Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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berrschaft geeigneten Gegenstände des Landesverniögens ausgeschieden und als 
unveräusserliches Familienfideikommiss des Kurhauses für die Zwecke der landes- 
berrlichen Hofhaltung der Hofverwaltung überwiesen wurden, indem b) zur Be- 
streitung der Kosten der Hofverwaltung dem Landesherrn, neben dem von ihm 
nach Vorschrift der Geh. Verordnung vom 27. Febr. 1831 zu beziehenden Reve- 
nüen des Hausschatzes, eine weitere Dotation (Civilliste) aus der Staatsrente zu- 
gesichert wurde, welche für die Regierung des Kurfürsten Wilhelm’s II. auf jähr- 
lich 392,000 Thaler und für den künftigen Regenten aus dessen Nachkommenschaft 
auf jährlich 300,000 festgestellt wurde, während für sonstige Fälle Festsetzung 
durch das Staatshaushaltsgesetz vorbehalten blieb. 
Diese staatsrechtliche Regulirung der Dotation des Regenten blieb unver- 
ändert bestehen bis zum J. 1866. 
Bald nach Abschluss des Verfassungswerkes verliess Kurfürst Wilhelm IL 
das Land, ernannte seinen einzigen Sohn, den Kurprinzen Friedrich Wilhelm, 
zum Mitregenten und übertrug ibm, bis zu seiner Rückkehr in die Hauptstadt, 
die alleinige Regierung. Diese Anordnung geschah mit Zustimmung der Stände- 
versammlung und wurde durch Gesetz vom 30. Sept. 1831 publicir. Nach dem 
Tode seines Vaters im J. 1847 bestieg der bisherige Kurprinz-Mitregent als Kur- 
fürst Friedrich Wilhelm I, den Thron. Derselbe war morganatisch ver- 
mählt seit dem 30. Sept. 1831 mit Gertrude, geschiedenen Lehmann, Tochter des 
Weinhändlers Gottfried Falkenstein, welche zuerst zur Gräfin von Schaumburg, 
später zur Fürstin von Hanau erhoben wurde. Ihre acht Kinder führen den 
Titel „Prinzen und Prinzessinnen von Hanau“, sind aber nie als successiousfähige 
Glieder des hessischen Hauses angesehen worden. Die Regierung des Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm I. war durch Willkür jeder Art bezeichnet, welche in dem 
rechtswidrigen Umsturz des verfassungsmässigen Landesrechtes im J. 1852 ihren 
Höhepunkt erreichte. Dabei trat dieser Fürst in hartnäckiger Verblendung allen 
Bestrebungen entgegen, welche auf die Herstelluug einer einheitlichen deutschen 
Gesammtverfassung gerichtet waren und wollte nicht auf das kleinste 'Titelchen 
seiner Souveränetät verzichten, als Preussen im J. 1866 das deutsche Einheits- 
werk von Neuem in die Hand nahm. Durch Theilnahme an dem feindseligen 
Bundesbeschluss vom 14. Juni 1866 trat der Kurfürst offen als Feind Preussens 
auf. Als auch eine letzte Sommation erfolglos blieb, erklärte Preussen ihm den 
Krieg, besetzte die Hauptstadt Kassel und occupirte das Gebiet des hessischen 
Kurstaates !). 
Durch das preussische Gesetz vom 20, Sept. 1866 wurde das ehemalige 
Kurfürstenthum Hessen für immer mit der preussischen Monarchie vereinigt. 
Dadurch ging die Staatsgewalt mit allen ihren Zubehörungen auf die Krone 
Preussen über. Während durch den Akt der Eroberung und Einverleibung die 
reinen Privatrechtsverhältnisse, des ehemaligen Regentenhauses nicht be- 
rührt wurden, konnte das kurfürstliche Hausfideikommiss, als ein entschieden zu- 
  
. 1) Vergl. die staaatsrechtliche Erörterung aller dieser Ereignisse, besonders die Geschichte der 
Einverleibungen in meiner „Einleitung zum deutschen Staatsrechte". 1867. Kap. VII.
	        
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