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sten Fleißes vermeiden und sich die dabey mit unterlaufende Welt-vanitaeten
nicht einnehmen noch verführen laßen sollen.
Was meine zeitlichen Güter und Vermögen anlanget, dafür den grundgüti-
gen Gott ich schuldigsten Dank sage, hat es damit diese Bewandniß, dal so
viel das vornehmste, nämlich die Herrschaft Schleitz betrift, Ich bereits in anno
1679, und also noch vor der mit meiner letzten Gemahlin Frauen Annen Elisa-
bethen gebohrnen Gräfin von Sintzendorff geschehenen Verehelichung, und meines
jüngern Sohnes, Heinrich des Vier- und Zwanzigsten Geburt eine gewisse Ver-
ordnung unter meinen Söhnen und ihren Nachkomnıen gemachet und bey unserer
gesammten Canzley zu Gera insinuiret, vermöge welcher vermeldte Herrschaft
alle wege und zu ewigen Zeiten von den Aeltisten oder Primogenito guberniret, die
andern Herren aber zu ihren Standesmäßigen Unterhalt jährlichen ein gewisses
Deputat empfahen und darinnen keine Zertheilung vorgenommen werden soll.
Wie ich nun bei nur erwähnter ad conservationem Familiae angesehene Ver-
ordnung nochmals beständig verharre, und solche Kraft dieses anlıero wiederholet
haben will; Also ist hiermit mein nochmaliger väterlicher Wille, daß derselben
in allen und jeden Puncten, Inhalt und Clausulen genau, eigentlich und unver-
brüchlich nachgelebet und darwider weder von meinen Söhnen noch ihren Nach-
kommen gehandelt werden soll, doch mit dieser Erklärung, daß weil mein jün-
gerer Sohn, Heinrich der Vier- und Zwanzigste, wie unten mit mehrern disponiret
wird, alle andere über die Geschlechtsherrschaft Schleitz mir zustehende Lehn-
und Rittergüther alleine bekommt, damit auch vor sich und seine Descendenten
wohl zufrieden seyn kann, weder er noch seine Söhne und fernere männliche
Descendenten an denen zwischen dem Primogenito und ihnen sonst im fünften
und Eilften Puncte vorgedachter Disposition zu vertheilen, verordneten zwey
Drittheilen derer Herrschaftlichen Intraden und also aus der Herrschaft Schleiz
ganz nichts zu fordern, sondern mein ältister Sohn, Heinrich der Eilfte, über
die ihme ohnedies allein zugeeignete Regierung, auch die völligen Intraden ge-
dachter Herrschaft alleine zu genießen und zu gebrauchen haben, hingegen aber
auch die daselbst etwa noch vorhandene Schulden und andere Beschwerungen
allein zu bezahlen und zu tragen schuldig seyn, nach deßen Tode aber unter
seinen männlichen Descendenten angeregte Disposition durchgehends und also
auch die in angezogenen zweyen 8.8. enthaltene Abtheilung derer Intraden (es
wäre denn, daß ich sie vor meinem Ende etwas veränderte) beobachtet werden
soll; Es cessiret auch auf den ersten Successionsfall, unter meinen Söhnen,
die in 12!" 8. mcehrgedachten vorigen Disposition wegen Verschaff- und Zurich-
tung absonderlicher Wohnungen vor die abgetheilten Herren, auf sämmtlicher
aller Herren Unkosten gemachte Verorduung, als welche erst bey künftigen Suc-
cessionsfällen, do es von nöthen, ins Werk zu setzen seyn wird. Ob nun auch
wohl in ofterwähnter meiner vorigen Disposition de anno 1679 erwähnet worden,
daB darüber Dero Röm. Kayserl. Majestät, meines allergnädigsten Herrrn, aller-
gnädigste Einwilligung und Confirmation ausgebracht werden soll; So ist solches
nunmcehro, die wir sämmtliche Reußen, Grh. von Plauen etc. Unsere Geschlechts-
Pacta und darauf erfolgte uf beständige Einführung des juris primogeniturae