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Herzoge von Hollstein Grosfürstl. Anteils zustehende Collationes von Bedienungen,
Präbenden und beneficiis in denen Stiftern und Städten Lübeck und Hamburg,
oder wo es auch sein mag, namentlich mit verstanden werden, sobald Ihro Kay-
serl. Hoheit, der Cron-Prinz, Thronfolger und Grosfürst aller Reußen, durch
Verwendung der bonorum officiorum Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. und durch
Höchst-Dero Selbsteigenen freiwilligen Consens diesen provisorischen Tractat
agnosciret haben, an Ihro Königl. Mayt. zum immerwürenden Eigentum und wirck-
lichen Besiz tradiret und übertragen, und dagegen die izigen Königlichen Graf-
schaften Oldenburg und Dellmenhorst in eben demselben Zeitpunct gleichfals mit
allen Eigentums- und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen an Ihro Kay-
serl. Hobeit den Grosfürsten aller Reußen zum immerwärenden Eigentum und
wircklichen Besiz tradiret und übertragen werden. In dieser Absicht und zu
mehrerer Sicherheit beyder Teile ist von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten
aller Reußen eine solenne Cessions- Acte in Ansehung Dero Anteils an das Her-
zogtum Hollstein nach Maasgabe der Beylage sub Lit. E. auszustellen und an
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck auszuhändigen, nicht weniger ist von Aller-
höchstbesagter Sr. Königl. Mayt. eine ebenmäßige solenne Cessions- Acte in An-
sehung der beyden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst nach Maasgabe der
Beylage sub Lit. F. auszustellen und an des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit auszu-
händigen. Imgleichen werden von beyden permutirenden und cedirenden hohen
Teilen die nötigen Geheiß-Briefe, mittelst welcher die respectiven Untertanen
der permutirten Lande ihrer Pflichten entlassen und zur Leistung der gewönli-
chen Huldigung an ihre neue Landesherren angewiesen werden, in der laut der
Beilagen sub Lit. G. et H. beliebten Form ausgefertiget und bey Auswechselung
der Cessions-Acten zugleich mit ausgewechselt.
Articulus XII.
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen machen Sich anheischig
und verbindlich, alle auf das Herzogthum Hollstein haftende liquide zinsbare
Capitalien und etwa restirende Zinsen nach denen in der sub Lit. J. hier neben
anliegenden Specification befindlichen Membris I, II et III zur Bezalung über
sich zu nehmen, wie auch die wegen verschiedener Schulden getroffene Abhand-
lungen zu agnosciren, und es sind demnach Ihro Königl. Mayt. als übernemender
Teil alsobald nach wircklicher Tradition des Grosfürstlichen Anteils von Hollstein
alle diejenigen facta zur Tilgung dieser Schulden zu praestiren verpflichtet, wozu
Ihro Kayserl. Hoheit als regierender Herzog zu Hollstein verbunden gewesen,
wobey besonders verabredet ist, daß die ehedeßßen von denen Hochfürstl. Vorfa-
ren über sotane Schulden von dem Jare 1720 an ausgestellte Verschreibungen
mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen umgetauschet und solche Hochfürstl.
Verschreibungen sofort post traditionem des Herzogtums Hollstein, diejenigen
aber, bey denen solche Mutation so gleich zu beschaffen denen Umständen nach
unmöglich, unfehlbar innerhalb zehn Jaren a die traditionis originaliter dem-
oder denenjenigen, so zu deren Empfang authorisiret werden, eingehändiget seyn
müssen.
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