Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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dass die in diesem Statute gegebene Vorschrift, wonach die Volljährigkeit 
bei den Mitgliedern Unserer fürstlichen Familie — gleichviel ob männlichen 
oder weiblichen Geschlechts — mit dem zurückgelegten ein und zwanzigsten 
Lebensjahre eintreten soll, insbesondere auch auf alle diejenigen fürstlichen 
Frauen Anwendung zu leiden hat, welche durch die Ehe mit einem Prinzen 
Unseres fürstlichen Hauses in dasselbe eintreten und in Folge dessen als 
diesem angehörig zu betrachten sind. 
Wir wollen daher auf Grund der früheren Erklärungen Unseres vielgeliebten 
Sohnes des Erbprinzen Heinrich XIV. Reuss sowie der sämmtlichen Herren Vet- 
tern der Köstritzer Linie Liebden Liebden dieser Nachtragsbestimmung hiermit 
volle hausgesetzliche Gültigkeit und dieselbe bindende Kraft wie dem Haupt- 
statute verliehen haben, und haben Wir dieselbe zu Urkund dessen gleichwie 
jenes eigenhändig vollzogen und besiegeln lassen, auch deren Aufbewahrung in Un- 
serem Landesherrlichen Archive befohlen und Anordnung getroflen, dass dieser 
Nachtrag den volljährigen Mitgliedern Unseres fürstlichen Hauses gleichfalls mit- 
getheilt werde. 
Schloss Schleiz am 6. August 1861. 
(L.S.) Heinrich LXVO. 
VIM. 
Schreiben des regierenden Fürsten Heinrichs LXVIl. vom 10. Nov. 1866 
an den Chef des Köstritzer Hauses Fürsten Heinrich T.XIX gerichtet, 
die Führung der Prädikate „Fürst“ und „Prinz“ betreflend. 
(Aus dem fürstlichen Hausarchive.) 
Durchlauchtiger Fürst, freundlich vielgeliebter Herr Vetter. 
Durch Ew. Liebden gefüllige Vermittelung habe ich von dem Inhalte des- 
jenigen Schreibens Kenntniss erhalten, zu dem Sich unsers Herrn Vetters Heinrichs 
des IV. Liebden in Gemeinschaft mit Seinen Herren Brüdern Liebden Liebden etc. 
wegen einer Unregelmässigkeit bewogen gefunden haben, die sich bezüglich un- 
seres fürstlichen Hauses in den genealogischen Notizen des Gothaischen Haus- 
kalenders mit der Zeit eingeschlichen hat. 
Ich sage Unregelmässigkeit, weil sich allerdings nicht verkennen lässt, dass 
hinsichtlich der Prädikate: „Fürst“ und „Prinz“ bezüglich der verschiedenen Glic- 
der der Köstritzer Paragiatslinie in diesen gencalogischen Nachweisen und auch 
sonst wohl in neuerer Zeit kein so bestimmtes Princip befolgt worden ist, wie 
es an sich wohl zur Vermeidung von Reklamationen und unangenehmen Kollisions- 
füllen wünschenswerth erscheinen mag.
	        
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