Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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dieses dazu konstituirt sein und die davon fallenden Zinsen, oder da vor solch 
Kapital künftig Landgüter sollten können gekauft werden, die davon zu erheben- 
den Revenuen auf nachgesetzte Art Unserer Frau Gemahlin Liebden und gesam- 
ten Fürstlichen Kindern zufliessen und zu Gute kommen.“ Diese Bestimmung ist 
die ursprüngliche Stiftung des. s. g. jüngern Fideikommisses, welches an- 
fangs lediglich ein Geldfideikommiss war. Erst zwei und vierzig Jahre 
nach dem Tode Christian Augusts verwirklichte sich seine Absicht, indem das 
in seinem Testamente begründete Fideikommiss in der Hand seines dritten Soh- 
nes, Friedrich August, seine endgültige Gestalt in einem Komplex vormals Holstein- 
Gottorpischer Domainen fand, welche in einem Vertrage ‚d. d. Eutin vom 19. Juli 
1769 die regierende Linie als „datio in solutum‘ für das der jüngern Linie ge- 
schuldete Kapital von 340,000 Thir. in der Eigenschaft eines fideicommisso fa- 
miliae perpetui übertrug. Es waren dies „die vorzeiten von dem regierenden 
herzoglich gottorpischen Hause acquirirten chemaligen adelichen Güter Coselau, 
Lübbersdorf, Kuhof, Sebent, Vollbrügge, Kremsdorf und das Vorwerk Sieversha- 
gen.“ Diese ältern und neuern Fideikommissgüter in Holstein aus der Stiftung 
des Bischofs Hans von 1654 und der Stiftung Bischofs Christian August von 1726 
bilden bis auf den heutigen Tag einen Bestandtheil des grossherzoglichen Haus- 
fideikommisses, welches mit der Regierungsfolge im Grossherzogthum so lange 
verbunden ist, als der Mannsstamm des jetzigen grossherzoglichen Hauses regiert. 
V. Das Haus Holstein - Geitorp auf den Threnen von Russland und Schweden. 
Das Haus Holstein-Gottorp war die einzige Linie, welche neben der ältern 
königlichen Linie an der Gesammtregierung theilnahm, woncben sie ihre priva- 
tiven Antheile in Schleswig und Holstein besass. Gerade in diesen Mitregie- 
rungsrechten lag der Zündstoff zu fortwährenden Zwistigkeiten mit der königli- 
chen Linie, welcher im dreissigjährigen Kriege zur hellen Flamme angefacht 
wurde. Die Feinde des Königs von Dänemark, der zugleich einen Theil der 
Herzogthümer Schleswig-Holstein beherrschte, wurden die Verbündeten der Got- 
torper, anfangs der Kaiser und nachdem sich Christian IV. mit diesem versöhnt 
hatte, die Krone Schweden, mit welcher die Gottorper sich gegen Dänemark 
fortwährend verbündeten. Die königliche dänische Linie strebte vor allem nach 
dem Alleinbesitze Schleswigs, wo die eigentliche Hauptmacht der Gottorper lag. 
Schon Christian V. versuchte die Vereinigung des gottorpischen Antheils von 
Schleswig mit dem königlichen, musste denselben aber wieder herausgeben. Als 
aber die vormundschaftliche Regierung zu Gottorp sich abermals mit Schweden 
verband, occupirte K. Friedrich IV. 1713 den gottorpischen Antheil beider 
Herzogthümer und gab 1721 auf Befehl des Kaisers nur den in Holstein gele- 
genen wieder heraus; den schleswigschen vereinigte er, mit Zustimmung Schwe- 
dens und unter der Garantie Englands und Frankreichs, mit dem königlichen. 
Seitdem war die Macht des gottorpischen Hauses in Schleswig - Holstein gebro- 
chen. Dasselbe wäre ganz verloren gewesen, wenn es nicht die Unterstützung
	        
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