Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

325 
gubernirung der gantzen Herrschafft kommen und fallen, würde dann auch bey 
der letzten Linie der Erstgebohrne Sohn ohne Söhne versterben, und ließe Brü- 
der hinter sich, so kehme die Succession an seinen ältisten Bruder, und nach 
dieses Todt, wieder uff desselben aeltisten Sohn, stürbe aber auch dieser, oder 
der letzten Linie erstgeborner Sohn hätte gar keinen Bruder jemalen gehabt, und 
gleichwohl von denen andern Linien Söhne vorhanden, uff solchen Fall soll aus 
der Linie, welche selbigesmal die aeltiste were, wieder der aeltiste Sohn succe- 
diren, und also auch, wenn diese wieder abgieng, es bey denen andern Linien, 
biß sie (des doch Gott vor seyn wolle) gänzlich abgiengen, gehalten werden, Es 
wird aber der ältiste Sohn allezeit der Jenige verstanden, welcher eben nicht 
nach der Geburth der Erste, sondern welcher nach seines Vaters Todt der El- 
teste ungeachtet ein und ander sein Bruder, so schon verstorben, aelter als Er 
gewesen wäre. 
Wenn cines abgetheilten Bruders männigliche Linie abstürbe, sollen von 
seinen Intraden, die Er zu seiner portion bekommen, wie und so hoch solche 
bey seinem Todt gewesen, ein dritter Theil umb das majorat zu verstörken dem 
Jenigen so es in meinem Geschlecht selbiger Zeit der Primogenitur noch haben 
wird, heimfallen, die übrigen zwey Theil aber unter die sämbtlichen Vettern, 
worunter denn der regierende Herr, so ferne Er mit denen andern succedirenden 
Vettern in gleichen gradu der Sipzahl zu befinden auch mit zu ver- 
stehen, in stirpes und nicht in capita getheilet werden. 
9. 
Was der Witben, wie auch andern des weiblichen Stammes von Töchtern, 
Schwestern oder Baasen Versorgung betrift, do verbleibet eg bey der Reußischen 
Familiae Erbvereinigung jedoch daß deren abgetheilten Herren Ehepacta und 
Ihrer Töchter Unterhaltung, nach proportion Ihres Einkommens gereichet werden. 
10. 
Was in Geschlechts- oder anderen der Herrschafft Schleitz Sachen mit mei- 
nen Vettern und Deroselben Nachkommen zu handeln, zu schließen und zu un- 
terschreiben seyn wird, soll alles durch den regierenden Herm und in seinem 
Namen geschehen. 
11. 
Und weil der regierende Herr die völlige Herrschaft mit allen Intraden, 
und Einkünfften, zu nutzen, und zugebrauchen hat, soll Er andern seinen Brü- 
dern was von denen übrigen zweyen Drittheilen Ihnen zu Ihrer portion zukom- 
met, und nach meinen, oder meines Sohnes Absterben, wenn ich nicht. vorhero 
selbsten solche Abtheilung machen laßen, aus derer vorigen Zehen Jahre Ertrag 
stracks binnen längst drey Monath Frist jedoch durch keine Außwärtige, sondern 
allein solche Personen, welche Sie in Inspection oder respective Amtswegen hie- 
bevor in Einnahme und Ausgabe gehabt, billig mäßig gezogen werden, solche 
Ihro portiones aber in Speciebus, wie sie an Geld, Getraid, und was Sorten 
sonsten die Intraden der Herrschafft beruhen, und einkommen, von Quartalen zu 
Quartalen dergestalt richtig liefern, daß mit Ausgangk oder zu Ende des Jahres
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.