Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Sie völlig vergnüget seyn mögen, Er auch ohne der andern Einwilligung und 
Vorbewust von der Herrschafft nichts verpfänden, verkauffen, oder sonsten vera- 
lieniren, so es aber wider alles Einreden und Abmahnen vorgenommen würde, 
hätten sich alle Gebrüder und Vetteru mit Ernst dorwider zu setzen, und Kayserl. 
Maytt. alß welche diese meine Vorschung und disposition allergnädigst confirmi- 
ret, umb nachdrücklichen Schutz anzuruffen. 
12. 
Dieweil auch durch Beysammen- Wohnung der Brüdere oder Vettern in 
einem Hauß oder Herrschafft vermittelst den Bedienten leichtlich Mißverständnis 
und Uneinigkeit erregt wirdt, sollen die Jüngern oder abgetheilten Brüdere und 
Vettern, außerhalb des Schloßes mit Wohnungen verschen, Zu solchen Ende dann 
Ihnen über dos schon vorhandene Wittumbs-Hauß noch andere, do es von nöthen, 
auff sämbtlicher aller Herren Unkosten verschaffet, und zugerichtet werden, je- 
doch des regierenden Herm dritter Theil, den er wegen der Regierung und uff 
derer dorauff liegenden Onerum zum Praccipuo hat, zu diesen Unkosten nicht 
mit gezogen werden. 
13. 
Wenn einer außerhalb den Reußischen Territorio eine Wohnung und Guth 
an sich gebracht, soll Er, woferne Er in den Reußischen zu cinem Guth gelan- 
gen kann, das außwärtige verkaufen, allda in den Reußischen dos Geld anlegen, 
und nicht leicht sich in frembde Lehen einkaufen, es wäre denn, daß es mit 
großen Vortheil geschehe, so aber einer in dem Reußischen Territorio es sey 
außer, oder inner des regierenden Herrn Herrschaft ein Guth an sich kauffte, er 
des wegen nicht anders als ein Vasall gehalten werden, auch dovon alle onera 
zu prästiren haben. 
14. 
So meine männliche Descendenten auch künftiger Zeit über daß, so Ihnen 
vor sich auß der Herrschaft Schleitz gebühret, und dorvon, wie es nach Ab- 
sterben einer gantzen Linie gehalten werden soll, allbereit im 8° puncto 
disponiret, von Gott mit noch mehrern Lehnsanfällen, woher sie auch 
kähmen, begabt würden, soll es dormit ebenfallß unter dem re- 
gierenden Herren, und übrigen Brüdern und Vettern nach Art und 
Weise des gemeldeten 8 Articuls gehalten werden, dergestalt, daß der 
regierende Herr Zwar die Substänz solches Anfalls wenn es in einer Herrschaft 
oder Stück Landt bestehet, allein haben, und possidiren, auch von denen Ein- 
künfften vor erst den dritten Theil wegen Sustinirung der gubernirungs-onerum 
zu seinem Praccipuo empfahen, die übrigen zwey Theil aber nach An- 
zahl der Stämme getheilet werden. 
15. 
Soll kein Herr weder von der Herrschafft Schleitz, noch von künftig ererb- 
ten Lehens-Anfällen auf keine Weise nichts verpfänden, noch vereußern, weniger 
einem andern cediren, und verschaffen, sondern, do es geschehe, alles ipso 
Jure null und nichtig seyn, und so der regierende Herr selbst, als der 
es denen andern zu verwchren hat, doßelbe thäte, und dorwider handelte, Er
	        
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