Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Bald darauf wurden auch die verwickelten Verhältnisse der Herrschaft 
Kniphausen staatsrechtlich geordnet!). Der dem Grafen von Aldenburg über- 
wiesene Güterkomplex war nach Erlöschen des aldenburgischen Mannsstammes im 
J. 1733 auf den Weibsstamm übergegangen. Die Erbtochter des letzten Grafen, 
Charlotte Sophie, geb. 1715 f 1800, hatte sich mit einen: niederländischen Edelmanne 
v. Bentink-Roon vermählt, welcher in den Reichsgrafenstand erhoben wurde. 
Auf solche Weise kam die Herrschaft Varel, wie die anderen unter oldenburgi- 
scher Landeshoheit belegenen aldenburgischen Güter und die reichsunmittelbare 
Herrschaft Kniphausen an die Bentinksche Fanilie (Haus Aldenburg-Bentink). 
Die Güter dieser Fanilie waren vom französischen Gouvernement in Besitz ge- 
nommen worden. Unter der Vermittelung von Oesterreich, Preussen und Russ- 
land kam am 8. Juni 1825 zu Berlin ein Abkommen zu Stande, wonach der 
Graf von Bentink für sich und seine Familie, in Beziehung auf die Herrschaft 
Kniphausen, in den Besitz und Genuss der Landeshoheit und der persön- 
lichen Rechte und Vorzüge wieder eintrat, wie ihm dieselben vor Auflösung 
des deutschen Reiches zugestanden hatten. Die Oberhoheit aber über dieselbe, 
den Besitzer und seine Familie, wie sie vormals bei Kaiser und Reich gestan- 
den hatte, ging auf den Regenten von Oldenburg über, das oldenburgische Ober- 
appellationsgericht trat an die Stelle der Reichsgerichte, kurz es wurde hier in 
diesem nordwestlichen Winkel Deutschlands ein Stück des chemaligen Reichs- 
staatsrechtes wiederhergestellt. Dieses anomale Verhältniss bestand bis zum 
1. August 1854, wo das ganze Aldenburgisch - Bentinksche Familienfideikommiss 
mit allen Hoheits- und Patrimonialrechten, infolge einer Vereinbarung mit den 
Bentinkschen Agnaten vom 13. April 1854, vom Grossherzog von Oldenburg in 
Besitz genommen wurde. Seitdem ist auch die Herrschaft Kniphausen ein in- 
tegrirender Theil des oldenburgischen Staatsgebietes geworden. 
Nachdem am 21. Mai 1829 erfolgten Tode des Herzogs Peter Friedrich Ludwig 
trat sein ältester Sohn Paul Friedrich August die Regierung an, indem er 
zugleich den iım A. 34 der Wiener Kongressakte für das herzogliche Haus aner- 
kannten grossherzoglichen Titel annahm, so dass nun sämmtliche oldenburgische 
Lande: das Herzogthum Oldenburg, das Fürstenthum Lübeck und das Fürsten- 
thum Birkenfeld von nun an unter der Benennung des Grossherzogthums 
Oldenburg begriffen wurden. 
Erst infolge der Bewegungen des J. 1848 trat das Grossherzogthum Olden- 
burg in die Reihe der konstitutionellen Staaten. Das Staatsgrundgesetz vom 
18. Febr. 1849 wurde aber durch das revidirte Staatsgrundgesetz vom 
22. Nov. 1852 ersetzt, welches bis auf den heutigen Tag die Grundlage des 
oldenburgischen Staatsrechtes bildet. Dasselbe enthält auch wichtige, das Fürsten- 
recht des grossherzöglichen Hauses betreffenden Bestimmungen, hierher gehören 
besonders die über die Thronfolge und die Regentschaft: 
1) Der ganze viel verwickelte Erbfolgestreit innerhalb der Bentinkschen Familie, welcher 
eine massenhafte Literatur hervorgerufen, gehört nicht bierher. Ueber die staatsrechtliche Stellung 
der Famille Bentink überhaupt vergl. besonders Heffter, Bonderrechte (1871) 8. 332. Bentink.
	        
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