Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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in Capitulatione verschriebenen Administrations-Jahre, oder doch wenigstens des 
Genußes derselben, so gut als möglich abfinde. Wobey Wir ebenfalls in Unser 
Wohlwl. Doin-Capitul die gnüädigste Zuversicht setzen, daßelbe werde bevorab wann 
der jetzige schlechte Zustand Unser und Unseres Fürstl. Hauses, so denn wider 
beßer Verhoffen annoch fortdauern solte, sich darinnen der Billigkeit nachfinden 
laßen, und zugleich in Betracht ziehen, daß Sie gleichwoll schon den importanten 
Hoff Hubberstorff, so doch eigentlich ihnen schon zum Voraus auff Unseres Herrn 
Sohnes des Condjutoris Lebe-Zeiten in compensationem in der Capitulation verschrie- 
ben worden, obgleich deren Innhalt quoad hunc passun sehr dunkel gefaßet worden, 
besitzen und durch eine übermäßige Sumnie den künfftigen Bischoff gäntzlich enervi- 
ren und zu ihrer gegen die Röm. Kayserl. Maj. und das Reich nicht geringen Ver- 
antwortunge außer Standes setzen würden, Fürstlich zu leben und die Reichs prae- 
standa abzutragen. Es wird auch Unser getreues Dom-Capitul sich vielleichte 
durch diensame Vorstellungen zu einer genereuxen Abhandlunge umb desto eher 
bewegen laßen, als schon vordeme den 25. Nov. 1685 sich erklähret, der damah- 
ligen Gemahlin Unsers in Gott ruhenden antecessoris, Hertzog August Friederich 
Lbd. auff den Fall der minorennitaet ihres Successoris eines gantzen, in casu 
majorennitatis aber eines halben Jahres Revenües des Bischoffthums zu überlaßen. 
Sonsten aber wollen und verlangen Wir, so viel die Vormundschaft über 
Unsere übrige Fürst. Kinder, auch anderwertige Güther, in etwaniger minoren- 
nitaet Unsers Aeltesten Sohnes und künfltigen Successoris angehet, daß Selbige 
Unsere Frau Gemahlinne alleine, nach erlangeter majorennitaet aber hochgedachten 
Unsers Herrn Sohnes mit und nebst denselben über alle noch lebende respective 
Kindere und Geschwistere übernehme, und zu ihrer allerseits Beyraht, der guten 
Dienste Unsers bißherigen Geheimen Rahts von Coch sich gebrauchen, deßen 
capacite Wir wehrenden seinen vieljährigen Diensten nicht alleine zulänglich er- 
kant, sondern von deßen attachement, Zele und Treue auch Wir vielfältige un- 
wiedersprechliche proben gehabt, wie denn ohnedem Unseres ältisten Sohnes Lbd. 
gegen denselben wehrender seiner education sich jederzeit mit besonderer Liebe 
und Vertrauen geäußert. 
21. 
Zum hohen Executore Testamenti haben Wir Unsers vielgeliebten Herrn 
Vettern, des Regierenden Herm Hertzogs von Schleßwig Holstein Königl. Hoheit, 
hiemit aus freundt- Vetterlich und hertzlichen Vertrauen erwehlet, und ersuchen 
Dieselbe hiemit inständigst, dieselbe solchergestalt zu übernehmen, daß Unsere 
gantze descendentz sich Ihrer Hülffe und Beystandes ferner kräfltig möge zu er- 
freuen haben, auch Dieselben jemanden dero Herren Ministrorum in Dero hiesigen 
Landen ernennen wollen, mit welchen hiesige Vormundschaft bey wichtigen Vor- 
fallenheiten vertraulich conferiren, und sodann alles an S’ König. Hoheit um- 
ständlich gelangen laßen könne. 
Wie Wir nun keineswegs zweifeln, es werden Unserer Frau Gemahlin Lbd. 
diesem Unserm letzten Willen gerne und willig geleben und nachkommen: So
	        
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