Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

321 
Herr der Eltern Linie die obere Herrschaft Graitz, sammt Dölau, die drey Herren 
Gebrüdere aber auch hochbesagter Eltern Linie, die Unterherrschaft Graiz sammt 
Burgk besitzen, haben Ihro Hochherrl. Gnaden meistentheils zu 
beßerer Erhaltung und Aufnahme dieses uralten Stammes vor 
zuträglich und nützlich erachtet, daß förderhin solche Fünftheil, 
wie sie der Zeit seyn (ausgenommen angeregten fünften Theil der Unter- 
Herrschaft Graiz, sammt der Burgk, als derenthalben sich bereits mehr Hoch- 
erwähnte drei Herren, der Eltern Linie einer freund - brüderlichen Erbsonderung 
guten Theils vereinigt, welches zwar inskünftige nach Begebenheit aber für dieß- 
mal nicht geändert werden mag) weiteres nicht vertheilet, oder in fer- 
nere Portiones zerschlagen, sondern jedesmal auf den Eltisten 
Sohn der jetzigen und künftigen Besitzer ein solcher fünfter 
Theil, sammt der Herrlichen Regierung unvertheilt gebracht, 
denen andern Herrn Söhnen aber ein gewißes Appanagium davon 
nach Billigkeit gemacht, auch Ihnen deßen gewiße Einkünfte 
geordnet werden möchten, 
Wie aber nun dieser Punkt von einer sondern Wichtigkeit ist und ein Jus 
primogenituro nach sich träget, dahero wie und mit was Bedingungen, Reservaten 
und Absätzen dergleichen Disposition und Ordnung einzurichten, einer reifen 
Consultation von nöthen hat: 
Also wollen Ihro Hochherrl. Gnaden dieser importirenden Sache weiteres mit 
Fleiß nachdenken, und darüber Raths pflegen, auch zu solchem Ende an einem 
und dem andern Ort da ınan hierzu Gelegenheit haben kann, unterschiedene Erb- 
und Successions-Verträge und Notula, deren sich etwa andere Grafen und Herren 
Stände verglichen und gebrauchen, einzuholen, einander zu communieiren und 
ferner zu ihres Stamnies und Standes Besten, zu überlegen, geflißen seyn, und 
nachdem 
4. der Römisch Kaiserl. Majestät Confirmation 
über theils Artikel des Einkommens berührten Hochherrlichen Geschlechts-Vereins 
zu suchen, Ihro Hochherrliche Gnaden vor gut befunden, so haben dieselbe sich 
dahin resolvirt, daß die vornehmsten Puncte oder Articuli so allerhöchst ermeldte 
Ihro Kaiserliche Majestät zu Dero Ratification allerunterthänigst einzuschicken 
wären, mit Fleiß extrahiret, und so viel es sich leiden will, contrahiret und wo 
möglich, vorstehender Punct wegen künftiger Unterlaßung weiterer Sonderung 
der jetzigen Fünftheil Herrschaften nach obigen Gutachten, mittler deßen „uch 
vollends abgehandelt, verglichen, in diesen extrahirenden Erb- und Geschlechts- 
Verein eingetragen, und zur Kaiserlichen Confirmation mit übergeben werden 
könnte. 
Hiernächst haben auch Ihro Hochherrliche Gnaden vor gut angesehen, daß 
5. die in pactis hujus Jllustrissimae Familiae beliebte Kirchenordnung 
bei denen gesammten Reußischen Herrschaften 
möchten förderlichst, vermittelst göttlicher Hülfe und Verleihung, verfertiget und 
zu Stande gebracht werden, solchen heilsamen und gemeinnützigen Zweck nun 
zu erhalten, haben des Andern Jüngern, der Zeit Altesten Herrn Gnaden auf 
I. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.