Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Daß Wir demnach angesehen hoch-gemeldtes unsers freundlichen lieben Vettern, 
Schwagern und Brüdern und Gevättern Hertzog Johann Adolphen ziemliche 
Bitte, auch sonderlich dabey betrachtet, den Schaden und Nachtheil, so dem 
von zu Lehen ruhrenden Herzogthum Schleßwig und der gantzen Fürstl. Fami- 
lien, durch die hochschädliche divisiones und Zerrettung der Land und Leute, 
zu gezogen und beygebracht werden, und darum mit wohl-bedachten Muth gu- 
tem zeitigen Rathe und rechter Wissenschaft, als König zu Dennemarck und 
Lehen-Herrn des Hertzogthums Schleßwig, mehr-hoch-gemelden unsern Vettern, 
Schwagern Hertzog Johann Adolph zu Schleßwig, Holstein, und dessen Nach- 
kommen mänlichen Leibes Lehens- Erben das jus primogeniturae folgender mas- 
sen confirmiret, — — 1609. 
Wir Christian der IVte von Gottes Gnaden zu Dännemarck Norwegen König 
etc. etc. urkunden und bekennen hiemit für uns, unsere Erben, nachfolgende 
Herrschaft und jedermänniglichen. Als der weiland Hochgebohrner Fürst, unser 
freundl. lieber Vetter und Schwager Hr. Joh. Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog 
zu Schleswig, Holstein etc. auf vorgehabten reiffen Rath, und aus vernünfftigen 
hochwichtigen Ursachen, die Verordnung gemacht, daß die zu den Herzog- und 
Fürstenthum Schleßwig Holstein, Stormarn und der Dithmarschen gehörige und 
zum Fürstl. Gottorpischen Antheil gelegte Städte und andere Pertinentien nicht 
dismembriret, zerrissen oder von einander gezogen werden, sondern bei dem 
ältesten und erstgebohrnen, so die Fürstl. Regierung jederzeit führen wird, un- 
zertheilt zusammen bleiben, die übrigen Fürstl. Söhne aber mit einem erträgl. 
Deputat und Geld-Pension abgetheilet und vergnüget seyn sollten, welche heil- 
same Verordnung, so wol von der Röm. Kayserl. Maj. als auch respectu deß 
Hertzogthums Schleswig von uns wissentlich confirmiret und bestätiget worden. 
Und aber der hochgebohrne Fürst, unser auch freundl. lieber Vetter, Hr. Frie- 
derich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu S.H. etc. etc. als itzo regierender Fürst 
Gottorfischer Linie, uns mit zu Gemüthführung gegenwärtiger sorgfältigen Leuffte 
und allerhand Umstände freundlich ersuchet und gebeten, über solche so wolge- 
meinte Aufrichtung deß iuris primogeniturae neben seiner Lbden zu halten und 
alle Zertheilung derer zu Fürstl. Gottorfischen Regierung gelegte Zubehörungen 
abwenden und verhüten zu helfen; Daß wir demnach in Erwegung das suchen 
zur Billigkeit und Beförderung unsers Fürstl. Hauses reputation, Hoheit und 
Wohlfahrt gereichet, S. Lbd. freundlich versprochen und zugesaget haben, thun 
dasselbe auch hiemit und Krafft dieses unsers Königl. Briefes, daß wir über 
solch ius primogeniturae unsers Fürstl. Hauses Holstein-Gottorfischer Linien und 
was dem angehörig, neben S. Lbd. halten, S. Lbd. zu manutenirung desselben, 
jederzeit mit Rath, Hülff und Vetterlichen assistence freundlich also daß S. Lbd. 
daran gute Satisfaction und freundliches Gefallen tragen solle, beystehen und 
beyzuspringen, auch gantz nicht mitgestatten, sondern vielmehr neben Sr. Lbd. 
verwehren helffen wollen, daß alle und jede solche Aenıter, Lande, Städte und 
Zubehörungen, die werden von S. I,bd. oder dem Erzbischoffen zu Brehmen be- 
Sessen, inne gehabt, oder genützet, in keine fernere Theilung gezogen, sondern
	        
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