Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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handenen Expectanzen, daß nenılich daselbst nicht mehr admittiret werden, als in 
dem Herzogtum Hollstein befindlich sind, zur Richtschnur dienet. 
Articulus XIX. 
Zum deutlichen Beweise Dero wahren und aufrichtigen Freundschaft und 
vetterlichen Neigung bestimmen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck denen ge- 
sammten Prinzen der jiingeren Linie des Herzoglichen Hauses zu ihrer resp. 
bessern sustentation und Erziehung ein järliches Apanagium von zwölftausend 
Reichstalern, worüber die freie Disposition und Verteilung Ihro Kayserl. Mayt. 
von allen Reußen alleinig überlaßen wird und es versprechen Ihro Königl. Mayt. 
dieses Apanagium an Hochgedachte Prinzen a dato der von Ihro Kayserl. Mayt. 
unterzeichneten Ratification dieses provisorischen Tractats bis zu dem Tage der 
Tradition der permutirten Lande alle Jahre richtig und ohnfehlbar auszalen zu 
laßen. Jedoch wie hiebey vorausgesezet wird, daß des Herrn Bischofs Durchl. 
für Sich und Dero Herrn Sohn so fort den gegenwärtigen Tractat agnosciren, 
und als eventualer Lehnsfolger in die permutation des Herzogthums Hollstein 
Grosfürstl. Anteils gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst pure con- 
sentiren, auch auf die Herzogtümer Schleswig und Hollstein feierlich renunciiren 
und solches alles nach Maasgabe des von beyden Seiten regulirten, sub Lit. K 
anliegenden Entwurfs einer förmlichen Acte beschaffen werden, so ist im gegen- 
seitigen Fall stipuliret und bedungen, daß woferne Ihro Hochfürstl. Durchl. solche 
Agnition, Consens und Renunciation bis zu der Agnition und Renunciation Sr. 
Kayserl. Hoheit des Grosfürsten auszusezen für zuträglicher hielten, Höchst -Ihro 
solches zwar unbenommen bleibe, indeßen aber alsdann das a die Ratificationis 
auszuzalen versprochene järliche Apanagium der 2 Rthir. für Dero und Dero 
Herrn Sohnes Anteil gänzlich cessiren solle. 
Was die beyden minderjärigen Herren Söhne des weiland Prinzen Georg 
Ludewig anlanget, so nehmen Ihro Kayserl. Mayt. über Sich, die nötige Agnition, 
Consens und Renunciation derselben, sobald Sie Ihre Mündigkeit erreichet, zu 
verschaffen und zu bewircken. Es verstehet sich anbey von selbst, daß, wenn dieser 
provisorische Tractat wider Verhoffen dermaleinst nicht agnosciret, ratihabiret 
oder durch andere menschliche Vorfälle nicht zur Execution gebracht werden 
könte, ofterwehntes Apanagium seiner Natur nach sofort cessiren müsse. 
Articulus XX. 
Mehrerer künftigen Gewisheit und Sicherheit wegen wird hiedurch festge- 
sezet, daß die zum Vorteil der jüngeren Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorp- 
schen Hauses mit einem Fideicommisso belegte, ursprüngliche Allodial-Güter, na- 
mentlich Stendorff, Lensahn und Mönchen - Neversdorff cum pertinentiis, wovon 
die älteste branche der jüngeren Linie schon seit undencklichen Jahren im Besiz 
ist, ohne einige weitere Bezalung der järlichen Contribution allemal bey denen 
männlichen Descendenten des Herrn Bischofs Durchl. und nach Deren etwanigen 
Abgang bey denen männlichen Descendenten des Hochseel. Prinzen Georg Ludewig 
verbleiben; nach deren beyderseitigen Abgang aber allererst an die weibliche Nach-
	        
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