Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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einer auswärtigen Grossmacht gesucht und gefunden hätte. Die Bestrebungen 
der Gottorper ihre verloren gegangenen Besitzungen in Schleswig zurück zu er- 
halten, beunruhigten fast vierzig Jahre lang‘ den Norden Europas. Schweden 
war seit 1720 für lange Zeit mit Dänemark im guten Einvernehmen. Daher 
wandte sich Herzog Karl Friedrich an die neu aufsteigende Macht Russlands. 
Peter der Grosse verlobte ihm seine Tochter Anna und forderte von Dänemark 
die Herausgabe Schleswigs an seinen Schwiegersohn, den Herzog von Gottorp; 
doch blieb diese Forderung ohne Erfolg. Erst mit der Thronbesteigung der 
Kaiserin Elisabeth gingen dem gottorpischen Hause bessere Zeiten auf. Peter 
d. Gr. hatte am 5. Febr. 1722 eine Verordnung erlassen, wodurch die bisherige 
Thronfolge nach Geblütsrechte aufgehoben und solche lediglieh dem Willen des 
regierenden Monarchen überlassen wurde. Kraft dieses Reichsgrundgesetzes 
setzte die Kaiserin Elisabeth, Tochter Peter des Grossen, den Sohn ihrer Schwe- 
ster Anna, Karl Peter Ulrich, Herzog von Holstein-Gottorp 1742 zu ihrem 
Nachfolger cin, welcher im J. 1762 unter dem Namen Peter IH. den russischen 
Kaiserthron bestieg, sofort aber durch eine Revolution entthront wurde. Ihm 
folgte seine Gemahlin Katharina II. (geb. Prinzessin von Anhalt-Zerbst), dieser 
ihr Sohn Paul I. 1796—1801, aus dem Hause Holstein- Gottorp. Dieser Kaiser 
erliess am 5./16. August 1797 eine Successionsakte, worin er unter Beseitigung 
der Verordnung Peters I., das Recht der agnatischen Linealfolge und der Erst- 
geburt für seine Descendenz einführte und dem Weibsstamme nur ein subsi- 
diäres Successionsrecht nach dem Erlöschen des ganzen Mannsstammes einräumte. 
Erst dureh diese Successionsakte wurde die Erbmonarchie in Russland begründet 
und das Thronfolgerecht dieses Reiches dem der übrigen europäischen Staaten 
gleichgestellt. Seit dieser Zeit besitzt die ältere Linie des Hauses 
Holstein-Gottorp den russischen Kaiserthron und ist Se. Maj. der 
Kaiser von Russland, Chef des Gesammthauses, sowie insbesondere der ältern 
Linie des Hauses Holstein-Gottorp. (Ausdrücklich anerkannt im oldenburgischen 
Hausgesetz Art. 4.) 
Aber Kaiserin Elisabeth bahnte dem Hause Holstein-Gottorp noch den Weg 
zu einem andern curopäischen Throne. In den Aboer Friedensverhandlungen for- 
derte sie von den schwedischen Reichsständen, dass sie den Repräsentanten der 
zweiten Gottorper Linie, den Bischof Adolf Friedrich von Lübeck zum Thron- 
folger erwüählten. So geschah es im J. 1743. Nach dem Tode Friedrichs I. (von 
Hessen-Kassel) folgte Adolf Friedrich als König von Schweden und erhielt die 
Thronfolge für seine männlichen Leibeserben zugesichert. Schon bei Lebzeiten 
seines Vorgängers leistete der Kronprinz Adolf Friedrich eine Reihe von Ver- 
zichten zu Gunsten seiner Agnaten. Durch die Konvention von Stockholm vom 
8. Okt. 1750 trat er das Bisthum Lübeck seinem jüngern Bruder Friedrich August 
nebst den oben erwähnten beiden Familienfideikommissen ab. In einem Präli- 
minarvertrage vom 7. Aug. 1749 mit der Krone Dänemark versprach er gegen 
200,000 Thir. auf Schleswig zu verzichten und Holstein, wenn es an ihm fallen 
sollte, gegen Oldenburg und Delmenhorst auszutauschen. Unterm 25. April 1750 
folgte der Definitivvertrag zu Kopenhagen zwischen dem Könige von Dänemark
	        
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