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möglich, schuldigst beobachtet, und Deroselben Herz und Gemüth Ihnen und
auch den Ihbrigen mit desto mehrer Kayserlichen Gnade und Hulde zugethan zu
seyn und zu bleiben ie länger ie mehr bewogen werden möge.
Hiernächst sollen und wollen Sie samt Ihren Erben und Nachkommen, und
insgemein allen Reußen, Grafen und Herren von Plauen, Aelter und Jüngerer
Linie, einander so lange Sie leben und Ihr Geschlecht wehren wird, in wahrer
treue und aufrichtigkeit, Bruder- Vetter- und Freundlich meinen, lieben,
ehren und einer des andern, wie auch der Herrschaft und Unterthanen Wohl-
seyn suchen, und hingegen Schaden und Naghtheil warnen, selbsten Ihnen nichts
schädliches zufügen, noch durch andere und also weder directe noch per indi-
rectum dergleichen zufügen laßen, sondern vielmehr allenthalben das beste mit
Wortten und Werken fördern helfen.
II.
Demnach nun nach denen Historiis und der experienz bekand, wie durch
vielfältige Zerreiß- und Vertheilung der Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften,
und durch Multiplicirung der Regierenden Herren viel Vornehme alte Familien
und Geschlechter, sonderlich auch in dem heiligen Romischen Reich an Reputa-
tion und Vermögen mercklich geschwächet und zurückgesetzet worden, und da-
hero gesambte Reußen, Grafen und Herren von Plauen etc. besorgen, dal, wo
Sie über die albereit gemachte Fünff portiones Ihrer Land und Leute inkünfti-
gen Successions- und Erbschaffts-Füllen, mit Ihren Brüdern oder Vettern iedes-
mahl zu gleichen theilen gehen, und also mehr divisiones geschehen sollen, die
Herrschafften endlich in nihilum redigiret, gänzlich destruiret, und in kurzen
Jahren anders nichts, dann ein Augenscheinlicher und gewißer Untergang dieses
Uhralten Gräflich Reuß-Plauischen Standes, welchen doch Sie uud Ihre Löbl.
VorEltern mit darsetzung Leibes, Guts und Bluts erworben, erfolgen: Zuge-
schweigen, wie durch dergleichen vielen Theilungen dem Lande nur desto meh-
rere onera aufgedrungen wie duppelte und aber duppelte Regierungen und IHof-
haltung angestellet, und der Landt Grenzen halber mehr Gezönk und irrungen
erwecket, Hiernächst Grafen und Herren bey Besitzung geringer Landes-portionen
in Verachtung, auch unter sich in mehrern miß-Verstand-, Unfreundschafft und
Widerwillen, so theils wegen eines ungetheilten, theils auch getheilten Landes
entstehen mögte, gestürzet werden müssen: Hingegen, wann alle wege der Aecl-
teste des regierenden Herrn titul und Würde haben undt einen Haubt Theil
alleine besitzen würde, es zur Conservation und aufnehmen der Familie gerei-
chen, und dadurch nechst Gottes Seegen und Beystand, alle Ihre Söhne, Erben
und Nachkommen, ingleichen Ihre Landt, und Leute umb so viel beßer und
stattlicher nicht allein in immerwchrenden guten Wohlstande seyn, und erhalten,
sondern auch gemehret und gebeßert und Ihre Keyserl. Majestät und dem Heyl.
Römischen Reich pro concurrentibus viribus desto sicherere Dienste geleistet
werden könnten; AIß haben Sie gegenwärtige gesambte Reußen Grafen und Her-
ren von Plauen etc. Vor sich und in erwehnter Vormundschafft und Nahmen,
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