Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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mit aller Ein- und Zubehör vor sein Mütterliches, dargegen aber das Guth 
Seuptendorf in der Pfleege Saalburg mit denen dazu geschlagenen Unterthanen 
in der qualitaet wie ichs bis anhero beseßen, bekommen und deswegen bey dem 
Primogenito weiter nichts zu fordern haben soll. Gleich wie sich aber von selb- 
sten verstehet, daß bey den gedachten in der Herrschaft Gera und 
Pflege Saalburg gelegenen Güthern die Landesherrliche Hoheit 
und daran dependirende Jura ermeldten Herrschaften ungekränkt 
verbleiben; Also soll mit denen in der Herrschaft Schleiz und Pflege Rei- 
chenfels gelegenen Güthern es gleiche Condition behalten, daß nämlich die Lan- 
desherrliche Hoheit darüber nebst allen daraus fließenden Juribus meinen ältern 
Sohn und dessen Nachkommen, welche secundum jus Primogeniturae und nach 
Unserer dießfalls aufgerichteten obangezogenen Disposition ihme in der Regierung 
folgen werden, wie in der übrigen ganzen Herrschaft Schleiz alleine verbleiben 
und hiermit ausdrücklich vorbehalten seyn soll, wie aber meinen ältern Sohn, 
alle und jede nach meinem Absterben, bei der Herrschaft Schleiz befindliche 
Mobilia und Moventia obgedachtermaßen allein zugeeignet worden; Also soll 
auch mein jüngerer Sohn gleichergestalt mit vorerwähnten ihme zukommienden 
Güthern alle und jede Mobilia und Moventia, wie sich dieselben sowohl in denen 
Häußern als in und bey denen Vorwerken an Inventariis, allen vorhandenen 
Vieh, ausgesäeten und auf den Boten liegenden Getreidig, sämmtlichen Hauß- 
rath und in Summa an allen andern Zugehör bey meinen Absterben befinden 
werden, alleine behalten, und davon seinen Geschwistern etwas herauszugeben 
oder ihnen einig Inventarium oder Specification vorzulegen, und noch weniger 
einige Theilung zu verstatten keinesweges gehalten seyn. Ob auch wohl bey 
sich ereignenden Lehnsfällen jedesmal der Primogenitus nebenst Verfügung ge- 
bührende Anstalt, und gehörigen Vigilanz nicht allein an Kayserl. und Königl. 
Böhmischen sondern auch Chur Mainzischen und Fürstl. Sächs. Lehnhöfen die 
Taxa Gelder und andere Unkosten von den Intraden der Herrschaft Schleiz al- 
leine abzuführen hat; So sollen doch alle Lehnsmuthungen und renovationes und 
noch mehr die wirklichen Successiones auch von wegen derer abgetheilten Her- 
ren (als welche dergleichen Sachen selbst mit zu vollziehen haben) zugleich mit 
gesuchet und vor dieselben sowohl als pro priinogenito in gehörige Richtigkeit 
gebracht und solche gesambte Lehenssachen wie bis anhero, also auch in Zu- 
kunft von Unsern gesamten Canzler und Räthen gebührend beobachtet, bey wirk- 
lichen über kurz und lang sich begebenden Lehns-Anfällen, aber den 14! Punct 
unserer vorigen Disposition eigentlich nachgegangen werden. Und wie im übri- 
gen mein jüngerer Sohn nach meinem Absterben über die ihme zugetheilte Gü- 
thern, so viel davon außer der Herrschaft Schleiz und ihrem Territorio gelegen 
bey Unsern gesamten Lehnhofe zu Gera die Lehn zu suchen und davor, wie 
Unsere gesamte Vasallen die gewöhnliche Lehnsgebühren vor sich abzustatten 
hat, also soll auch mein ältester Sohn, ob er schon regierender Herr ist, samt 
seinen Descendenten, bei allen sich begebenden Lehnsfällen der gesamten Hand 
an solchen Lehengüthern vor eben ermeldeten Unsern Lehnhof gebührliche Folge 
thun, umb dadurch sich und seine Nachkommen der künftigen Succession umb
	        
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