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jährigen Landesfürsten, zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich
nicht anderweit vermählen wird und in deren Ermangelung oder bei deren Un-
fähigkeit zur Regierung, dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obge-
dachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin
zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge be-
rechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, ausserdem aber dem zur
Regierung fähigen nächsten Agnaten.“
8. 8. „In allen Fällen steht der Regentschaft ein Rath von vier Mitglie-
dern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheime Räthe sein können und
wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne
die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn aus-
schliesslich zukommende Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten
der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechterhaltung der Landesverfas-
sung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso wie von dem Thronfolger,
urkundlich zu geloben. Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem
G t-Staatsministerium ob und zwar alsbald im Falle eines landständischen
Antrages. Zum Zwecke der desselbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zu-
sammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus
den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des
kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluss des zunächst zur Regentschaft berufenen
Agnaten, bestehen wird."
8. 9. „Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur
Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit
sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen
würde, die Regierung des Landes selbst zu führen, so ist über den künftigen
Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zu verfügen.“
8. 12. „Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung
des Landesherrn sich vermählen.“
8. 14 „Alle festgesetzten Apanagen sind regelmässig auszuzahlen.
Bei cintretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet oder bei dem Anfalle beträcht-
licher Grundbesitzungen mit Erlöschung einer Seitenlinie, kann unter Beistim-
mung der Landstände, die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem
Falle aber deren Verminderung stattfinden.“
8. 15. „Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und
unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zu-
stimmung der Landstände festgesetzt.“
8. 16. „Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden
Witthümer.“
8. 17. „Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage
oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt oder auf
dieselben von väterlicher Seite her oder von Agmaten vererbt oder sonst über-
tragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche
Bewilligung und die hinsichtlich der Apanagen erforderliche Zustimmung der
Landstände gültig verfügen, es sei denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur