Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Christian August der Stammvater der jüngern Linie des Hauses Gottorp ge- 
worden ist. Der ältern oder regierenden, nachher auf den Thron von Russland 
gelangten Linie verblieb bis zum J. 1773 der Gottorper Antheil des Herzogthums 
Holstein und in Gemeinschaft mit dem Könige von Dänemark die Mitregierung 
in den allgemeinen und gemeinsamen Angelegenheiten, während die jüngere Linie 
zunächst in der Bischofswürde des Hochstiftes Lübeck sich festsetzte und dann 
1773 zum Besitze von Oldenburg und Delmenhorst gelangte. 
Das Bisthum Lübeck blieb auch nach der Reformation ein vom Herzog- 
thum Holstein, wie von der freien Reichsstadt Lübeck getrenntes reichsunmittel- 
bares reichsständisches Territorium, in welchem verfassungsmässig die Wahl des 
Bischofs dem Domcapitel zustand. (Eine ausführliche Geschichte des Hochstifts 
Lübeck findet sich in dem angeführten Werk von Kohli.) Seit dem J. 1586, 
wo Herzog Johann Adolf von Holstein-Gottorp zum Bischof erwählt worden 
war, hatte sich diese Wahl stets auf Glieder dieses herzoglichen Hauses gelenkt. 
Als dasselbe im westfälischen Frieden seinen Einfluss dahin bethätigt hatte, dies 
Bisthum vor der ihm drohenden Säkularisation zu bewahren, kam es im J. 1647 
zu einem förmlichen vertragsmässigen Abkommen zwischen dem damaligen Bi- 
schof, Herzog Hans von Holstein-Gottorp, und dem Domkapitel, in welchem sich 
dieses verpflichtete, in sechs aufeinander folgenden Erledigungsfällen des bischöf- 
lichen Stuhles von der Wahl eines Prinzen des Gottorpischen Hauses nicht ab- 
zugehen. Es ward dabei als Grundsatz angesehen, dass der regierende Herzog 
aus dem Hause Holstein-Gottorp nicht zugleich Bischof von Lübeck sein könne, 
sodass also die Wahl des Kapitels, so lange eine jüngere Linie nicht existirte, 
sich regelmässig auf einen nachgebornen Prinzen des Hauses richtete. Mit der 
Begründung der jüngern Linie durch Herzog Christian August ging die Bi- 
schofswürde thatsächlich auf diese über und es wurde fortan jedesmal der älteste 
regierungsfähige Prinz zum Bischof gewählt. Die jüngere Holstein-Got- 
torpische Linie wurde daher die bischöfliche genannt; sie ist jetzt 
die regierende grossherzoglich oldenburgische Linie. 
Herzog Hans, dritter Bischof von Lübeck aus dem Hause Holstein-Gottorp, 
gelangte 1634 auf den bischöflichen Stuhl nach dem Tode seines Oheims des 
Bischofs Johann Friedrichs und starb 1654. In seinem Testamente vom 20. Juli 
1654 ist die Grundlage des ältern Fideikommisses enthalten, welches die 
grossherzogliche Linie noch h. z. T. im östlichen Holstein besitzt. (Urk. IIL.)!) 
In diesem Testamente setzte er seinen einzigen Sohn, Hans August, zum 
Universalerben ein, traf aber für den Fall, dass dieser ohne eheliche Leibeserben 
abgehen sollte, eventuelle Bestimmungen über seinen beweglichen und unbe- 
weglichen Nachlass, welche wirklich in Kraft traten, da sein einziger Sohn ohne 
männliche Nachkommen verstarb. Durch das Testament des Bischofs Hans wur- 
den, für den Fall des unbeerbten Abgangs des Herzogs Hans August, zwei von 
einander getrennte Fideikommisse errichtet, das eine über den beweg- 
lichen, das andere über den unbeweglichen Nachlass, das erstere zum 
Unsere kurze Darstellung beruht hier ganz auf dem P. M. „betreffend die grosahernoglich 
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oldenburgischen Fideikommissgüter in Holstein.“ Anlage C. zum Entwurf des Hausgese
	        
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