 
lich Herrn Heinrichen des Vierten und Herrn Heinrichen des fünften der Eltern 
Linie, Gebrüdere Reußen, Herrn von Plauen etc. eine Freund- Brüder- und Vetter- 
liche Erb- und Geschlechts-Ordnung abgehandelt, auch nunmehro dieselbe durch 
göttliche Gnade und Seegen zum Schluß und Vollziehung gebracht. Darnebst 
aber noch etzliche andere Dero angelegene Sachen in Berathschlagung gezogen, 
welche in Ermanglung der Zeit und theils hierzu erfordernder weiterer Nachricht 
nicht in allen nach Nothdurft specialiter für dieBmal überleget und resolviret 
werden können. Daß doch noch verschiedene Puncta theils nur praeliminariter 
theils aber auch hauptsächlich abgeredet, resolviret, und verglichen worden, Wie 
folget, und zwarten was Dero zukommende 
1. Dignitaet Rechte und Titel der Burggrafen zu Meißen und Grafen zu 
Hartenstein 
betreffen thut. Wollen aus sonderbahren Ursachen Ihr Hochherrl. Gnaden zwar 
Hochgedachte Dignität durch der Römischen Kayserl. Majestät ferner Kaiser!l. 
Special-Confirmation in Dero Standt und Rechten, worinnen solche der Zeit be- 
ruhet, zu erhalten, nach bester Möglichkeit Ihnen angelegen seyn laßen, inmittelst 
aber dahin bedacht seyn, und cooperiren, wie fürderhin von allerhöchste besagter 
Ihro Kaiserl. Majestät die Würde, Nahme und Titul der Grafen zu Hartenstein, 
saınmt was etwa zu mehrern Wohlstand hierbei anzuhängen, zu suchen und zu 
beobachten wäre, in einem Kaiserl. Diplomate Ihren Hochherrl. Gnaden wirklich 
gegeben und zu Dero bishero gewöhnlichen Titul beigesetzet; Die burggräfl. 
Dignitaet aber noch zur Zeit und bis zu künftiger Dero beßerer Gelegenheit in 
suspenso cum reservatione derselben und zugehöriger auf aller andern Jurium, 
Regalien, Privilegien und Gerechtigkeiten, gelaßen werden möchte, weiln aber 
wegen. der hiebevor bei Höchstermeldeter Ihro Kaiserl. Majestät allerunthänigst 
gesuchten Special-Confirmation solcher Burggräfl. Dignitaet, sammt was der an- 
hängig, die jetzo regierende Ihro Churfürsti. Durchlaucht zu Sachsen, als Burg- 
grafen zu Magdeburg etc. mit einer unterthänigsten Protestations - Schrift ohnge- 
fähr Ao. 1661 beim Reichshofrath einkommen seyn soll; So haben Ihro des Eltern 
Herrn Hochherrliche Gnaden über sich genommen, hiervon zu Dreöden bei Ihro
	        
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