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Dero Herrn Bruders und Vettern Gnaden freundliches Suchen sich erkläret,
Wann Dero Gott Leben und Gesundheit geben würde, sie Ihres Theils daran
seyn wolle, daß sobald man nur dazu werde gelangen können, ein Aufsatz und
Project einer gemeinen Kirchen-Ordnung durch Dero von der Jüngern Linie ins-
gesammt bestellte Consistorial Räthe allhier entwerfen, von Ihro des Eltesten
Herm Gnaden revidiret nnd sodann Dero Herrn Bruders und Herrn Vettern Gna-
den zu Ihrer allerseits nützlichen Erinnerungen communiciret, auch hernach was
der redlichen Genehmhult- und Vollziehung, oder der Publication und Einführung
halber weiter zu thun sey, und einmüthig für rathsam gehalten würde, nach
Möglichkeit fernere nothwendige Anstellung verfügt werden soll. Als auch
schlüßlichen
6. Wegen der Jagdfolge
unter Ihr Hochherrl. Gnaden Jäger und Forstbediente bishero Unrichtigkeit vor-
gefallen, haben dieselbe sämmtlicheu sich dahin verglichen, im Fall ein Stück
Wild (es sey ein Hirsch, Schwein, oder anders) in des einen Herrn Wald, Jagd
oder Forst-Recht angeschoßen, aber auf des Benachbarten Wald oder Forst erst
fallen würde, daß diejenigen Jäger oder Förster so es geschoßen, dasselbe bis
es falle, jedoch mit Zurücklaßung seiner Büchse, unhinderlich verfolgen, und ein-
holen möge, che er es aber abführen, oder von selben Ort, da es gefallen, weg-
bringen läßet, solches deßelben benachbarten Herrn nüchsten Jagd- oder Forst-
Bedienten zur Nachricht, und daß er also die Beschaffenheit ansetzen, und seiner
gnädigsten Herrschaft berichten könne, anzuzeigen schuldig seyn solle.
Urkundlich haben Ihro Hochherrliche Gnaden diesen Vergleich mit Vor-
druckung Dero Hochherrlichen Insiegel und eigner Hand Subscription, bekräftiget.
So geschehen und gegeben Gera den 13. November 1668.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Heinrich der Andere Heinrich der X“ jüngere Heinrich der Eltere Reuß
Jüngere und Elteste Reuß Reuß Hr. von Plauen. Hr. von Plauen.
H. von Plauen.
(L. S.) (L. S.)
Heinrich der Andere Reuß Heinrich der Erste jüngere Reuß
Hr. von Plauen. Hr. von Plauen.