Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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aufgelaufene Interesse und als heres mobiliaris zwey Theil vom Capital gezogen 
hätte, nach Vertheilung des übrigen Drittentheils zwischen ihr und ihren Brü- 
dern der ihr zugestandene Sechste Theil gar ein weniges ausgeworien haben 
würde, zumal da von solcher Forderung (der über Eintausend Gülden aufge- 
wandten Unkosten zu geschweigen) dem Niederösterreich’schen Cammerprocuratori 
Zwey tausend Gülden an sogenannter Abfahrt- oder Abzugsgeldern (alles Suppli- 
cirens bey Keyserliche Majestät und andern angewandten Bemühung ohngeachtet,) 
haben entrichtet werden müssen, und hierüber mein älterer Sohn von seiner 
secligen Mutter Verlassenschaft auch von Silbergeschirr und andern nichts, son- 
dern meine Tochter alles allein bekommen, welches diese wohl und hiernächst 
auch weiter zu erwägen hat, daß ihr von meinen über die Geschlechtherrschaft 
Schleiz habenden und meinen Jüngern zugeeigneten Güthern ohncdies nichts ge- 
bühre, indem dieselben nicht allein unstreitig Lehen, besondern auch nicht vor 
neu, sondern vor alt Lehen zu holten’ sind, weil ich sie mehrentheils vermöge 
der von meiner mittlern Gemahlin scel. gehabten Mitbelehuschaft per successio- 
nem und nicht ex fructibus feudi antiqui erlanget, die übrigen aber von ermeldter 
andern Gemahlin sceeligen Gedächtniß baaren Geldern erhandelt und an mich 
bracht, welches ich zu melırer Verhütung und Vorbauung alles Unwillens, und 
Zwiespalts zwischen meinen Kindern (denen ich zwar dergleichen nicht zutraue) 
also umbständlich anführen wollen, und dieselben hiermit treuväterlich vermah- 
nen, Gott stets vor Augen zu haben, und dahero vor Sünden und Lastern sich 
zu hüten, einander als Geschwister aufrichtig zu meynen und zu lieben, sich 
aller Bevortheilung zu enthalten, wo sie einander dienen könuen es nicht unter- 
laßen, und in Summa einen solchen Wandel führen, damit sie einen gnädigen 
Gott und gutes Gewissen jederzeit haben und behalten mögen. 
Und hiermit gebe ich meinen lieben Kindern ingesamt und unter denen- 
selben auch meinen Kindes Kindern den väterlichen Seegen. Der allerhöchste 
Gott, welcher mich geleitet und geführet hat, wolle mit ihnen seyn, wie er mit 
mir gewesen ist, sie in seiner Liebe, Furcht und Erkenntniß erhalten, also zeit- 
lich und ewig wohl versorgen, und mich der einzigen Bitte anhero gewähren, 
daß alle meine Nachkommen mit den Geist der Weisheit mögen erfüllt werden, 
und keines von ihnen verloren seyn mögel Und dieses ist also mein wohl be- 
dächtiger letzter und beständiger Wille, welcher daferne er nicht als ein zierli- 
ches Testament, doch als eine Disposition oder Theilung eines Vaters unter 
seinen Kindern Fideicommiss, Codicill Schenkung auf den Todesfall und sonsten 
auf maasse es am füglichsten seyn kann, bestehen soll, mit Vorbehalt denselben 
über Kurz oder lang nach meinem Gefallen zu verändern oder ganz und gar 
wieder aufzuheben. Zu Urkund habe ich diese meine Disposition und Theilung 
von Anfang bis zu Ende eigenhändig verzeichnet, mit einem schwarz und gelb- 
seidenen Faden zusammengeheftet, auf allen Blättern, wie auch zu Ende meinen 
Namen unterschrieben, auf die Schnar mein Insiegel gedrucket, nochmals solche 
Schriften in einen Bogen Pappier eingeschloßen, dreymal versiegelt, und bey 
der gesammten Reuß-Plauischen Canzley Jüngerer Linie zu Gera persönlich nie- 
dergelegt, und darüber einen gewöhnlichen Schein erhalten. Ersuche auch hier-
	        
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