Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

BE 
2) denen Iandschaften, Kirchspielen, Städten, Flecken, Koegen, Dorf- 
schaften und anderen Communen, nicht weniger denen Zünften, Beliebungen, 
Gilden, imgleichen einzelnen Privat-Personen, ihre habende Privilegia, Vorzüge, 
Freiheiten, Begnadigungen oder Exemtiones in der Maaße unverrückt zu laßen 
und zuzustehen, als solches alles von der izigen Allerhöchstverordneten Landes- 
Regierung auf specialen Befehl nnd Namens Ihro Kayserl. Mayt. in obhabender 
Vormundschaft des Thronfolgers und Grosfürsten Kayserl. Hoheit, resp. erteilet, 
confirmiret und bestätiget worden: jedoch wie es sich von selbst verstehet, daß 
in Ansehung der denen Zünften, Beliebungen und Gilden erteilten privilegien 
dem künftigen Landes-Herrn allemal die Gewalt verbleibet, in solchen nach Be- 
schaffenheit der Zeit und Umstände, die dem Lande, dessen Nuzen, Wolfart und 
Policei zuträgliche Aenderungen zu machen, also sollen auch unter obgedachten 
beständig aufrecht zu erhaltenden Privilegien, die vor Ihre Kayserl. Mayt. ange- 
tretenen Vormundschaft bey denen vormaligen Vormundschaften und Regierungen 
etwa sub- et obrepirte Privilegia, wodurch die Regalia und besonders das Post- 
Regale beschweret worden, und welche im eigentlichen Verstande nie zu der 
Wissenschaft Ihro Kayserl. Mayt. wärend Allerhöchst Dero Vormundschaft gelan- 
gen können, nicht begriffen seyn, wie denn vornemlich das sogenannte Wedder- 
kopp’sche Privilegium über die Post-Gerechtigkeit ausdrücklich davon ausgenom- 
men; zugleich aber Ihro Kayserl. Mayt. vorbehalten wird, solches annoch wärend 
Dero Vormundschaft zu untersuchen und dem Befinden nach einzuschräncken oder 
aufzuheben. In Entstehung dessen wird dasselbe der künftigen Untersuchung 
und Entscheidung überlassen. 
Ihro Königl. Mayt. versprechen ferner: 
3) Die Academie zu Kiel zu conserviren auch bey ihren habenden Privilegiis 
zu schüzen und ihr den derselben aus dem Amte Bordisholm beygelegten dotem 
zu lassen, nicht weniger alle tempore traditionis des Herzogtums Hollstein auf 
dem academischen Staat befindliche Professores, Exercitien, Meister und andere 
Bediente beizubehalten, ihnen auch dasjenige ad dies vitae zu lassen, was als- 
dann einer oder der andere, über sein ex dote academica habendes Salarium, an 
Zulage aus der Cammer-Casse genießen mögte. 
4) Die während der izigen Vormundschaftlichen Regierung allermildest er- 
richtete Wittwen- und Waisen-Casse zum besonderen vorzüglichen Andencken Ihro 
Kayserl. Mayt. als der huldreichsten Stifterin derselben, zu ewigen Zeiten zu con- 
serviren, anbey das dazu aus denen Landes -Revenuen bestimmte järliche Quan- 
tum von viertausend Reichstalern nebst denen aus dem Lombard und sonsten 
dahin gehenden extraordinairen Einflüßen auf beständig dazu zu widmen und 
beregter Casse unverkürzt zukommen zu lassen. 
5) Denen Predigern, auch übrigen Kirchen- und Schul-Bedienten, imgleichen 
denen Armen -Häusern und Clöstern alles dasjenige fernerhin reichen zu lassen, 
was sie bisher teils an Holz oder Torf, teils an Korn oder baarem Gelde von 
Seiten der höchsten Landesherrschaft, quo titulo es auch sey, erhalten haben, 
6) die Versicherungs-Acten, welche an diejenigen Beamten, die ihre Wo- 
nungen ex propriis neu erbauet und das dazu hergeschoßene Quantum von ihren
	        
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