Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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noch zur Zeit keine fügliche Wohnung vorhanden, auf der Residenz so lange, bis 
anderer Orte dergleichen anzuweisen benötigte Zimmer einzuräumen gehalten) 
mit reflectiret, zuförderst aber dasjenige, was Zuhaltung der Beamten und Be- 
dienten bey ieden Haupttheile der Aeltern und Jüngern Linie unentbebrlich nö- 
thig, Ingleichen was dem Geistlichen Ministerio aus solchen Intraden verordnet, 
wie auch ein gewißes quantum überhaupt deßen, was das Residenz- Hauß, Vor- 
werge und dergleichen Gebäude, Jährlich in baulichen Wesen zu conserviren, 
ohngefähr erfordert werden möchte (iedoch woferne nach decourtirung vorstehen- 
den Drey Posten den Jüngern Herren nothdürfitige: und allenfallß von dem arbi- 
trio des Gesambten Geschlechts zu moderirende oder zusezende alimenta annoch 
übrig verbleiben) und dann die Lehen-Schulden, welche im mangel der allodial- 
Erbschafft, als von welcher nach Anleitung des Pacti Eam. 1668 $. 42. et 57. 
selbe sambt den Zinnßen zuförderst zu zahlen wehren, abzustatten, und hier- 
nächst, was denen Gräflichen Frau Wittiben und Fräulein Schwestern an Wit- 
tumbs- Unterhalt- Ausstatt- und dotirungs- Geldern, soferne solche denen Gräf- 
lichen Recesscn und diesem Pacto gemees seynd, und nicht etwan antheils Orten 
hergebrachter gewohnheit nach denen Unterthanen die Fräulein Steuern- 
oder dotirungs-Gelder gegeben werden, zuliefern, von denen gesambten 
Intraden und Einkünfften abgezogen, sodann allererst die abtheilung 
gemachet, und darauf alles in einem allerseits verbindlichen Re- 
cess gebracht, und von denen Gräflichen Principalen und Ihnen den Depu- 
tirten oder Commissarien und Gevollmächtigten vollzogen, und gegen einander 
ausgewechselt werden; Bey solcher Abtheilung haben die Deputirte iedesmahl 
das Absehen dahin mit zu richten, damit die Herrschaften und deren hohe Jura 
und Regalia in einen corpore ungetrennet gelaßen werden mögen, iedoch seyn 
die vor den successionsfall, zu einen solchen Haupttheil absonderlich erkaufften 
oder sonst acquirirte Ritter: und dergleichen, obschon zu berührten Haupttheile 
nicht eigentlich gehörige Gütter, nach den mode, wie bey ieden Haupttheile, 
selbst zwischen den Regierenden Herm und deßen Herren Brüdern, Vettern zu 
theilen; Von vorher genannten eintheilungs Intraden aber werden die Salaria, 
welche Zuhaltung Cauzler und Räthen, darzu gehörigen Secretarien, Canzellisten 
und dergleichen nöthige personen erfordert werden, als welche bey der Gräfl. 
Jüngern Linie aus dem bereits Anno 1647 ausgesezten Renth Ambte genommen 
werden, bey der Aeltern Linie aber der Regierende Herr die auf ersuchen von 
den Land-Ständen etwan annoch hierzu verwilligende Beyhülffe darzu zu gebrau- 
chen nicht abgezogen, sollte aber solche Beyhülffe nicht wohl zureichlich seyn, 
wird der mangell von Gesambten Intraden gleich bey der Jüngern Linie billig 
ersetzet. 
xl. 
Bey Außmachung des quanti der Fräulein alimenten, dotir und außstattung 
ist das absehen Vornehmlich dahin mit Zurichten, daß obwohl in dem Geschlechts- 
Pacto de A® 1668 $. 36. 37. et 40 eine gewiße Unterhaltung vor gemelte Fräulein 
verordnet, es dennoch in den Fall do bey denen Successionibus eines Haupt-
	        
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