Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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successoribus in officio wieder zu gewärtigen haben, zu ihrer und ihrer Erben 
künftigen Sicherheit von der Vormundschaftlichen Landes - Regierung ausgestellet 
worden, in allen aufrecht halten und zur Erfüllung bringen zu laßen; ebener- 
maaßen 
7) die Cammer- Verschreibungen, sodenen Rechnungsfürenden Beamten auf 
ihre, in Hinsicht ihrer Bedienungen geleisteten Vorschüße erteilet worden, zu 
agnosciren und dahin ernstlich schen zu lassen, daß bei dem Abgang solcher 
Beamten ihnen oder den ihrigen solche Vorschüße von dem successore in officio, 
ehe er antreten darf, wieder baar vergütet werden, 
8) gleichergestalt alle in dem Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils be- 
reits geschloßene oder ante traditionem annoch zu schließende Erbpachts- oder 
Pacht- Contracte, auch sonsten zur Verbeßerung des Oeconomie- und Finanz- 
Wesens gemachte oder vorzunehmende Einrichtungen, so wie überhaupt alle übrige 
Contracte, Vergleiche und andere Landesherrliche Verbindlichckeiten ohne Aus- 
nahme aufs genaueste zu halten, zu erfüllen und die Erb-Pächtere, Pächtere oder 
wie sie sonst heißen mögen, bey ihren aus sotanen Contracten, Vergleichen etc. 
erlangten Gerechtsamen jederzeit zu schüzen und zu handhaben. 
Articulus XVII. 
Alle diejenigen wircklichen Bedienten nicht minder die Pensionisten im Civil- 
und Militär-Etat, welche zur Zeit der Uebertragung des Grosfürstl. Anteils von 
Hollstein resp. in wircklichen Grosfürstl. Diensten stehen oder mit einem Gnaden- 
Gehalt ihrer ehemaligen Dienste wegen versehen sind, behalten die Freiheit, in 
gleicher qualit€ in Königlich - Dänische Allerhöchste Dienste zu treten und es ver- 
sprechen Ihro Königl. Mayt., selbige, wenn sie es begehren, in Dero Dienste, ohne 
daß sie in der Gage oder im Range verlieren, allergnädigst aufzunehmen. Da- 
ferne selbige indeßen solches ihrer Convenience nach nicht zuträglich erachten 
mögten, so verbinden Ihro Königl. Mayt. Sich, denenselben dennoch auf ihre Le- 
benszeit die ihnen zugeteilte Gage oder das ihnen von Ihro Kayserl. Mayt. bis 
dahin bestimmte Gnaden-Gehalt in der Folge, so lange sie in denen Schleswig- 
Hollsteinischen Landen bleiben, gleichfals aus der Königl. Casse als eine Pension 
zufließen und jederzeit richtig auszalen zu laßen. 
Articulus XVIIL 
Ihro Königl. Mayt. versprechen, daß diejenigen Personen, welche von Ihro 
Rußisch-Kayserl. Mayt. bis hieher mit Expectanzen auf gewiße Bedienungen oder 
auf einige zur Conferirung des regierenden Herzoglichen Hauses fällig werdende 
beneficia begnadiget sind, existente casu resp. mit solchen Bedienungen versehen 
werden oder die beneficia allerdings erhalten sollen. Damit aber die Reciprocite 
nicht leiden und etwa in dem Herzogtum Hollstein teinpore traditionis sich mehr 
dergleichen Expectanzen als vice versa in den Grafschaften Oldenburg und Dell- 
menhorst finden mögten, so ist beliebet, daß keine Expectanzen mehr in dem 
Herzogtum Hollstein admittiret werden sollen, als tempore traditionis in den 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst produciret werden können, als wel- 
ches denn auch vice versa in Ansehung der in denen beiden Grafschaften vor-
	        
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