Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Schloßes und Forwergs und deren zugehörigen Hof-Gebüuden, Jagd- und Zeug- 
Häußer gehörig, anbelanget, es bestehe nun solches an Kleidern, pretiosen, Schmuck, 
Geschmeide, baarschafft, zierathen, Kästen und Truhen, oder worinnen es sonst 
wolle, auch wie es immer Nahmen haben mag, solches alles ist diesem Statuto 
und Pacto Fam. keineswegs unterworfen, noch darunter zu ziehen, sondern wird 
vielmehr, sowohl was die Erbschaflts: als andere Fälle betrifft, sub dispositione 
juris communis allenthalben, und ohne einige Restriction gelaßen, also daß der 
im Lehen succedirende Herr, Woferne Er nicht zugleich entweder der nechste 
LandErbe mit ist, oder sonst in Krafit eines zurecht beständigen letzten Willens 
zum Universal-Erben zugleich eingesetzet worden, sich dessen allen in keine 
wege anzumaßen noch einigen Vorzug oder sonst das geringste hieran zu prae- 
tendiren befugt seyn soll. Hierüber soll in Krafft dieses einhelligen Schlußes, 
die Weibliche Gerechtigkeit an Gerade, Morgengabe und Mußtheil welche 
sonst eine Frau von Rittersarth zu Sachßen Recht zufordern und zunehmen be- 
fugt, abgeschaffet und aufgehoben, auch keinen Herrn weiteres zugelaßen seyn, 
dergleichen seiner Gemahlin, in Zukunfft in einer Ehe-Stifftung zu verschreiben 
und zu versprechen oder im fall diesem Geschlechts-Schluß zuwieder ein solches 
unternommen würde, dergleichen Ehe-Pacten, soviel diesen Punct betrifft, an sich 
selbst Krafftlos, nichtig und unverbindlich seyn auch den in Lehen succedirenden 
Herren Sohn oder andern Agnaten ingleichen denen Land-Erben nirgends prae- 
judiciren; sonst aber wird es wegen des Leibgedings und in gemeinen Rechten 
üblichen Morgengabe bey dem Pacto Familiae und deßen Articul 20., 21., 24., 25. 
et 27. auch was daselbst hiervon verordnet zu befinden, allenthalben nochmals 
gelaßen; Nicht weniger soll auch die ienige Gerade, welche sonst nach Sachßen; 
Recht von einer Nifftel uf die andere fällt, hiermit ebenfallß aufgehoben und ab- 
gethan, auch alle darzu sonst gehörige Stücke Krafft dieses in Erbe verwandelt 
seyn, also daß von nun und zu ewigen Zeiten keiner Nifftel dergleichen weiter 
zu suchen noch zu begehren gestattet, sondern alles und iedes, als ander gemeines 
Erbguth unter die Erben zugleich vertheilet werden soll, iedoch mit diesen aus- 
drücklichen Unterscheid und Vorbehalt, daß von einer Hoch-Gräfl. Frau Mutter 
alle deren Schmuck und Geschmeide, Kleider und Betten uf Dero Fräulein Töchter, 
sowohl von einer Schwester, welche .unver- Eheliget stirbet, und die überlebende 
alleine verfallen, und Sie solches zum Voraus haben und hinwegnehmen, auser 
diesen Fällen aber alle diese Dinge als Erbe unter die nechst succedirende Er- 
ben, Sie seyen Männ- oder Weiblichen Geschlechts zugleich vertheilet werden 
sollen. 
XXIIX. 
Sollte es über kurz oder lang sich begeben, daß einer oder mehr von des 
Regierenden Herren Brüdern oder Vettern sich gelüsten lassen würde, diese Ver- 
gleichung uf was Arth und Weise solches auch geschehen möchte, zu impugniren, 
füllet selber nicht alleine in die von Ihro Kayserl. Majestät auf die Contra- 
venienten gesezte Poen sondern es sollen und wollen auch gegenwärtige Herren 
Paciscenten sambt allen Ihren Erben und Nachkommen, als Regierende gesambte 
Herren zusammen treten, und behauptung dieses Erb-Vergleichs, wieder den Im-
	        
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