364
Schloßes und Forwergs und deren zugehörigen Hof-Gebüuden, Jagd- und Zeug-
Häußer gehörig, anbelanget, es bestehe nun solches an Kleidern, pretiosen, Schmuck,
Geschmeide, baarschafft, zierathen, Kästen und Truhen, oder worinnen es sonst
wolle, auch wie es immer Nahmen haben mag, solches alles ist diesem Statuto
und Pacto Fam. keineswegs unterworfen, noch darunter zu ziehen, sondern wird
vielmehr, sowohl was die Erbschaflts: als andere Fälle betrifft, sub dispositione
juris communis allenthalben, und ohne einige Restriction gelaßen, also daß der
im Lehen succedirende Herr, Woferne Er nicht zugleich entweder der nechste
LandErbe mit ist, oder sonst in Krafit eines zurecht beständigen letzten Willens
zum Universal-Erben zugleich eingesetzet worden, sich dessen allen in keine
wege anzumaßen noch einigen Vorzug oder sonst das geringste hieran zu prae-
tendiren befugt seyn soll. Hierüber soll in Krafft dieses einhelligen Schlußes,
die Weibliche Gerechtigkeit an Gerade, Morgengabe und Mußtheil welche
sonst eine Frau von Rittersarth zu Sachßen Recht zufordern und zunehmen be-
fugt, abgeschaffet und aufgehoben, auch keinen Herrn weiteres zugelaßen seyn,
dergleichen seiner Gemahlin, in Zukunfft in einer Ehe-Stifftung zu verschreiben
und zu versprechen oder im fall diesem Geschlechts-Schluß zuwieder ein solches
unternommen würde, dergleichen Ehe-Pacten, soviel diesen Punct betrifft, an sich
selbst Krafftlos, nichtig und unverbindlich seyn auch den in Lehen succedirenden
Herren Sohn oder andern Agnaten ingleichen denen Land-Erben nirgends prae-
judiciren; sonst aber wird es wegen des Leibgedings und in gemeinen Rechten
üblichen Morgengabe bey dem Pacto Familiae und deßen Articul 20., 21., 24., 25.
et 27. auch was daselbst hiervon verordnet zu befinden, allenthalben nochmals
gelaßen; Nicht weniger soll auch die ienige Gerade, welche sonst nach Sachßen;
Recht von einer Nifftel uf die andere fällt, hiermit ebenfallß aufgehoben und ab-
gethan, auch alle darzu sonst gehörige Stücke Krafft dieses in Erbe verwandelt
seyn, also daß von nun und zu ewigen Zeiten keiner Nifftel dergleichen weiter
zu suchen noch zu begehren gestattet, sondern alles und iedes, als ander gemeines
Erbguth unter die Erben zugleich vertheilet werden soll, iedoch mit diesen aus-
drücklichen Unterscheid und Vorbehalt, daß von einer Hoch-Gräfl. Frau Mutter
alle deren Schmuck und Geschmeide, Kleider und Betten uf Dero Fräulein Töchter,
sowohl von einer Schwester, welche .unver- Eheliget stirbet, und die überlebende
alleine verfallen, und Sie solches zum Voraus haben und hinwegnehmen, auser
diesen Fällen aber alle diese Dinge als Erbe unter die nechst succedirende Er-
ben, Sie seyen Männ- oder Weiblichen Geschlechts zugleich vertheilet werden
sollen.
XXIIX.
Sollte es über kurz oder lang sich begeben, daß einer oder mehr von des
Regierenden Herren Brüdern oder Vettern sich gelüsten lassen würde, diese Ver-
gleichung uf was Arth und Weise solches auch geschehen möchte, zu impugniren,
füllet selber nicht alleine in die von Ihro Kayserl. Majestät auf die Contra-
venienten gesezte Poen sondern es sollen und wollen auch gegenwärtige Herren
Paciscenten sambt allen Ihren Erben und Nachkommen, als Regierende gesambte
Herren zusammen treten, und behauptung dieses Erb-Vergleichs, wieder den Im-