Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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nahnı statt des bischöflichen Titels den eines Fürsten von Lübeck an. Im 
Uebrigen blieb die Verfassung und Verwaltung des Fürstenthums Lübeck getrennt 
von der des Herzogthums Oldenburg. Die Aemter Vechta, Kloppenburg und 
Wildeshausen wurden dagegen mit dem Herzogthum Oldenburg vereinigt. Am 
14. Oktober 1808 trat Herzog Peter Friedrich Ludwig als Fürst von Lübeck und 
regierender Landesadninistrator von Oldenburg dem Rheinbunde bei. Trotzdem 
wurden durch einen französischen Willkührakt in Form eines Senatskonsultes 
vom 13. Decbr. 1810 die oldenburgischen Lande dem französischen Kaiserreiche 
einverleibt. Nach dem Sturze der Fremdherrschaft am 1. Decbr. 1813 kehrte 
Herzog Peter Friedrich Ludwig zurück und übernahm kraft angestammten Rechtes 
wieder die Landesadministration und Regierung des Herzogthums, auch in be- 
sonderem Auftrage des Kaisers von Russland die Verwaltung und Benutzung der 
Herrschaft Jever, welche nach Aussterben des Anhalt-Zerbstischen Mannsstam- 
mes an die Kaiserin Katharina II. gefallen war (B. I S.15). Die äusseren Staats- 
verhältnisse des Herzogthums Oldenburg wurden durch die deutsche Bundesakte 
und die Wiener Kongressakte geordnet. Im Plenum der Bundesversammlung erhielt 
Oldenburg eine Stimme, im engeren Rath gemeinschaftlich mit den anhaltischen und 
schwarzburgischen Häusern die XV. Stimme. In der Wiener Kongressakte (A. 34) 
wurde dem Herzoge die grossherzogliche Würde bestimmt, von welcher Gc- 
brauch zu machen aus persönlichen Gründen derselbe zwar Anstand nahm, dadurch 
aber seinem Nachfolger nichts vergeben zu wollen, ausdrücklich erklärte, von Han- 
nover die Abtretung eines Distriktes von 5000 Seelen an Oldenburg zur besseren 
Abrundung des Landes zugesagt (A. 33) und dem Herzoge vom ehemaligen fran- 
zösischen Saar-Departement ein Distrikt von 20,000 Seelen zugesichert, mit dem 
Versprechen, dass ihm dadurch, sobald die Umstände es erlauben würden, mit- 
telst Austausches oder auf sonstige Weise eine gelegenere Gebietserweiterung ver- 
. schafft werden solle (A. 49 u. 50). Durch einen Vertrag vom 4. Febr. 1817 kam 
die Grenzregulirung mit Hannover zu Stande. Der durch die Wiener Kongress- 
akte den: Herzoge bestimnite "Theil des Saar-Departements wurde, nach einem 
Vertrage vom 9. April 1817, vom preussischen Gouvernement übergeben und am 
16. April 1817 unter dem Namen des Fürstenthums Birkenfeld in Besitz 
genommen. Dasselbe besteht aus einem Theile der früher einer Linie von Pfalz- 
Zweibrücken gehörigen Grafschaft Sponheim, aus der den Grafen von Limburg- 
Styrum chemals gehörigen Herrschaft Oberstein und Stücken anderer Länder, 
welche vor 30 Jahren sieben verschiedenen Herren gehört hatten. Es umfasst 
etwa 9 Quadratmeilen mit 20,000 Einwohnern und erhielt, wie das Fürstenthum 
Lübeck, eine vom Herzogthum Oldenburg getrennte Administration. Die seit 1814 
unter oldenburgischer Verwaltung stehende Herrschaft Jever wurde durch ein 
Cessionsinstrument vom 18. April 1818 vom Kaiser von Russland mit allen Rech- 
ten der Souveränetät auf Oldenburg übertragen nnd mit diesem Herzogthume 
vereinigt. 
Am 2. Juli 1823 starb der geisteskranke Herzog Peter Friedrich Wil- 
helm im 69. Jahre. In Folge dieses Todesfalles trat der Herzog-Landesadmini- 
strator, als nächster Agnat, die Regierung des Herzogthums im eigenen Namen an. 
 
	        
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