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außer was die unumbgängliche, und nicht selbst veruhrsachte Noth erfordert und
do der gesambten Hohen Agnaten Consens erwogenen Umbständten nach zu er-
halten, Krafft dieses inhibiret werden; oder erfolgenden Fallß null und nichtig
seyn sollen.
XI.
Wie denn sonderlich im Heyrathben ieder, sowohl Regierender, als abgefun-
dener Herr nach dem Geschlechts- Verein Artikul 17. gute vorsichtigkeit zu ge-
brauchen, bevorab aber der Regierende Herr das abschen dahin mit zu richten
hat, damit wenn die Herrschaflt etwan vorhin schon beschwehret, und also das
bisherige und in Pactis fundirte Ehegeld nicht wohl anzunehmen, weniger mit
Nuz auf die Herrschaft zu versichern, von ihme eine wenigere Summa angenom-
men, und auch nur so hoch das Gegenvermächtnüs constituiret, die übrigen und
paraphernal- Gelder aber anf solche Herrschaft gar nicht; sondern auf ein ander
Stück Gut gewiesen, oder umb blos die Zinnßen hiervon einzuheben, außgeleihet,
und also das Capital nicht consumiret, sondern auf den Todesfall, der Wittiben
in sicherheit gelaßen werden möchte; Ingleichen hütten die abgefundene Herren
im fall cin und des andern etwann im Wege liegenden Umbstandes ungeachtet,
Sie dennoch zur Heyrathung, als dergleichen Ihnen wenn Sie nur dem Stand
anständig, unverwehret bleibet, sich entschlieBen würden, mit den eingebrachten
Ehegelde das Deputat nicht zu beschwehren, sondern es entweder zu Kauflung
einiger Gütter oder ebenfallß zum Außleihen, damit die Gemahlinne und Dero
Erben das Ihrige desto gewißer wieder erlangen könnten, anzuwenden, in wel-
chen fall denn auch eines solchen Herrm Gemahlin kein Gegen - Vermächtsnüs,
noch andere Weibliche Gerechtigkeit wie sonst in Pacto Fam. art. 20. disponirt
ist, weder aus dem Lehen noch Deputaten verordnet, weniger auf selbiges Ver-
sicherung gemachet werden dürffte, sondern Sie müste mit den von Ihrer ausge-
liehenen dotal- oder paraphernal-Geldern einkommenden Zinnßen sich begnügen
laßen, icdoch könnten Ihr nach vorhandenen Umbständen allenfallß von dem
Deputat das Viertel, Drittel oder die Helffte quoad usum fructum abgefolget,
und die Ehestiftung ex arbitriv des Gesambten Geschlechts eingerichtet werden.
XIV.
Würde ein Lehen-Guth eröffnet, und von Regierenden Herrn zum Cammer-
Guth gezogen, oder einen andern Vasallu gegen gehörigen Abtrag oder Kaufgeld
conferiret werden, So soll hiervon deductis oneribus dem Aeltesten Ein Drittel
zur Vermehrung seines praecipui alleine, die übrige Zwey Drittel aber, Ihme und
Seinen Brüdern an Intraden zugleich zukommen, und hierdurch dieser Ihr Deputat
erhöhet werden; Wie dann bey icden Haupttheile der Jüngern Linie, weil bey
dieser dergleichen aperta feuda aniezo und so lange daselbst Drey Haupttheile
vorhanden, in Drey Theil zerschlagen werden, iedes Drittel uf vorher gedachte
maße einzutheilen ist; Welcher Ab- und Eintheilung dann auch, wenn eine Sub-
Linca oder cine von beyden iezigen Haupt-Linien gänzlich absterben (welches doch
die Gütigkeit Gottes lange Zeit verhütten wolle) und nach dem Geschlechts-Pacto