Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden, daß der regierende Aerr, einem 
jeden der Gebrüder, die 6000 Reichsthaler jährlichen Einkünffte füglich nicht 
reichen könte, so sol die Summa des jährlichen Deputats zur Billigkeit, wie es 
das Land ertragen kan, nach Gutachten der nächsten verwandten Herren und 
Freunde gemäßiget werden; Und wann auch einer oder mehr, von den andern 
Gebrüdern, hernacher zu Fürstlichen Dignitäten, worvon Jährliches 6000 Reichs- 
Thaler gewisser Einkünffte zu geniessen, befördert werden könten, soll alsdann 
das verordnete Geld-Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht ge- 
reichet, besondern allewege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so 
viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und das Land unbeschwert 
bleiben möge. 
Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und 
Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, 
Hauptleuten, Vitz-Dohmen, Voeigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Land- 
Richtern, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden, 
und sonst allen audern, unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, wes 
Würden, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kayserlicher Macht, 
erostlich, und wollen, daß sie ob und mehr gemeldten Hertzogen Johann Adolf- 
fen, und desselben erstgebohrnen männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfol- 
gern bey dieser Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestätigung der Pri- 
mogenitur und Erst-Geburths-Gerechtigkeit, in allem derselben obausgeführtem 
Inhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren gäntzlich erfreuen, gebrauchen 
und geniessen lassen, und daran mit nichten hindern, irren, noch beschweren, 
noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, 
heimlich noch öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere 
und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pön, nemlich sie- 
benzig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, daß ein jeder, so offt er freventlich 
hicwider thäte, uns halb in unser Kayserliche Cammer, und den andern halben 
Theil, dem beschwerten und beleidigtem Primogenito, oder derselben Erben un- 
nachläßig zu bezahlen schuldig seyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt, 
mit unserm anhangenden Kayserl. Insiegel, der geben ist auf unserm Königl. 
Schloß zu Prag, den 28sten Tag des Monaths Febr. nach Christi unsers lieben 
Herrn und Sceligmachers Geburth, Sechszehenhundert und im Achten unserer 
Reiche, des Römischen im Drey und Dreysigsten, des Hungariscben im Sechs 
DreyBigsten, und des Böheimischen auch im Drey und Dreyßigsten Jahre etc. 
C. König Christians IV. Bestätigungen des fürstlichen Primogenitur- 
Statuts. 
— — Wir als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Herzogthum 
Schleßwig, aus Königl. Macht das jus primogeniturae über S. L. inhabenden 
Antheil des Herzogthums Schleßwig und der dazu gehörigen Ländern, und was 
demselben ins künfftig mehr zu wachsen könte, confirmiren und bestetigen wolten,
	        
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