Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wollen Wir auch, daß Unsere gesampte Fürstl. Kinder, nach dem Uns schuldigen 
kindlichen Gehorsam, solche Unsere Verordnung und Väterliche disposition in 
allen puncten und clausulen stricte erfüllen, und sich in keine Wege demselben 
wiedersetzen sollen; So lieb ihnen ist Unsers Väterlichen Seegens, welchen Wir 
ihnen zugleich hiemit hertzlich beylegen, theilhafftig zu werden. 
Wie Wir denn auch zu mehrer Bekräfftigung dieser Unserer disposition 
verordnen und wollen, daß, da dieselbe etwa wegen Mangel einiger Solennitäten 
vor kein zierlich und solennes Testamentum gehalten werden könte; dennoch die- 
selbe eines Codicilli, Väterlicher Verordnung unter den Kindern, donationis mortis 
causa, oder sonsten eines jeglichen letzten Willens krafft und Gültigkeit ha- 
ben soll. 
Behalten Uns auch zuvor, diesen Unsern letzten Willen zu ändern, zu min- 
dern, oder zu mehren, oder gar auffzuheben, auch demselben ein oder mehr von 
Uns eigenhändig unterschriebene Codicillen beyzulegen und sollen solche Codicilli 
mit diesem Testamento selbst gleiche Gültigkeit haben; nicht anders als ob Sie 
demselben selbst mit klaren Wortten inseriret wären. 
Zu desto ‚mehrer Versicherung, daß dieses Unser beständiger Wille und 
Meynung sey, haben Wir solchen nicht alleine auff allen Blättern eigenhändig 
unterzeichnet, und mit Unserm Fürstl. Sigill am Ende bestärket; sondern auch 
nachbenante Zeugen, als die respective Wollgebohrne, HochEdle, auch WohlEdle, 
Unsern Geheimen-Raht Christian August von Berckentien, den Fürstlich SchleB- 
wig-Holsteinischen Geheimen-Raht Benedix von Ahlefeldt, Unsern Geheimen-Raht 
und Praesidenten Otte Christian von Coch, Unsern Marechall und Jägermeister 
Friederich von Holsten, Unsern JustitzRaht Johann Philipp Förtsch, und Unsere 
Cammer-Junkern Heinrich Diederich v. Berckentien und Christian August v. Eiben 
requiriret, zu Ende deßelben ihre Nahmen und Pittschafften zu Bekräfftigung 
der Warheit und ihrer davon habenden Wißenschafft, darunter zu setzen; und 
wie Sie solches heute dato freywillig und unterthänigst gerne gethan: So haben 
Wir auch die Ehrsahmen Caspar Joachim Grabau und Christian Rudolph Walter 
als Notarios publicos erfordert, die solches gleich wie die gebetenen Zeugen, mit 
ihrem gewöhnlichen Notariat- Zeichen, und andern Urkunden bekräfftiget. 
[gez.] Christian August. 
[gez.] Christian August von Berckentin. (L. S.) 
[gez.] Bendix von Ahlfeldt. (L. S.) 
[gez.] Otto Christian Coch. (L. S.) 
[gez.] Friedrich von Holsten. (L. S.) 
[gez.] Johann Philipp Förtsch. (L. S.) 
[gez.] Hinrich Dieterich von Berkenthin. (L. S.) 
[gez.) Christian August von Eyben. (L. S.)
	        
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