Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Art. 17. 8.1. Die Laudesregierung ist erblich im Mannsstamme des Her- 
zogs Peter Friedrich Ludwig nach dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal- 
folge. 8.2. Die weibliche Erbfolge bleibt auch nach Abgang des Mannsstammes 
ausgeschlossen. 
Art. 18. Würde dereinst Besorgniss wegen der Regierungserledigung bei 
der Ermangelung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen ent- 
stehen, so soll zeitig vom Grossherzoge und dein Landtage durch eine weitere 
grundgesetzliche Bestimmung für die Regierungsfolge Vorsorge getroffen werden. 
Art. 19. Der Grossherzog ist volljährig, sobald er sein achtzehntes Jahr 
erreicht hat. 
Art. 20. Eine Regentschaft tritt ein, wenn der Grossherzog minderjährig 
oder sonst an der eigenen Ausübung der Regierung dauernd verhindert ist. 
Art. 21. Der Grossherzog ist befugt, mit Zustimmuug des Landtages, im 
voraus für den Fall eine Regentschaft anzuordnen, dass sein Nachfolger zur Zeit 
des Anfalles der Regierung an deren eigener Ucbernahme durch Minderjührigkeit 
oder sonst verhindert sein würde. 
Art. 22. In Ermangelung solcher Anordnung oder falls der Grossherzog 
selbst an der Ausübung der Regierung verhindert sein sollte, gebührt die Regent- 
schaft dem in der Erbfolge zunächst stehenden volljährigen und regierungsfähigen 
Prinzen. Fehlt es an einem solchen, so kommt die Regentschaft der Gemahlin 
des Grossherzogs, hiernächst dessen Mutter und endlich der Grossmutter von 
väterlicher Seite desselben zu, falls und so lange die Letzteren nicht wieder ver- 
mählt sind. 
Art. 23. &.1. Im Falle der Minderjährigkeit tritt die gesetzliche Regentschaft 
(Art. 22) von selbst ein; in den undern Füllen der Art. 20 u. 22 aber hat das 
Staatsministerium, nach eigenem Beschlussce oder auf Antrag des versammelten 
Landtages oder des ständigen Landtagsausschusses, eine Zusammenkunft der voll- 
jährigen Prinzen des grossherzoglichen Hauses, mit Ausschluss des zunüchst zur 
Regentschaft berufenen, zu veranlassen, welche über das Erforderniss einer Re- 
gentschaft nach vorgängiger Begutachtung des Staatsministeriums beschliessen. 
8.2. Dem versammelten oder ausserordentlich zu berufenden Landtage ist dieser 
Beschluss sofort zur Genehmigung vorzulegen. 
Art. 24. Erfolgte ein solcher Beschluss nicht binnen drei Monaten nach 
der an die volljährigen Prinzen ergangenen Einladung, so hat das Staatsministe- 
rium selbst über das Erforderniss einer Regentschaft Beschluss zu fassen und zur 
Genehmigung an den Landtag zu bringen. 
Art.25. 8.1. Der Regent übt die Staatsgewalt, wie sie dem Grossherzoge 
selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmässig aus. Eine Veränderung der 
Verfassung darf jedoch von ihm nur beantragt werden, wenn er dazu vorher die 
Zustimmung der volljährigen Prinzen des grossherzoglichen Hauses (Art. 23) er- 
langt hat. 8.2. Die Bestimmung der Art. 14 u. 15 leiden auch auf den Regenten 
Anwendung. 
Art. 26. Die wegen Minderjährigkeit des Grossherzogs eingetretene Regent- 
schaft hört auf, sobald derselbe die Volljährigkeit erreicht hat. In den anderen
	        
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