Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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meiner männlichen descendenten, sobald Er das Achtzchende Jahr eintritt von 
der Gemeinschaffts-Regierung ex officio zu Ablegung eines würklichen Juraments, 
und zwarten in Gegenwart des Geschlechtsältisten, oder weme er solches auftra- 
gen wird, umb alles dasjenige, was in dieser Verordnung, wie auch in andern 
Geschlechts-pacten begriffen, striete zu observiren, innerhalb 14 Tagen vorgeladen 
werden, erscheint Er auff die dritte Citation nicht, oder wollte sich des Jura- 
ments verweigern, ist cs dann der regierende Herr selbsten, so cs thut, so soll 
er der Regierung und administration der Herrschafft verlustig seyn, ists aber 
einer von denen abgetheilten Herren, derselbe so lange, biß Er dießes alles zu 
halten eydlichen angelobet, nicht das geringste von seiner auff der IIerrschafft 
stehenden Unterhaltung bekommen, auch wohl bey langer halßstorriger Verwei- 
gerung mit einer nachdrücklicheu Straffe beleget werden, die Regierung zu Gera 
aber allezeit vor solchen actum ein gewißes honorarium bekommen. 
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Obwohl die Sächß. Rechte das 21. Jahr zur Erlangung der Majorennitact 
gnugsamb zu scyn erachten, so befindet sich doch, daß der vollkommene Verstand 
in obgemeldeten Jahren bey den wenigsten sich spühren läßet, und sie alßo in 
solcher Zeit wegen Hitze der Jugend zu allem bösen verleitet werden, sich selbst 
und die Welt nicht kennen, viel schädliche Sachen vornehmen, das Ihrige ent- 
weder nachläßig, und unbesonnen administriren, oder sich der Wohllust, Pracht 
und Hochmuth ergeben, Ihre gantze Substanz und Capital vorschwenden, und 
che sie noch zu rechten Verstande kommen, durchbringen, hernach Ihres Scha- 
dens allzuspät gewahr werden; AIß soll keiner von meinen Nachkommen vor dem 
25“en Jahre majorennis erklähret werden, auch vor Zurücklegung dieses 25. Jahres 
nicht heyrathen, Es were denn, daß auff Ihm allein seine Linea bestündte, oder 
Ihme eine solche Gelegenheit vorfiele, daß er nebenst der gewöhnlichen Ehesteuer 
auch Zucht, Ehr und guten Nahmen vermittelst eines- stattlichen Einbringens, 
sich oder seine Lincam von obliegenden Schulden ledigen, oder sonst seinen son- 
dern Nutz- und auffnehmen hierdurch schaffen könnte, auch dieses alles von de- 
nen nächsten Agnaten und Gemeinschaftsräthen vor gut erachtet und approbiret 
würde, sondern seine Zeit bis zum 20" oder 21" Jahr in Erlernung derer Spra- 
chen und anderrn nützlichen Wißenschaften, wie auch Besichtigung fremder Lande 
zubringen, nachmals aber großer Herren Höffe in Teutschland besuchen, und sich 
an einen, der Ihm aın besten ansteht, aufhalten, ob er schon sein entretement 
von Hoff nicht haben könnte, sondern etwas von den Seinigen zusetzen müßte, 
vor allen anderrn Tugenden, die Standes Personen in Acht zu nehmen haben, 
sollen sich meine Nachkommen der Gottesfurcht, Demuth und Sparsamkeit be- 
fleißigen, und nicht durch phantastische Einbildung, alß wenn man durch große 
Hofihaltung, Kleider- Pracht und andere übrige Verschwendungen Sich in der 
Welt ein Ansehen machen, und Ehre erlangen könnte, verführen laßen, sondern 
Ihre glorie vielmehr darinnen suchen, daß Gottes Ehre möge befördert, der Un- 
terthanen Nutzen und Aufnehmen gesuchet, und seines Haußes und Geschlechts 
Ehre und Ansehen nicht alleine erhalten, sondern auch durch tapfere Thaten, 
und andere lobwürdige actiones erweitert und vermehret werden, In Erinnerung
	        
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