Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

1. 
A. Fürstlich Holstein - Gottorpisches Primogeniturstatut. 16081). 
Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe von Norwegen, Hertzog zu 
Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen etc. 
Thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und jedermän- 
niglich etc., daß Wir Unserer lieben Posterität höchste Nohtdurfit zu seyn er- 
achtet, nach dem Exempel der Uns am nechsten benachbarten Fürstl. Häuser, 
auf die Mittel zu gedenken, wodurch höchstschädliche und zu Zerrüttung Unsers 
Fürstl. Stamm-Lehns gereichende Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, 
gäntzlich verhüten, und Unser jetzo einhabender Antheil des Fürstenthums Hol- 
stein nebst denen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig ferner 
accresciren könnte, unzertheilet beysammen gehalten werden möge; 
Hierum disponiren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches 
hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen und hochbeweg- 
lichen Ursachen, wie solches am kräfftigsten immer geschehen soll, kan oder 
mag, daß nemlich, unter Unseren Erben und Lehns-Folgern, bei Succession Un- 
serer einhabender Fürstenthüme und Lande, es sey Lehn oder Erbe, wie es 
Nahmen haben mag, und wo dieselbe belegen seynd, nichts überall ausbeschie- 
den, das Jus Primogeniturae, von Erben zu Erben, statt haben solle, dergestalt 
und also, daß nach unserm tödtlichen Abgang, welches in der Hand des Herrn 
stehet, Unser jetzo einhabender Antheil an den Fürstenthümern Schleswig-Hollstein, 
samt denselben incorporirten Landen, und was denselben bei Unserer Lebzeit, 
oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen mag, zu- 
wachsen oder eingeleibet werden könnte, ohne einige Theilung oder Zertrennung 
folgen und gebühren solle Unserm erstgebohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, 
und der Regierung Land und Leute vor seyn mag; und nach Ableiben desselben 
abermahls dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder 
da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen Lehens-Erben gäntzlich 
verfiele, alsdann Unserm ander gebohrnen Sohn, ob er noch im Leben wäre, 
oder da er tödtlich abgegangen, gleicher-gestalt dessen Erst-gebohrner, und da 
auch dieselbe absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge alsofort auf den 
1) Abgedruckt nach justitia causae Ranz. I. p. 58.
	        
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