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chen können, die abseiten Sr. Dänischen Majestät bey Erneuerung des vorigen
Freundschafts- und Verteidigungs-Tractats auch in Ansehung einer bis zur Majo-
rennität Unsers geliebtesten Sohnes des Cronprinzen und Großfürsten als regie-
renden Herzogs zu Hollstein, provisorischen und gütlichen Auseinandersetzung
aller zwischen Unsern beiden Häusern von so langen Zeiten her fortgewährten
Dispütes und Mishelligkeiten an den Tag geleget worden. In Gefolge dessen
haben Wir so wol nach dem, in gedachtem erheuerten Tractat ausdrücklich zum
Grunde gelegten Engagement, als auch nach dem Uns über die deutschen Be-
sizzungen Unsers geliebtesten Sohnes zuckommenden Rechte der Vormundschaft,
Unsere an Königlich -Dänischen Hofe befindliche Ministres ernannt und bevoll-
mächtiget, um mit denen von Sr. Dänischen Majestät zu bestimmenden und zu
bevollmächtigenden Ministern dieserhalb in Negociation zu treten und gemein-
schaftlich mit Ihnen eine Provisorische Vereinbarung zu unterschreiben, derglei-
chen denn auch von Ihnen, nach Applanirung aller sich hervorgethanen Schwie-
rigkeiten und Hindernisse nunmero wircklich festgesezzet und in Copenhagen mit-
telst eines förmlichen Tractats unterschrieben worden, welcher von Wort zu
Wort lautet, wie folget:
Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit.
Kund und zu wissen sei hiemit denenjenigen, so daran gelegen: Demnach
Ihro Kaiserl. Mayt. die Allerdurchlauchtigste, Grosmüchtigste Fürstin und grosse
Frau, Frau Catharina die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von allen Reußen,
zu Moscau, Kiow, Wladimir, Nowogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan,
Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin
zu Estland, Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien,
und anderer mehr, Frau und Grosfürstin zu Nowogorod, des niedrigen Landes,
zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslawl, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Con-
dinien und der ganzen Nord -Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes,
der Cartalinischen und Grusinischen Z/aaren und des Cabardinischen Landes, der
Czerkassischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherr-
scherin, und Ihro Königl. Mayt., der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst
und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemarck, Norwegen, der
Wenden und Gothen, lIerzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dit-
marsen, Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. etc. etc. die wolerwogene feste
Entschlielung gefasset, die Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten
Reiche und Länder gemeinschaftlich zu befördern; in dieser Absicht auch ein be-
ständiges gutes Einverständnid zu unterhalten, nicht weniger alles dasjenige zu
entfernen, was itzt und in Zukunft zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten
zwischen denen beyderseitigen Beherrschern des Russischen Reichs und des Kö-
nigreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, anbey zur Erreichung dieses so
großen als heilsamen Endzwecks nicht nur bereits sub dato St. Petersburg, den
28. Febr. 1765 ein Freundschafts- Garantiec- und Alliance - Tractat geschlossen,
sondern auch in den, sotanen Tractat hinzugefügten Articulo secreto II aus-
drücklich verabredet worden, in Ansehung der, zwischen der Crone Dännemarck