Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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hunderte der Länderbestand der nun für immer vereinigten Graf- 
schaften Oldenburg und Delmenhorst festgestellt. 
Anton Günther that in seiner langen vierundsechzigjährigen Regierung viel 
für die Organisation des Landes. Unter ihm wurde das Stad- und Budjadinger- 
landrecht erneuert, auch wurde unter ihm die erste dauernde Steuer, die nach 
dem Grundbesitze veranlagte Kontribution, eingeführt. Seit dem westfälischen 
Frieden gestaltete sich das bis dahin sehr lockere Verhältniss der Grafen von 
Oldenburg zum deutschen Reiche bestimmter. Die Grafen von Oldenburg sassen 
auf dem Reichstage von nun an auf der westfälischen Grafenbauk und führten 
auf den westfälischen Kreistagen eine Virilstimme. 
Anton Günthers Ehe mit Sophia Katharina von Holstein - Sonderburg blieb 
kinderlos; er besass aber einen Sohn von einem Fräulein von Ungnad, Anton 
von Aldenburg, der von dem Kaiser 1653 in den Grafenstand erhoben wurde. 
Nach mehreren vergeblichen Versuchen seinem natürlichen Sohne, dem Grafen 
Anton von Aldenburg, die Erbfolge zuzuwenden, errichtete Anton Günther den 
Rendsburger Vertrag vom 16. April 1649 (v. Halem B. III S. 341), 
durch welchen er unter seinen Agnaten, mit Uebergehung des um einen Grad 
näher stehenden Herzogs von Holstein- Plön, den König von Dänemark und den 
Herzog von Holstein- Gottorp zu Lehenserben in den Grafschaften Oldenburg und 
Delmenhorst und allen sonstigen bis zur Zeit des Grafen Anton I. von den olden- 
burgischen Grafen erworbenen Gütern einsetzte, sich aber rücksichtlich der übri- 
gen Besitzthümer das freie Dispositionsrecht sicherte. Von diesen übrigen Be- 
sitzthümern bestimmte er dann seiner Schwester Sohn, dem Fürsten von Anhalt- 
Zerbst die Herrschaft Jever und zwei Dritttheile der von dem Grafen Johann XVI. 
theils durch Eindeichung, theils durch Ankauf von den Johannitern erworbenen 
Güter. Seinem natürlichen Sohne, dem Grafen Anton von Aldenburg, bestimmte 
er das Amt Varel, die Vogtei Jade, die Herrlichkeit Kniphausen, das Dritt- 
theil der Fideicommisgüter und viele andere für allodial angenommene Vorwerke 
im Butjadingerlande, endlich ein Dritttheil der Einkünfte des Weserzolls, wäh- 
rend das zweite den Lehenfolgern und das dritte dem Fürsten von Anhalt-Zerbst, 
als Herrn von Jever, zugesichert wurde. Die ganze dem Grafen von Aldenburg 
bestimmte Gütermasse wurde für dessen männliche und weibliche Nachkommen 
mit einem Fideicommisse belegt und nach deren Abgange den Lehensfolgern der 
Rückfall von Varel und Jade, den Zerbstischen Erben der Anfall von Kniphausen 
und des Drittheils der Fideicommisgüter vorbehalten. 
Mit Anton Günthers am 19. Juni 1667 erfolgten Tode verlor der Oldenbur- 
gische Staat nicht nur bedeutende Gebietstheile, sondern auch seine Selbststän- 
digkeit und blieb ein Jahrhundert hindurch in Abhängigkeit von einem entfernten, 
nichtdeutschen Staate, dessen Schicksale er theilte.e Jever ward von dem Für- 
sten von Anhalt-Zerbst, Kniphausen, Varel und die Vogtei Jade vom Grafen 
von Aldenburg in Besitz genommen, in den Stammgrafschaften Oldenburg und 
Delmenhorst übernahmen die gemeinschaftliche Regierung K. Friedrich III. von 
Dänemark und der Herzog Christian Albrecht von Holstein - Gottorp. Aber der 
Herzog Joachim Ernst von Holstein-Plön trat gegen Dänemark und Got-
	        
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