Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Lehens- Successions- und dergleichen Fälle zu extendiren ist, als wovon iedes- 
mahl der Aclteste das Drittel der Intraden zu vermehrung seines praecipui be- 
hält; Die andere Zwey Drittel derselben aber unter Ihn und seine Brüder oder 
Vettern hinwiederumb gleich zu theilen und hierdurch der abgefundenen Herm 
Deputate mit zu augiren seind, Welche Portiones nach außweiß nachgesetzter 
N° X. der Regierende Herr seinen Brudern oder Vettern einzuantworten, zuzu- 
stellen und im fall Er Ihnen nicht etwann so viel an in Landüblicher tax ge- 
brachten Güttern oder Erbzinnssen eingeräumet und übergeben, alle Jahr auf 
Zwey Termine iedesmahl die Helfte unfehlbar und richtig gegen Quittung auszu- 
händigen schuldig: Fs werden aber die bey einem und dem andern Successions- 
Fall vorhandene activa und das allodium deductis deducendis, soviel in 
diesem Pacto nicht geändert, unter die sämbtliche succedirende und abzufindende 
Herrm, nach Abzug deßen, waß nach außweiß des Geschlechts-VerEins de Anno 
1668 8. 42. und 57. denen Fräulein Töchtern und Schwestern competiret, zu- 
gleich getheilet. 
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Jedoch ist dem Regierenden Herr dasjenige, was Er als hiebevor etwan 
versezet, aus seinen ersparten oder Räüthlich zusammengehaltenen Einkünfften 
seiner Herrschaft hinwiederumb reluiret, und einlöset, oder durch militar- und 
Hof-Chargen acquiriret oder durch gute Oeconomie und dergleichen Zuläßige 
Arth der Herrschafts Intraden steigert, und vermehret, billich alleine zugönnen, 
noch solches Zeit seiner Regierung supervenirendes emolumentum mit seinen schon 
abgefundenen Brüdern aufs neue zu theilen gehalten, noch diese als ein augmen- 
tum Ihres Deputats zu begehren befugt, maaßen denn Ihnen wie der N° XXVI 
mit mehrern gedacht, gleichfallß dasjenige, Waß sie auf izt gedachte arth oder 
durch Anwendung eigener Gelder acquiriren, als Ihr Eigenthumb zu Ihrer freyen 
Disposition inter vivos et mortuos eben wie denen Regierenden Herren gelaßen 
wirdt. . . 
IIX. 
Damit auch die abgefundenen Herren Ihres Deputats und deßen Lieferung 
halber, desto mehr assecuriret seyn mögen, so soll Ihnen an ieden Haupt - Lan- 
destheil und deßen pertinentien die General-Hypothee cum clausula constituti 
possessoris et pacto exceutivo cum jure electionis zustehen, Wie Ihnen dann selbe 
krafft dieses uf das beständigste constituiret und verschrieben wirdt, Zu welchem 
ende der Regiereude Herr denn Seine Herrschafft pfleglich nutzen und die vollige 
Haußhaltung mit Beobachtung des Geschlechts- Vereins de A° 1668 8.51. alles 
treuen fleißes dergestalt adıninistriren soll, damit vor allen Dingen die Publica 
nach Anleitung der Geschlechts-Verfassungen, Wie auch des bey der Hoch Gräf- 
lichen Jiingern Linie aufgerichteten Theilungs-Recessus de dato Gera, den 3. De- 
cember 1647 und absonderlichen Vergleichs de dato Schleiz, den 3‘ Februarii 
A° 1654 gebührend unterhalten und die dazu gewidmeten Intraden unabbrüchig 
dahin verwendet, Ingleichen die etwann vorhandene passiv-Schulden und deren 
Zinnden ohne aufschwellung nach und nach, wie auch die nachgebohrnen Herren
	        
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