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gubernirung der gantzen Herrschafft kommen und fallen, würde dann auch bey
der letzten Linie der Erstgebohrne Sohn ohne Söhne versterben, und ließe Brü-
der hinter sich, so kehme die Succession an seinen ältisten Bruder, und nach
dieses Todt, wieder uff desselben aeltisten Sohn, stürbe aber auch dieser, oder
der letzten Linie erstgeborner Sohn hätte gar keinen Bruder jemalen gehabt, und
gleichwohl von denen andern Linien Söhne vorhanden, uff solchen Fall soll aus
der Linie, welche selbigesmal die aeltiste were, wieder der aeltiste Sohn succe-
diren, und also auch, wenn diese wieder abgieng, es bey denen andern Linien,
biß sie (des doch Gott vor seyn wolle) gänzlich abgiengen, gehalten werden, Es
wird aber der ältiste Sohn allezeit der Jenige verstanden, welcher eben nicht
nach der Geburth der Erste, sondern welcher nach seines Vaters Todt der El-
teste ungeachtet ein und ander sein Bruder, so schon verstorben, aelter als Er
gewesen wäre.
Wenn cines abgetheilten Bruders männigliche Linie abstürbe, sollen von
seinen Intraden, die Er zu seiner portion bekommen, wie und so hoch solche
bey seinem Todt gewesen, ein dritter Theil umb das majorat zu verstörken dem
Jenigen so es in meinem Geschlecht selbiger Zeit der Primogenitur noch haben
wird, heimfallen, die übrigen zwey Theil aber unter die sämbtlichen Vettern,
worunter denn der regierende Herr, so ferne Er mit denen andern succedirenden
Vettern in gleichen gradu der Sipzahl zu befinden auch mit zu ver-
stehen, in stirpes und nicht in capita getheilet werden.
9.
Was der Witben, wie auch andern des weiblichen Stammes von Töchtern,
Schwestern oder Baasen Versorgung betrift, do verbleibet eg bey der Reußischen
Familiae Erbvereinigung jedoch daß deren abgetheilten Herren Ehepacta und
Ihrer Töchter Unterhaltung, nach proportion Ihres Einkommens gereichet werden.
10.
Was in Geschlechts- oder anderen der Herrschafft Schleitz Sachen mit mei-
nen Vettern und Deroselben Nachkommen zu handeln, zu schließen und zu un-
terschreiben seyn wird, soll alles durch den regierenden Herm und in seinem
Namen geschehen.
11.
Und weil der regierende Herr die völlige Herrschaft mit allen Intraden,
und Einkünfften, zu nutzen, und zugebrauchen hat, soll Er andern seinen Brü-
dern was von denen übrigen zweyen Drittheilen Ihnen zu Ihrer portion zukom-
met, und nach meinen, oder meines Sohnes Absterben, wenn ich nicht. vorhero
selbsten solche Abtheilung machen laßen, aus derer vorigen Zehen Jahre Ertrag
stracks binnen längst drey Monath Frist jedoch durch keine Außwärtige, sondern
allein solche Personen, welche Sie in Inspection oder respective Amtswegen hie-
bevor in Einnahme und Ausgabe gehabt, billig mäßig gezogen werden, solche
Ihro portiones aber in Speciebus, wie sie an Geld, Getraid, und was Sorten
sonsten die Intraden der Herrschafft beruhen, und einkommen, von Quartalen zu
Quartalen dergestalt richtig liefern, daß mit Ausgangk oder zu Ende des Jahres