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Herr der Eltern Linie die obere Herrschaft Graitz, sammt Dölau, die drey Herren
Gebrüdere aber auch hochbesagter Eltern Linie, die Unterherrschaft Graiz sammt
Burgk besitzen, haben Ihro Hochherrl. Gnaden meistentheils zu
beßerer Erhaltung und Aufnahme dieses uralten Stammes vor
zuträglich und nützlich erachtet, daß förderhin solche Fünftheil,
wie sie der Zeit seyn (ausgenommen angeregten fünften Theil der Unter-
Herrschaft Graiz, sammt der Burgk, als derenthalben sich bereits mehr Hoch-
erwähnte drei Herren, der Eltern Linie einer freund - brüderlichen Erbsonderung
guten Theils vereinigt, welches zwar inskünftige nach Begebenheit aber für dieß-
mal nicht geändert werden mag) weiteres nicht vertheilet, oder in fer-
nere Portiones zerschlagen, sondern jedesmal auf den Eltisten
Sohn der jetzigen und künftigen Besitzer ein solcher fünfter
Theil, sammt der Herrlichen Regierung unvertheilt gebracht,
denen andern Herrn Söhnen aber ein gewißes Appanagium davon
nach Billigkeit gemacht, auch Ihnen deßen gewiße Einkünfte
geordnet werden möchten,
Wie aber nun dieser Punkt von einer sondern Wichtigkeit ist und ein Jus
primogenituro nach sich träget, dahero wie und mit was Bedingungen, Reservaten
und Absätzen dergleichen Disposition und Ordnung einzurichten, einer reifen
Consultation von nöthen hat:
Also wollen Ihro Hochherrl. Gnaden dieser importirenden Sache weiteres mit
Fleiß nachdenken, und darüber Raths pflegen, auch zu solchem Ende an einem
und dem andern Ort da ınan hierzu Gelegenheit haben kann, unterschiedene Erb-
und Successions-Verträge und Notula, deren sich etwa andere Grafen und Herren
Stände verglichen und gebrauchen, einzuholen, einander zu communieiren und
ferner zu ihres Stamnies und Standes Besten, zu überlegen, geflißen seyn, und
nachdem
4. der Römisch Kaiserl. Majestät Confirmation
über theils Artikel des Einkommens berührten Hochherrlichen Geschlechts-Vereins
zu suchen, Ihro Hochherrliche Gnaden vor gut befunden, so haben dieselbe sich
dahin resolvirt, daß die vornehmsten Puncte oder Articuli so allerhöchst ermeldte
Ihro Kaiserliche Majestät zu Dero Ratification allerunterthänigst einzuschicken
wären, mit Fleiß extrahiret, und so viel es sich leiden will, contrahiret und wo
möglich, vorstehender Punct wegen künftiger Unterlaßung weiterer Sonderung
der jetzigen Fünftheil Herrschaften nach obigen Gutachten, mittler deßen „uch
vollends abgehandelt, verglichen, in diesen extrahirenden Erb- und Geschlechts-
Verein eingetragen, und zur Kaiserlichen Confirmation mit übergeben werden
könnte.
Hiernächst haben auch Ihro Hochherrliche Gnaden vor gut angesehen, daß
5. die in pactis hujus Jllustrissimae Familiae beliebte Kirchenordnung
bei denen gesammten Reußischen Herrschaften
möchten förderlichst, vermittelst göttlicher Hülfe und Verleihung, verfertiget und
zu Stande gebracht werden, solchen heilsamen und gemeinnützigen Zweck nun
zu erhalten, haben des Andern Jüngern, der Zeit Altesten Herrn Gnaden auf
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