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bedächtig abgehandelt, und einmüthig beliebet worden: Daß zwar einer ieden
Hoch-Gräflichen Gemahlin Ihre eigenthümliche Mobilien, an Tischen, Stühlen,
Seßeln, Spahn- und Federbetten, auch andere Haußgerüthe (gestalt und was das
übrige Fahrnüs, insonderheit baar Geldt, Schmuck, Geschmeide, pretiosa, Kleider
und dergleichen, wie es nahmen hat, anbelanget, es desto weniger Zweifel nach,
wie unten in mehrern ausgedrücket, dasselbe hieher zuziehen) welche Sie Ihrem
Gemahl zugebracht, oder in wehrender Ehe sonst erlanget, und vor sich ange-
schaffet, billich verbleiben, und ohne wiedersprechen abgefolget werden; Auch
nach Ihrem seel. Absterben uf Dero Hoch-Gräfliche Leibes- oder andere Erben,
nach Erbgangs Recht kommen und fallen, sowohl wann in einer vor diesem Ge-
schlechts- Schluß aufgerichteten Ehestifftung oder letzten Willen ein anderes ver-
glichen und verordnet were, selbige auch hierinnen in Ihrem vigore verbleiben
sollen; Auser diesen Fällen aber soll in Zukunft dasjenige Gefahrnüs, womit ein
Herr sein Schloß und andere Size, auch zugehörige Hof- und Forwegs - Gebäude
meubliret und solche in ein Inventarium gebracht worden, vor unbeweglich ge-
halten werden, und nebst dem Lehen dem Regierenden Herm Lehnsfolger al-
leine verbleiben, noch die LandErben deßen sich anzumaßen haben, Und eben
also soll es auch mit denen Moventien oder denen auf den Forwergen und Schäf-
fereyen befindlichen Rind- Schaaff- Schwein- und Federvich, ingleichen allen
Schiff und Geschirr, item allen Jagd-Zeugen, Nezen und Garn gehalten werden,
Daß nemlich solches der succedirende Herr mit der Lehens - Herrschafft zugleich
und alleine überkomme, Wie dann zu solchen: Ende, und damit aller streit desto
mehr vermieden bleibe, dasjenige, was von der Hoch-Gräfl. Fräulein renunciation
der Väter- und Brüderlichen Erbschafft in Pact:Fam. $. 38 versehen ist, bey
eren Ausstattung in Zukunft genau beobachtet werden soll; Es wolte denn ein
und der andere Herr dergleichen mobilien und moventien beym Inventario umb
einen gewißen tax anschlagen, und Seinen Fräulein Töchtern oder übrigen Nach-
gebohrnen Herren Söhnen hiervon eine benannte Summa, so doch den Vierten
Theil des ganzen Inventarij nicht übersteigen soll, vermittelst einer Väterlichen
disposition verschaffen, inmaßen einem ieden dergleichen Zuthun frey:gelaßen
und vorbehalten wirdt, solchen fallß soll der succedirende Herr die Vermachte
Summa zubezahlen schuldig seyn; Würde auch ein Herr ohne Männliche Leibes-
Lehens-Erben versterben, iedoch eine oder mehr Fräulein Tochter nach sich ver-
laßen, sodann soll Ihro und Ihnen von dem in Lehen succedirenden nechsten
Herrn Agnaten ein Drittel, oder wo deren viel und über Viere, die Helfite des
Werths berührten Inventarii derer Vorhandenen Mobilien und Moventien, binnen
Jahr und tag, baar und in einer Summa vergnügt, und von solcher Zeit an,
Landüblich verzinnßet werden; Stürbe Er aber ohne einige Leibes-Erben und liese
alleine Collateral Erben hinter sich, so soll auf diese ohne Unterscheidt, ein Vier-
theil (woferne der abgehende Herr, dieses quantum nicht etwann iemand anders
Legiret und verschaffet hette, als dergleichen Ihm allerdings freystehet) des Werths
solcher Mobilien und Moventien fallen, und von dem in Lehen succedirenden
Herren Ihnen binnen Jahr und Tag vergnüget werden; Sonst und was das übrige
Fahrnüs, auser berürten Inventarien-Stücken und so nicht zu meublirung eines
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