Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte 
S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey cetzlichen anderen 
Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch gebräuchlich ist und die annchmlich ge- 
treue und schr nützliche Dienste, so weyland unsere hochgechrte Vorfahren an 
Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm Iöbl. Hause 
Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. I. Vorfahren, dero ganzes Fürstl. 
Hauß und sie selbsten in unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, 
und solches fürterhin thun können, mögen und sollen. Se haben wir demnach 
aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit wohlbedachtem 
Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L. unterthünigste Bitte 
gnädigst gewilliget-. Thun das, verwilligen und ertheilen solches aus Römischer 
Kayserlicher Macht Vollkominenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes 
und meinen, setzen und wollen, daß ‘wenn inskünftig ein Herzog zu Holstein 
Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das achtzehende Jahr 
seines Alters complirt für Majorenn und zu derselben Regierung für tüchtig und 
tauglich gehalten werden, wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und 
Unterthanen desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen 
und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben cin solches 
alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und abzustatten. Und 
gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürstlichen, geistlichen und welt- 
lichen, Praelaten, Graffen, Freyen-Herren, Ritten, Knechten, Land -Voigten, 
Pilegern, Verwesern, Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, 
Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des 
Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder Wesens sie 
seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie offt gedachtes 
Herzog Friedrichs zu SchleBwig Holstein Lbd. Erben und Erbens-Erben und 
gantzes von seiner Lbd. posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter un- 
ser gmädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und gäntzlich bleiben lassen, 
daran im geringsten nicht hindern noch irren, noch solches jemand anders zu 
thun gestatten, in kein Weiß und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und 
des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert 
Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so ofit er freventlich hierwider 
thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil 
viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und Erbens-Erben, oder wer hierinnen be- 
leidigt wurde, unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle. 
Mit Urkund dieß Briefls besiegelt mit unserm Kayserl. auhangenden In- 
siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten MonathsTag 
Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburth, 
im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im 
zehenden, des Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im 
neunzehenden Jahre etc. 
Ferdinand.
	        
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