Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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de Anno 1668 $. 45 et 46 die Succession vorgenommen werden sollte, ebenmäßig 
noch zugehen, und dem Aeltesten die Regierung nebenst erwehnten seinem prae- 
cipuo zulaßen, denen andern aber hiervon uf Arth und Weiße, wie vorgedacht, 
Ihr Deputat zu machen ist, die Substanz aber solcher angefallenen Herrschafft 
und Feudi verbleibet in uno corpore beysammen, dem Aecltesten Herrn eigen- 
thümblich. Wie denn zum 
XV. 
Den Regierenden Herm, gleich auf der ganzen Herrschafft, also auch auf 
den zum Deputat ausgesezten Censiten-Güttern oder denen Gebrüdern oder Vet- 
tern darzu entweder alsbald anfangs oder Hernach an augmento assignirten Orten, 
alls dasjenige, was zum jure territoriali oder zur Hoheit gehörig nochinahls gänz- 
lich resorviret und vorbehalten verbleibet, maßen Ihme von andern Brüdern oder 
Vettern weder an der Administration der Justiz, Hauß- und Hofhaltung, noch 
auch Annchm- und Setzung Geist- und Weltlicher Bedienten in geringsten keine 
Hinderung zugezogen werden solle. 
XVI. 
Sollen durch Gottes Verhängnüs solche schwehre unvermeidliche Casus sich 
zutragen, wodurch die Landes - Einkünfften umb ein merkliches, und wenigstens 
umb den Viertentheil diminuiret und verringert werden, solcher Abgang und 
Schaden aber durch allen möglichen Fleiß des Regierenden Herrn nicht ersezet, 
oder doch zu solcher Ersetzung eine geraume Zeit erfordert werden solte, So 
bleibet solchen fallß dem Regierenden Herrn unverwehret, die wahre Beschaflen- 
heit zu remonstriren, und nöthigen fall® durch requirirung und niedersezung 
der Sachen verständiger Räthe und hierinnen erfahrener Personen aus der Ritter- 
und Landschafit, mit denen durch ein gewißes Geld-Deputat schon abgefun- 
denen Herren Brüdern oder Vettern, der Moderation solches Geld -Deputats 
halber sich auf gewiße Zeit anderer Gestalt, vermittelst der Interposition und 
authoritaet des gesambten Hochgräflichen Geschlechts und hoher Anverwandten 
zu vergleichen. 
XV. 
Ob auch schon vorher genannte Alinıentations-assignation, bey sich etwann 
in Zukunft ereigneten Casibus, das quantum der in Rechten gesezten Legitimae 
nicht gänzlich erreichen würde, So sollen doch die Jüngern Herren Gebrüdere 
bei dem Aeltesten Regierenden Herrn einiges Supplementum solcher Legitimae 
zu practendiren, oder aus einem und denı andern Fürwandt, wie der immer Nah- 
men haben, und albereit erdacht, oder noch ausgesonnen werden möchte, deB- 
halber einiger Streitt zu erregen nicht befugt; sondern mit berührten Deputat, 
als welches ohnedem, so hoch es nur seyn können, ersteigert worden, allerdings 
gänzlich zufrieden seyn, zumahl wie solche Legitima, wo dergleichen Recht intro- 
duciret, nicht wohl stattfinden könne, und darucben dieses vernünfftig erwogen, 
daß solch Pactum auf nichts anders, als auf die höchst nöthige Wieder - aufrich- 
tung der Uhralten Reußischen Gräflichen Familie Wachßthum und Aufnehmen, 
das abgehen richtet, weßwegen billig ein ieder sein privat- Interesse hindansezen,
	        
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