Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bedächtig abgehandelt, und einmüthig beliebet worden: Daß zwar einer ieden 
Hoch-Gräflichen Gemahlin Ihre eigenthümliche Mobilien, an Tischen, Stühlen, 
Seßeln, Spahn- und Federbetten, auch andere Haußgerüthe (gestalt und was das 
übrige Fahrnüs, insonderheit baar Geldt, Schmuck, Geschmeide, pretiosa, Kleider 
und dergleichen, wie es nahmen hat, anbelanget, es desto weniger Zweifel nach, 
wie unten in mehrern ausgedrücket, dasselbe hieher zuziehen) welche Sie Ihrem 
Gemahl zugebracht, oder in wehrender Ehe sonst erlanget, und vor sich ange- 
schaffet, billich verbleiben, und ohne wiedersprechen abgefolget werden; Auch 
nach Ihrem seel. Absterben uf Dero Hoch-Gräfliche Leibes- oder andere Erben, 
nach Erbgangs Recht kommen und fallen, sowohl wann in einer vor diesem Ge- 
schlechts- Schluß aufgerichteten Ehestifftung oder letzten Willen ein anderes ver- 
glichen und verordnet were, selbige auch hierinnen in Ihrem vigore verbleiben 
sollen; Auser diesen Fällen aber soll in Zukunft dasjenige Gefahrnüs, womit ein 
Herr sein Schloß und andere Size, auch zugehörige Hof- und Forwegs - Gebäude 
meubliret und solche in ein Inventarium gebracht worden, vor unbeweglich ge- 
halten werden, und nebst dem Lehen dem Regierenden Herm Lehnsfolger al- 
leine verbleiben, noch die LandErben deßen sich anzumaßen haben, Und eben 
also soll es auch mit denen Moventien oder denen auf den Forwergen und Schäf- 
fereyen befindlichen Rind- Schaaff- Schwein- und Federvich, ingleichen allen 
Schiff und Geschirr, item allen Jagd-Zeugen, Nezen und Garn gehalten werden, 
Daß nemlich solches der succedirende Herr mit der Lehens - Herrschafft zugleich 
und alleine überkomme, Wie dann zu solchen: Ende, und damit aller streit desto 
mehr vermieden bleibe, dasjenige, was von der Hoch-Gräfl. Fräulein renunciation 
der Väter- und Brüderlichen Erbschafft in Pact:Fam. $. 38 versehen ist, bey 
eren Ausstattung in Zukunft genau beobachtet werden soll; Es wolte denn ein 
und der andere Herr dergleichen mobilien und moventien beym Inventario umb 
einen gewißen tax anschlagen, und Seinen Fräulein Töchtern oder übrigen Nach- 
gebohrnen Herren Söhnen hiervon eine benannte Summa, so doch den Vierten 
Theil des ganzen Inventarij nicht übersteigen soll, vermittelst einer Väterlichen 
disposition verschaffen, inmaßen einem ieden dergleichen Zuthun frey:gelaßen 
und vorbehalten wirdt, solchen fallß soll der succedirende Herr die Vermachte 
Summa zubezahlen schuldig seyn; Würde auch ein Herr ohne Männliche Leibes- 
Lehens-Erben versterben, iedoch eine oder mehr Fräulein Tochter nach sich ver- 
laßen, sodann soll Ihro und Ihnen von dem in Lehen succedirenden nechsten 
Herrn Agnaten ein Drittel, oder wo deren viel und über Viere, die Helfite des 
Werths berührten Inventarii derer Vorhandenen Mobilien und Moventien, binnen 
Jahr und tag, baar und in einer Summa vergnügt, und von solcher Zeit an, 
Landüblich verzinnßet werden; Stürbe Er aber ohne einige Leibes-Erben und liese 
alleine Collateral Erben hinter sich, so soll auf diese ohne Unterscheidt, ein Vier- 
theil (woferne der abgehende Herr, dieses quantum nicht etwann iemand anders 
Legiret und verschaffet hette, als dergleichen Ihm allerdings freystehet) des Werths 
solcher Mobilien und Moventien fallen, und von dem in Lehen succedirenden 
Herren Ihnen binnen Jahr und Tag vergnüget werden; Sonst und was das übrige 
Fahrnüs, auser berürten Inventarien-Stücken und so nicht zu meublirung eines 
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