Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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M. 
Disposition Herrn Heinrichs I. J. L. Reufs, Grafen und Herren zu 
Plauen, vom 1. December 1679. 
(Aus dem fürstlichen Hausarchive.) 
Ich Heinrich der Erste Jüngere Reuß, Graf und Herr von Plauen etc. 
vor mich und meine Söhne und Lehnsfolgere, hiermit gegen jedermänniglichen 
urkundte und bekenne. " 
Nachdem ich zum öfftern bey mir erwogen, auch die Erfahrenheit vielfältig 
bezeüget, wie durch Vertheilung der Lande und Herrschaften selbige dismem- 
briret geschmälert, und zum Verderben gerathen, mithin auch der splendor fanıi- 
liarum und deren Andenken verdunkelt, und endlich gantz versieget, die Unter- 
thanen auch übel dabey sitzen, Indeme cs Ihnen öfters an Haltung Schutzes 
und Administrirung der Justiz ermangelt, und Sie dahero sich des Gehorsambs 
und schuldigen respects entzichen, daraus sich öffters schwere motus ereignen, 
vornehmlichen auch der Hohen Obrigkeit und Lehenherren nicht wenig daran ge- 
legen, daß die Feuda durch so vielfältige Theilungen nicht zerglittert, und Ihnen 
zugleich dodurch Ihre prestationes auch die Anlagen des Reichs einzubringen, 
schwer oder wohl gar inexigible gemacht, hingegen aber durch Beysammenhaltung 
derselben die Familien conserviret und in Ihrem Standt, Flor und Aufnchmen 
erhalten, und gebracht werden, auch alle andere vorbedeutete Inconvenientien ver- 
mieden bleiben; Alß habe Ich vor eine hohe Nothdurft erachtet, wegen meiner 
Herrschaft Schleitz, unter meinen Söhnen, und Ihren Nachkommen, als meinen 
männlichen Leibes-LehnsErben, biß uff der Röin. Kays. Maytt. als des Lehen- 
herrns allergnädigsten Einwilligung nachfolgende Disposition zu machen, alß 
Erstlichen verbleibet zwar gemelte Herrschaft Schleitz, und was aus 
der mit meinen freundlichen lieben Vettern habende Gemeinschaft itzo dorzu ge- 
höret, auch künftig doraus, oder sonsten noch dozu kommen möchte, meinen 
Söhnen, so mich Gott mit deren mehr als einem begnaden wolte, eigenthümlich, 
und deren Einem sowohl als dem andern seine ex provisione Majorum uff Ihm _ 
transferirtes Antheil, Es soll aber dieselbe in Gemeinschaft behalten, 
und weder von ihnen, noch Ihren männlichen Nachkommen, Es 
mögen gleich deren viel, oder wenig seyn, nimmermehr zertheilet, 
sondern allezeit von dem aeltesten Jure Primogeniturae regieret, 
und administriret werden, dergestalt, wie folget: 
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Soll die ganutze Herrschaft Schleitz in Ecclesiasticis und Secularibus auch 
derselben Intraden und Einkünfften beysammen bleiben, und nach meinem Todt 
von meinen aeltisten Sohne, und hinwieder nach seinem Todte von seinem aelti- 
sten Sohne und also in infinitum allezeit von denen aeltisten Söhnen alleine ad- 
ministriret werden, und Er dorinnen der regierende Herr allein seyn, auch Ihm 
von denen andern einziger Einhalt in keine Wege, weder in Besetzung der geist- 
und weltlichen Beambten, noch auch nach Ereignung an Belehnung derer Vasallen, 
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