Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Herzoge von Hollstein Grosfürstl. Anteils zustehende Collationes von Bedienungen, 
Präbenden und beneficiis in denen Stiftern und Städten Lübeck und Hamburg, 
oder wo es auch sein mag, namentlich mit verstanden werden, sobald Ihro Kay- 
serl. Hoheit, der Cron-Prinz, Thronfolger und Grosfürst aller Reußen, durch 
Verwendung der bonorum officiorum Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. und durch 
Höchst-Dero Selbsteigenen freiwilligen Consens diesen provisorischen Tractat 
agnosciret haben, an Ihro Königl. Mayt. zum immerwürenden Eigentum und wirck- 
lichen Besiz tradiret und übertragen, und dagegen die izigen Königlichen Graf- 
schaften Oldenburg und Dellmenhorst in eben demselben Zeitpunct gleichfals mit 
allen Eigentums- und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen an Ihro Kay- 
serl. Hobeit den Grosfürsten aller Reußen zum immerwärenden Eigentum und 
wircklichen Besiz tradiret und übertragen werden. In dieser Absicht und zu 
mehrerer Sicherheit beyder Teile ist von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten 
aller Reußen eine solenne Cessions- Acte in Ansehung Dero Anteils an das Her- 
zogtum Hollstein nach Maasgabe der Beylage sub Lit. E. auszustellen und an 
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck auszuhändigen, nicht weniger ist von Aller- 
höchstbesagter Sr. Königl. Mayt. eine ebenmäßige solenne Cessions- Acte in An- 
sehung der beyden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst nach Maasgabe der 
Beylage sub Lit. F. auszustellen und an des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit auszu- 
händigen. Imgleichen werden von beyden permutirenden und cedirenden hohen 
Teilen die nötigen Geheiß-Briefe, mittelst welcher die respectiven Untertanen 
der permutirten Lande ihrer Pflichten entlassen und zur Leistung der gewönli- 
chen Huldigung an ihre neue Landesherren angewiesen werden, in der laut der 
Beilagen sub Lit. G. et H. beliebten Form ausgefertiget und bey Auswechselung 
der Cessions-Acten zugleich mit ausgewechselt. 
Articulus XII. 
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen machen Sich anheischig 
und verbindlich, alle auf das Herzogthum Hollstein haftende liquide zinsbare 
Capitalien und etwa restirende Zinsen nach denen in der sub Lit. J. hier neben 
anliegenden Specification befindlichen Membris I, II et III zur Bezalung über 
sich zu nehmen, wie auch die wegen verschiedener Schulden getroffene Abhand- 
lungen zu agnosciren, und es sind demnach Ihro Königl. Mayt. als übernemender 
Teil alsobald nach wircklicher Tradition des Grosfürstlichen Anteils von Hollstein 
alle diejenigen facta zur Tilgung dieser Schulden zu praestiren verpflichtet, wozu 
Ihro Kayserl. Hoheit als regierender Herzog zu Hollstein verbunden gewesen, 
wobey besonders verabredet ist, daß die ehedeßßen von denen Hochfürstl. Vorfa- 
ren über sotane Schulden von dem Jare 1720 an ausgestellte Verschreibungen 
mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen umgetauschet und solche Hochfürstl. 
Verschreibungen sofort post traditionem des Herzogtums Hollstein, diejenigen 
aber, bey denen solche Mutation so gleich zu beschaffen denen Umständen nach 
unmöglich, unfehlbar innerhalb zehn Jaren a die traditionis originaliter dem- 
oder denenjenigen, so zu deren Empfang authorisiret werden, eingehändiget seyn 
müssen. 
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