Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und dero nachkommenden männlichen Leibs-Lehns-Erben, samt derselben Erben, 
und endlich allen denen, so auf Maasse, wie hernach vermeldet, zu dem Vor- 
oder Erbgang der Erstgebuhrts-Gerechtigkeit, die nüchsten seyn, und Anwar- 
tung haben werden, solche hiervor angezogene uud für diesem, bey dem Hause 
und Stamm Hollstein gebräuchlich gewesene Primogenitur, oder Gewohnheit Suc- 
cessionis gnädiglich confirmiret, und bestätiget. Confirmiren, bestätigen dieselbe 
auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes, wissentlich in bester Form und Maasse, 
solches von Rechts- und Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, 
daB nach tödtlichkem Abgang, obgemeldtes Hertzogs Johann Adolffis Lbd. dero 
Antheil des Fürstenthums Hollstein, samt desselben incorporirten Landen, und 
was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst inskünfftige, unter was Titul 
und Nahmen es geschehen könnte, zuwachsen oder angeleibet werden möchte, 
ohne einige Theilung folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. erstgebohrner Sohn, 
der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vorseyn mag, und 
nach Ableiben desselben abermahl dem Erstgebohrnen, und also immerfort von 
Erben oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linien, an männ- 
licher Lehens Erben gäntzlich verfiele, alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. 
andergebohrnen Sohne, ob der noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgegan- 
gen, gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben absteigende 
Linie aufhörete, solche Nachfolge auch auf den dritten, vierten und Nachgeborenen 
und derselben absteigender Linien, männlicher, chelicher Gebuhrt, immer und ewig- 
lich, dahin zu verstehen, dal) zwischen bemeldten Hertzogen zu Hollstein dieser 
Linie, männlichen Stammes, zu ewigen unaufhörlicheın Rechte, die Succession Sr. 
Hertzogs Johann Adolfis Liebden Antheils am Fürstenthum Hollstein, dessen in- 
corporirten Landen, und was demselben inskünfftige accresciren möchte, usch Ord- 
nung und Erbgangs-Recht der Erstigkeit, und Primogenitur vererbet, die Unter- 
thanen in Land und Städten auch demselben Primogenito und erstgebohrnen Mann- 
Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber soll derselbe Erstgebohrne 
Regierende Herr, nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung Seiner 
Successoren und Nachfolger, Seine dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in 
andere Wege zu alieniren, sondern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und 
zu bessern beflissen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen Gebrüdern, wann 
sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und sonsten nicht zu andern Fürst- 
lichen Dignitäten, worvon sie ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden 
können, ein gewiß Geld-Deputat, welches sich zum höchsten, auf sechstausend 
Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken, ordentlich und richtig zu 
liefern, desgleichen seine Schwestern und weibliche Erben, wie bei dem Fürsten- 
thum Hollstein hergebracht, mit nothwendiger Alimentation und Fürstlicher 
Aussteuer zu versehen, daran auch die andere, dritt- und nachgebohrne Brüder, 
sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich begnüget seyn, und 
desfals an allen Väter- Mutter- und Brüderlichen verlassenen Lehen und Erb- 
Gütern, wie die Nahmen haben mögen, gegen den Primogenitum und dessen 
Erben keine fernere Forderung, An- und Zusprüche, weder in supplementum 
legitimae, oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Deputat und Ab- 
findung gäntzlich begnüget seyn sollen; Da aber der Gebrüdern und Schwestern,
	        
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