Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Stettiner Vertrag zugesicherten Einnahmen mit Beschlag zu belegen. (Gesetz vom 
15. Febr. 1869.) Diesen Ereignissen gegenüber nahmen die Agnaten des hessen- 
kasselschen Hauses eine verschiedene Stellung ein. Der Chef der zunächst suc- 
cessionsbercchtigten s.g. Rumpenheimer Linie, Landgraf Friedrich, schloss 
am 26. März 1873 einen Vertrag mit der Krone Preussen ab, worin er „die Ein- 
verleibunug des vormaligen Kurfürstenthums Hessen in die preussische Monarchie, 
als einen unveränderlichen staatsrechtlichen Akt anerkannte und für sich und 
seine Descendenz zu Gunsten der Krone Preussen auf die Regierung des früheren 
Kurstaates, sowie allen damit zusammenhängenden Rechten und Vorzügen entsagte. 
Er erkannte ferner das gesammte s. g. Fideikommissvermögen des 
kurfürstlichen Hauses als Eigenthum des preussischen Staates 
an. Dagegen verpflichtete sich der König von Preussen, nach dem Ableben 
des Kurfürsten, an den Landgrafen Friedrich oder an denjenigen aus eben- 
bürtiger Ehe entsprossenen Agnaten des Kurhauses, welcher nach der Linealfolge 
und dem Rechte der Erstgeburt zunächst berufen sein wird, aus den Revenücn 
desjenigen Kapitalbestandes, welcher bis jetzt den kurfürstlichen Hausschatz ge- 
bildet hatte, eine jährliche Rente von 202,240 Thalern, welche unter gewissen 
Umständen auf 216,000 Thaler erhöht werden sollte, und gewisse Vermögensob- 
jekte an Schlössern, Grundstücken und Mobilien zu gewähren. Aus diesen Hebungs- 
rechten und Grundstücken verpflichtet sich der Landgraf Friedrich ein Privat- 
familienfideikommiss des kurfürstlichen Hauses zu bilden,.welches 
sich nach denselben Grundsätzen wie das ehemalige staatsrecht- 
liche Hausfideikommiss vererben sollte. In diesem Vertrage wurde 
den beiden Nebenlinien zu Philippsthal und Philippsthal-Barchfeld aus der Fidei- 
kommissrente eine jährliche Apanage von 36,000 Thlrn. zugesagt, jedoch nur 
unter der Voraussetzung, dass diese beiden Linien dem Vertrage beiträten'). 
Dies war aber nicht der Fall. Nachdem der Kurfürst Friedrich Wilhelm am 
6. Januar 1875 mit Tode abgegangen war, erklärten die Agnaten dieser beiden 
Linien: „dass mit dem Tode des Kurfürsten Besitz und Genuss des Hausfidei- 
kommisses auf die Agnaten, welche nicht verzichtet hätten, also auf die Phi- 
lippsthaler Linie, übergegangen sei und beantragten veranlassen zu wollen, dass 
der Uebergang des Fideikommissbesitzes an das Kurhaus Hessen, insbesondere 
die jüngere Philippsthaler Linie staatsseitig anerkannt und die formelle Besitz- 
übertragung bald thunlichst vollzogen werde.“ Ueber diese von der Krone Preussen 
nicht anerkannten Ansprüche schwebt gegenwärtig ein Rechtsstreit vor den Ge- 
richten. 
V. Die hessen -darmstädilsche Linie vom 4. 1567 bis auf die Gegenwart. 
Stifter der ‚hessen - darmstädtischen Linie ist Georg I. der Fromme, der 
Jüngste Sohn Philipp’s des Grossmüthigen (geb. 1547 } 1596). Ueber die Ab- 
Da in diesem Vertrage die Neuregulirung des gesammten Voermögensrechtes der hessen- 
kasselschen Linie enthalten ist, so findet derselbe im Urkundenbuch seinen Platz.
	        
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