Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Articulus XIII. 
Gleichermaßen nehmen Ihro Königl. Mayt. mit dem Grosfürstl. Anteil des 
Herzogtums Hollstein alle darauf noch baftenden illiquiden Schulden, das sind: 
diejenigen debita, wovon keine Zinsen bezalet und welche außer denen im 
Artic. XII berürten, annoch von anno 1720 usque ad diem traditionis, vorhan- 
den seyn werden, über Sich. 
Articulus XIV. 
Zur Erlangung einer richtigen Kenntniß von allen diesen neuern nach 1720 
erwachsenen, besonders aber denen illiquiden Schulden versprechen Ihro Russisch- 
Kayserl. Mayt. ein förmliches dem Obiecto gemäßes Proclama durch eine dazu 
expresse niederzusezende Commission und zwar längstens sechs Monate nach 
dem vorerwehnten in Schleswig abgelaufenen Proclamate, wenn solches nicht 
noch eher zu publiciren nötig erachtet wird, in Kiel ergehen und publiciren, 
anbey so wol die sich angegebene, seit anno 1720 entstandene Forderungen über- 
haupt, als in specie die illiquiden durch oberwehnte specialiter verordnete Com- 
mission genau examiniren, beprüfen und beschreiben zu lassen, welchemnächst 
beydes das davon erwachsene Protocollum als auch die von dieser Commission 
zu verfertigende Verschreibungen der bisherigen illiquiden Pöste denen zur Schlie- 
Bung dieses Tractats bevollmächtigten Königlichen Ministern vertraulich commu- 
niciret werden sollen, und man reserviret sich von Russisch - Kayserl. Seite aus- 
drücklich, deshalben mit niemanden anders, als nur erwehnten, izo bevollmäch- 
tigten Königlichen Herrn Ministern in Correspondenz zu treten, noch sich an 
sonst jemanden dieserwegen wenden zu dürfen. 
Articulus XV. 
Die vorberegternaßen ad proclama anzugebende neuere illiquiden Schulden 
sind durch eine post traditionem des Herzogtums Hollstein mit denen Profitenten 
von Königl. Seite per specialem Commissionem zu trefiende Abhandlung, wozu 
allemal ein Russisch -Kayserl. Ministre gezogen werden soll, abzumachen und 
terminsweise innerhalb zehn Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit über Dero 
Anteil an das Herzogtum Hollstein auszustellenden Cessions-Acte abzutragen und 
zu tilgen, oder wenigstens binnen solcher Zeit die darüber von denen Hochfürstl. 
Vorfaren chedeßen etwa ausgestellte Verschreibungen dem oder denen von Rus- 
sisch-Kayserl. Seite dazu zu committirenden originaliter einzuliefern. 
Articulus XVL 
Da nach der huldreichsten Absicht beyder hohen contrahirenden Teile durch 
den verabredeten Tausch in denen zu permutirenden Ländern niemand, wer es 
auch sey, an seinen Rechten und Befugnissen gekränket werden uud eben so 
wenig die vorhandene milde Stiftungen im geringsten leiden sollen, so wird in 
Ansehung des Herzogtums Hollstein hiedurch namentlieh von Ihro Königl. Mayt. 
zu Dännemarck bewilliget und für Sich, Dero Erben und Successores aufs bün- 
digste zugesaget: 
1) das besagte Herzogtum Hollstein überhaupt und alle Einwoner desselben, 
sowie vornemlich Prälaten und Ritterschaft, bey ihren Freyheiten, Vorzügen und 
Gerechtsamen, welche sie bisher genossen, ungekränckt zu lassen und zu erhalten ;
	        
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