Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

v1. 
Beschluss der drei regierenden Herren Heinrichs LXIl. zu Schleiz, Hein- 
richs XX. zu Greiz und Heinrichs LXXH. zu Reuss-Lobenstein-Ebersdorf 
die Genehmigung der Ehen betreffend, vom 10. Nov. 1844. 
(Aus dem fürstlichen Hausarchive.) 
Von JJ. DD. den regierenden Fürsten und Herren Heinrich LXI. zu Schleiz, 
Heinrich XX. zu Greiz und Heinrich LXXII. zu Reuss - Lobenstein - Ebersdorf ist 
der Beschluss gefasst worden: 
Kraft unseres Souveränitätsrechtes und in Ergänzung der vorhandenen Haus- 
gesetze, zur künftigen Verhütung leidiger Weiterungen, nach dem Vorgange 
anderer deutschen Fürstenhäuser für die hausverfassungsmässige und staats- 
rechtliche Gültigkeit der Ehen der männlichen Mitglieder unsres Hauses 
ausser den allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen die jedesmalige Geneh- 
migung durch den regierenden Fürsten in der betreffenden Hauptlinie zur 
Bedingung zu machen. 
Demnach wird von jetzt an erwartet: 
Dass jedes nicht als Landesfürst souveräne Mitglied des Gesammthauses, 
welches eine cheliche Verbindung zu schliessen beabsichtigt, dem regieren- 
den Herm in der Hauptlinie, zu welcher es gehört, vor seiner Vermählung 
davon Mittheilung mache, und ohne die beipflichtende Erklärung des Letz- 
teren dieselbe nicht vollziehe. Widrigenfalls aber und wenn dies unter- 
lassen werden sollte, würden rechtliche Ansprüche der Gemahlin und der 
Kinder aus einer solchen Ehe auf den Namen und Rang ihres Ehegenossen 
oder Vaters, auf die Erbfolge im Stammgute des Reussischen Hauses und 
die hausverfassungsmässigen Reichnisse aus demselben von Seiten des Ge- 
sammthauses nicht anerkannt werden. Es soll aber ferner die Einwilligung 
des regierenden Herren nach dem obigen Beschlusse niemals versagt wer- 
den, wenn die Verlobte einem bundesfürstlichen oder (nach Artikel 14 der 
Bundesakte) in Deutschland ebenbürtigen Hause augehört, in etwaigen an- 
deren Fillen aber vom regierenden Herrn über die Ertheilung oder Ver- 
weigerung der Einwilligung mit dem Senior des Gesammthauses und den 
nächsten Agnaten des betheiligten Herrn in Berathung getreten werden. 
Schleiz, den 10. November 1844,
	        
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