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und besagte Ihm selbsten zum besten mit angesehenes Publicum freywillig zu
befördern, und dahero dem Acltesten Bruder der vielmehr behülfflich und bey-
ständig, als wiedersezlich je dahin geneigt seyn solle, wie ieder durch tapfere
Thaten, allermasen theils Ihrer Vorfahren und theils noch höchst rühmlich ge-
than, und weiter thun werden, sich umb das Gemeine Vaterland Ihrer Kayser-
lichen Majestät und andere Hohe Potentaten wohl meritiret und verdient zu
machen suchen mögen.
XIX.
Die allgemeine und bey iedem Haubttheile befindliche Ritter- und Land-
schafft soll den Regierenden oder einem solchen Fünfften Haupttheil besizenden
Herrn vor Sich und Seine Leibes-Lehns-Erben, alleine und in casum successionis
oder des Anfalls nach Außweiß des Geschlechts-Vereins de Anno 1668 &. 50. auf
Arth und Weise, wie iezo pacisciret deßen Herren Brüdern und Vettern zu Hul-
digen, und also darbey, laut dieses Pacti, Ihn und nach deßen Absterben deßelbeu
Aeltesten Sohn, und Sohns Sohn oder nach deßen gänzlichen Abgaug deßen
nechst succedirenden Vetter, für Ihren Regierenden Landesherrn allezeit zu halten,
und zu ehren, sich nach denselben mit Gebot und Verbot, iedoch ihren und der
Vasallen erlangten und confirmirten Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten un-
schädlich zu richten, Demselben Treu, Hold und gewärtig zu seyn, dessen und
deren Brüdere und Vettere Frommen, Nuz, Ehr und bestes zu befördern und
hingen Schaden nach Vermögen zu warmen, wie auch sonsten alles dasjenige,
was Getreuen und gehorsamen Vusallen und Unterthanen, von Recht und Ge-
wohnheit wegen, eignet und gebühret, zu leisten und zu thun schuldig seyn.
XIX.
Die Regierenden haben vor allen andern nicht Regierenden Herren, ob diese
gleich Aelter, den Vorzug, wie denn auch des Geschlechts Seniorat und Adjunctus
sambt dem solchen anhängigen Directorio und Vice-Directorio nur den Acltesten
oder Regierenden Herrn zukommt, und Ihnen aufzutragen, die Nachgebohrnen
aber hergegen, obwohl sonsten ratione aetatis die Ordnung Sie betreffen möchte,
deßen sich nicht anzumaßen, sondern denen sämbtlich Regierenden Herren, diß-
falls hierinnen, wie auch sonsten, was den Rang anbelanget, allenthalben die prac-
cedenz zulaßen (es hette denn ein solcher abgefundener Aclterer Herr durch
Hohe Hof- oder Kriegs-Chargen sich renommiret gemacht, oder wäre sonsten eines
ansehnlichen rühmlichen Alters, Welchen falls Ihme außer den Geschlechts-Con-
venten vor andern der Rang billig zu geben oder zu laßen) Weswegen sie auch
bey denen Geschlechts-Tügen kein Votum zu praetendiren haben, jedoch werden
besagte Herren zu dergleichen Zusammenkünfften, Wenn Sie Sich in Person dazu
einfinden wollen, nach Anleitung des Pacti Fam. art. 64. billig admittirt, und
zur Vollzich- und Unterschreibung derer Geschlechts - Recessuum gleich denen
andern Herren ebenmäßig angehalten, deren Bediente und Beambte aber, hier-
von gänzlich excludiret.