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den Regierenden Herrn, nach dem in No. VI beschriebenen modo mit fället, und
solange Sie leben, es zu genießen haben, nach der abgesonderten Herren gänz-
lichen Abgang aber, mit des Regierenden Herrn Haupttheile hinwiederumb conso-
lidiret und dem Domanio re-incorporiret, auch der Aelteste oder succedirende
Herr, wenn die abgefundene Jüngere Herren keine Söhne, sondern nur Wittiben
oder Fräulein nach sich verlaßen, solche aus Mangel anderer verlaßener- oder
sonst sonderlich der Gemahlin schon vorher versicherter alimentations-Mittel von
dem uf Ihm gefallenen Deputat soweit es zureichlich zu unterhalten, und zu do-
tiren schuldig; Also wird denen abgefundenen Herren Gebrüdern oder Vettern
von dem Deputat zu disponiren, als welches, wo dergleichen jus de non amplius
dividendo introduciret, in Rechten ohnedem unzuläßig nicht verstattet, iedoch
mit dem ausdrücklichen absaz, daß wenn einer oder der andere Herr durch Gottes
Seegen von des Deputats Einkommen oder Zinßen etwas erspahren, oder sonst wie
vorher schon No. VII. von den Regierenden Herren angeführet, durch ritterlichen
Thaten oder Dienste, an Hoher Potentaten Höfe vor sich was acquiriren oder
andere Güttere darzubringen und erErben würde, Ihn nach Seinem freyen willen
und Wohlgefallen, ohne einige Hinderung iedoch dem Deputut und Geschlechts-
Verein de Anno 1668 Art. 49 als Krafft welches die Hochgräfliche Herren Agnaten,
Brüdere und Vettere, sowohl der Haupt- als Sub-Linien nach Ordnung der Lehens-
folge in die Mitbelehnschafft dergleichen erlangten Gütter genommen werden sollen,
ohne Nachtheil, daran zu testiren und inter vivos et mortis causa zu disponiren,
oder es zu verändern unbenonimen, also das Deputat, als welches mit keinem
aere alieno oder einiger Hypothec ganz nicht graviret noch deßhalber in solches,
als welches in meris alimentis bestehet, und keinen andern Nahmen als alimen-
tationem provisionalem hat, einige execution mit Bestande Rechtens geschehen
kann, ganz integrum etlermaßen es anfangs assigniret und ausgesezet ist, seyn
und verbleiben soll.
AXVI.
Nachdem man hiernechst bißhero befunden: Wie bey denen Successions-
fällen nicht alleine zwischen denen Lehensfolgern und Allodial Erben, wegen der
Land Erbschafft, und was darzu gehörig öfters Kostbare und schwehre irrungen
entstehen, sondern auch wenn diesen iedesmahl alle und iede mobilien nebst an-
dern Erbstücken alleine verbleiben sollen, die Häußer dadurch zu merklichen
Nachtheil der Lehensfolger gleichsam spoliiret werden, oder wann dergleichen
Dinge bey deren unentbehrlichen Bedürfen nicht füglich zu entrathen solche bey
allen vielmahls bald auf einander folgenden Fällen bezahlet werden müßen, so-
dann manches Stück wohl’ Viere nder mehrmahl theurer als es neu gekostet, zu-
stehen kommet, nicht weniger durch Abfolguug der sogenannten Weiblichen Ge-
rechtigkeit an Morgengabe, Gerade und Mußtheil, wo solches alles fernerweit in
Observanz gehalten werden soll, denen Lehensfolgern groser Schaden zugezogen
wird. AIß ist zu Verhüttuug uud Vorkommung solcher Ungelegenheiten und Be-
schwehrlichkeiten von Ihren allerseits Hoch-Gräfliche Gnaden folgende Sazung
und Ordnung, welche als ein Lex fundamentalis et perpetua von Ihnen und Ihrer
gauzen Hochgräflichen Posteritaet unveränderlich beobachtet werden soll, wohl-