Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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erhalten. Ferner wurde von Katbarina II. die Cession des grossfürstlichen An- 
theils ven Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst verspro- 
chen. Dieser provisorische Vertrag bildet das Fundament des gan- 
zen Geschäftes und findet deshalb in Urkundenbuch seinen Platz (Urk. N®. V). 
Er sollte mit der Mündigkeit des Grossfürsten Paul zur Vollziehung kommen. 
Grossfürst Paul erkannte den ganzen Vertrag an und schloss am 21. Mai/1. Juni 
1773 den Definitivvertrag, welchem alsbald die Vollziehung folgte. In die- 
sem Vertrage war gleichfalls der Beitritt der jüngern gottorpischen Linie zum 
Verzichte und zum Austausche versprochen. Die schwedische Linie blieb bei 
ihren Verträgen von 1749 und 1750 stehen. Die beiden jüngsten Linien Fried- 
rich Augusts (f 1785) und Georg Ludwigs (f 1763) traten dem Vertrage voll- 
kommen bei. So endigte der mehr als hundertjährige Familienzwist des könig- 
lichen und des Gottorper Hauses mit der freiwilligen Entfernung der Gottorper 
aus Schleswig-Holstein. Der jüugern Linie dieses Hauses ward aber in dem 
Herzugthum Oldeuburg, durch das Wohlwollen der regierenden russischen Linie, 
eine angemessene fürstliche Versorgung für alle Zeiten gesichert. 
YIL. Die jüngere Linie des Hauses Geiterp im Beslize des Hersogthums, jeizi 
üroschersogikums Oldenburg vom 1773 bis auf die Gegenwart. 
In dem Definitivvertrage von 1773 erklärte der Grossfürst Paul Petrowitsch, 
dass er die nach demselben einzutauschenden beiden Grafschaften zum Etablis- 
sement der jüngern Holstein-Gottorpischen Linie bestimmt habe und solche der- 
selben zu übertragen gesonnen sei, welcher dann auch der König von Dänemark 
bei diesem Besitze Schutz und Unterstützung versprach. In dieser Linie war 
nach dem Könige von Schweden der älteste der Bischof von Lübeck, Herzog 
Friedrich August. Ihm, als Repräsentanten der jüngern Holstein-Gottorpi- 
schen Linie, wurden durch ein förmliches Gessionsinstrument vom 8./19. 
Juli 1773 die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, sowie der Grossfürst 
sie vom Könige erhalten, schuldenfrei und unveräusserlich übertragen und zu- 
gleich kraft eines Familiengesetzes die Erbfolge nach Erstgeburtsrecht, 
wie im Hause Holstein üblich, festgesetzt, die Apanage für jeden Prinzen in der 
Seiteulinie auf 6000 Thir. jährlich bestimmt und wegen der Aussteuer und Susten- 
tation der Prinzessinnen und des Witthums der Gemuhlinnen des regierenden Her- 
zogs angeordnet, dass sich jene nicht über 12000 Thir. Brautschatz und 1000 Thir. 
jährliche Apanage und dieses nicht über 4000 Thlr. Jahrgeld erstrecken sollte. Die 
Ausführung dieses Traktates geschah noch in demselben Jahre. Der Uebertragung 
folgte die kaiserliche Bestätigung, wodurch die Lehenfolge in den Grafschaften nach 
Frstgeburtsrecht und zwar auf den Abgang des Bischofs und seiner Leibeserben, 
für dessen Bruders, Georg Ludwigs, Lehenserben bestätigt wurde (am 27. Dec. 
1774). Durch ein kniserliches Diplom vom 29. Dec. 1774 wurden die Grafschaf- 
ten Oldenburg und Delmenhorst zu einem Herzogthum des heil. römischen 
Reiches und Fürstlichen Thronlehen unter dem Namen Oldenburg
	        
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