Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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möglich, schuldigst beobachtet, und Deroselben Herz und Gemüth Ihnen und 
auch den Ihbrigen mit desto mehrer Kayserlichen Gnade und Hulde zugethan zu 
seyn und zu bleiben ie länger ie mehr bewogen werden möge. 
Hiernächst sollen und wollen Sie samt Ihren Erben und Nachkommen, und 
insgemein allen Reußen, Grafen und Herren von Plauen, Aelter und Jüngerer 
Linie, einander so lange Sie leben und Ihr Geschlecht wehren wird, in wahrer 
treue und aufrichtigkeit, Bruder- Vetter- und Freundlich meinen, lieben, 
ehren und einer des andern, wie auch der Herrschaft und Unterthanen Wohl- 
seyn suchen, und hingegen Schaden und Naghtheil warnen, selbsten Ihnen nichts 
schädliches zufügen, noch durch andere und also weder directe noch per indi- 
rectum dergleichen zufügen laßen, sondern vielmehr allenthalben das beste mit 
Wortten und Werken fördern helfen. 
II. 
Demnach nun nach denen Historiis und der experienz bekand, wie durch 
vielfältige Zerreiß- und Vertheilung der Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, 
und durch Multiplicirung der Regierenden Herren viel Vornehme alte Familien 
und Geschlechter, sonderlich auch in dem heiligen Romischen Reich an Reputa- 
tion und Vermögen mercklich geschwächet und zurückgesetzet worden, und da- 
hero gesambte Reußen, Grafen und Herren von Plauen etc. besorgen, dal, wo 
Sie über die albereit gemachte Fünff portiones Ihrer Land und Leute inkünfti- 
gen Successions- und Erbschaffts-Füllen, mit Ihren Brüdern oder Vettern iedes- 
mahl zu gleichen theilen gehen, und also mehr divisiones geschehen sollen, die 
Herrschafften endlich in nihilum redigiret, gänzlich destruiret, und in kurzen 
Jahren anders nichts, dann ein Augenscheinlicher und gewißer Untergang dieses 
Uhralten Gräflich Reuß-Plauischen Standes, welchen doch Sie uud Ihre Löbl. 
VorEltern mit darsetzung Leibes, Guts und Bluts erworben, erfolgen: Zuge- 
schweigen, wie durch dergleichen vielen Theilungen dem Lande nur desto meh- 
rere onera aufgedrungen wie duppelte und aber duppelte Regierungen und IHof- 
haltung angestellet, und der Landt Grenzen halber mehr Gezönk und irrungen 
erwecket, Hiernächst Grafen und Herren bey Besitzung geringer Landes-portionen 
in Verachtung, auch unter sich in mehrern miß-Verstand-, Unfreundschafft und 
Widerwillen, so theils wegen eines ungetheilten, theils auch getheilten Landes 
entstehen mögte, gestürzet werden müssen: Hingegen, wann alle wege der Aecl- 
teste des regierenden Herrn titul und Würde haben undt einen Haubt Theil 
alleine besitzen würde, es zur Conservation und aufnehmen der Familie gerei- 
chen, und dadurch nechst Gottes Seegen und Beystand, alle Ihre Söhne, Erben 
und Nachkommen, ingleichen Ihre Landt, und Leute umb so viel beßer und 
stattlicher nicht allein in immerwchrenden guten Wohlstande seyn, und erhalten, 
sondern auch gemehret und gebeßert und Ihre Keyserl. Majestät und dem Heyl. 
Römischen Reich pro concurrentibus viribus desto sicherere Dienste geleistet 
werden könnten; AIß haben Sie gegenwärtige gesambte Reußen Grafen und Her- 
ren von Plauen etc. Vor sich und in erwehnter Vormundschafft und Nahmen, 
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