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würtembergischen, sächsischen, welche in vielen ihrer Bestimmungen in das Ge-
biet des Staatsgesetzgebung herübergreifen und deshalb nur in der Form von
Staatsgesetzen erlassen werden konnten, wenn auch die Zustimmung der Volks-
vertretung eigentlich nur bei den Punkten erforderlich war, welche eben in das
Gebiet der Gesetzgebung eingreifen. Die Publikationsformel lautet hier gewöhn-
lich: „soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft, unter
verfassungsmässiger Zustimmung Unserer getreuen Stände.“
Da das Hausrecht der jüngeren Gottorper Linie bis dahin in zahlreichen
Staats- und Familienverträgen,, letztwilligen Verfügungen und sonstigen Disposi-
tionen zerstreut lag, welche grossentheils den Zeitverhältnissen nicht mehr entspra-
chen, so war diese Kodifikation des gesammten Familienrechtes in
formeller, wie in materieller Beziehung ein bedeutsamer Fortschritt und darf
überhaupt in diesem grossherzoglich oldenburgischen Hausgesetze vom 1. Septbr.
1872 ein signifikanter Ausdruck des Rechtsbewusstseins der hochadeligen Familie
in seiner neuesten Gestalt erkannt werden. Da dieses Hausgesetz nebst der Ge-
schäftsordnung für den Familienrath und der Instruktion für die Hausfideikom-
miss -Direktion in seinem ganzen Umfange nach dem officiellen, aber bis jetzt
nicht veröffentlichten Abdrucke im Urkundenbuche (XI, XII, XIII) mitgetheilt wird,
so braucht auf den Inhalt desselben hier nicht eingegangen zu werden.