Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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sten Fleißes vermeiden und sich die dabey mit unterlaufende Welt-vanitaeten 
nicht einnehmen noch verführen laßen sollen. 
Was meine zeitlichen Güter und Vermögen anlanget, dafür den grundgüti- 
gen Gott ich schuldigsten Dank sage, hat es damit diese Bewandniß, dal so 
viel das vornehmste, nämlich die Herrschaft Schleitz betrift, Ich bereits in anno 
1679, und also noch vor der mit meiner letzten Gemahlin Frauen Annen Elisa- 
bethen gebohrnen Gräfin von Sintzendorff geschehenen Verehelichung, und meines 
jüngern Sohnes, Heinrich des Vier- und Zwanzigsten Geburt eine gewisse Ver- 
ordnung unter meinen Söhnen und ihren Nachkomnıen gemachet und bey unserer 
gesammten Canzley zu Gera insinuiret, vermöge welcher vermeldte Herrschaft 
alle wege und zu ewigen Zeiten von den Aeltisten oder Primogenito guberniret, die 
andern Herren aber zu ihren Standesmäßigen Unterhalt jährlichen ein gewisses 
Deputat empfahen und darinnen keine Zertheilung vorgenommen werden soll. 
Wie ich nun bei nur erwähnter ad conservationem Familiae angesehene Ver- 
ordnung nochmals beständig verharre, und solche Kraft dieses anlıero wiederholet 
haben will; Also ist hiermit mein nochmaliger väterlicher Wille, daß derselben 
in allen und jeden Puncten, Inhalt und Clausulen genau, eigentlich und unver- 
brüchlich nachgelebet und darwider weder von meinen Söhnen noch ihren Nach- 
kommen gehandelt werden soll, doch mit dieser Erklärung, daß weil mein jün- 
gerer Sohn, Heinrich der Vier- und Zwanzigste, wie unten mit mehrern disponiret 
wird, alle andere über die Geschlechtsherrschaft Schleitz mir zustehende Lehn- 
und Rittergüther alleine bekommt, damit auch vor sich und seine Descendenten 
wohl zufrieden seyn kann, weder er noch seine Söhne und fernere männliche 
Descendenten an denen zwischen dem Primogenito und ihnen sonst im fünften 
und Eilften Puncte vorgedachter Disposition zu vertheilen, verordneten zwey 
Drittheilen derer Herrschaftlichen Intraden und also aus der Herrschaft Schleiz 
ganz nichts zu fordern, sondern mein ältister Sohn, Heinrich der Eilfte, über 
die ihme ohnedies allein zugeeignete Regierung, auch die völligen Intraden ge- 
dachter Herrschaft alleine zu genießen und zu gebrauchen haben, hingegen aber 
auch die daselbst etwa noch vorhandene Schulden und andere Beschwerungen 
allein zu bezahlen und zu tragen schuldig seyn, nach deßen Tode aber unter 
seinen männlichen Descendenten angeregte Disposition durchgehends und also 
auch die in angezogenen zweyen 8.8. enthaltene Abtheilung derer Intraden (es 
wäre denn, daß ich sie vor meinem Ende etwas veränderte) beobachtet werden 
soll; Es cessiret auch auf den ersten Successionsfall, unter meinen Söhnen, 
die in 12!" 8. mcehrgedachten vorigen Disposition wegen Verschaff- und Zurich- 
tung absonderlicher Wohnungen vor die abgetheilten Herren, auf sämmtlicher 
aller Herren Unkosten gemachte Verorduung, als welche erst bey künftigen Suc- 
cessionsfällen, do es von nöthen, ins Werk zu setzen seyn wird. Ob nun auch 
wohl in ofterwähnter meiner vorigen Disposition de anno 1679 erwähnet worden, 
daB darüber Dero Röm. Kayserl. Majestät, meines allergnädigsten Herrrn, aller- 
gnädigste Einwilligung und Confirmation ausgebracht werden soll; So ist solches 
nunmcehro, die wir sämmtliche Reußen, Grh. von Plauen etc. Unsere Geschlechts- 
Pacta und darauf erfolgte uf beständige Einführung des juris primogeniturae
	        
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