423
handenen Expectanzen, daß nenılich daselbst nicht mehr admittiret werden, als in
dem Herzogtum Hollstein befindlich sind, zur Richtschnur dienet.
Articulus XIX.
Zum deutlichen Beweise Dero wahren und aufrichtigen Freundschaft und
vetterlichen Neigung bestimmen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck denen ge-
sammten Prinzen der jiingeren Linie des Herzoglichen Hauses zu ihrer resp.
bessern sustentation und Erziehung ein järliches Apanagium von zwölftausend
Reichstalern, worüber die freie Disposition und Verteilung Ihro Kayserl. Mayt.
von allen Reußen alleinig überlaßen wird und es versprechen Ihro Königl. Mayt.
dieses Apanagium an Hochgedachte Prinzen a dato der von Ihro Kayserl. Mayt.
unterzeichneten Ratification dieses provisorischen Tractats bis zu dem Tage der
Tradition der permutirten Lande alle Jahre richtig und ohnfehlbar auszalen zu
laßen. Jedoch wie hiebey vorausgesezet wird, daß des Herrn Bischofs Durchl.
für Sich und Dero Herrn Sohn so fort den gegenwärtigen Tractat agnosciren,
und als eventualer Lehnsfolger in die permutation des Herzogthums Hollstein
Grosfürstl. Anteils gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst pure con-
sentiren, auch auf die Herzogtümer Schleswig und Hollstein feierlich renunciiren
und solches alles nach Maasgabe des von beyden Seiten regulirten, sub Lit. K
anliegenden Entwurfs einer förmlichen Acte beschaffen werden, so ist im gegen-
seitigen Fall stipuliret und bedungen, daß woferne Ihro Hochfürstl. Durchl. solche
Agnition, Consens und Renunciation bis zu der Agnition und Renunciation Sr.
Kayserl. Hoheit des Grosfürsten auszusezen für zuträglicher hielten, Höchst -Ihro
solches zwar unbenommen bleibe, indeßen aber alsdann das a die Ratificationis
auszuzalen versprochene järliche Apanagium der 2 Rthir. für Dero und Dero
Herrn Sohnes Anteil gänzlich cessiren solle.
Was die beyden minderjärigen Herren Söhne des weiland Prinzen Georg
Ludewig anlanget, so nehmen Ihro Kayserl. Mayt. über Sich, die nötige Agnition,
Consens und Renunciation derselben, sobald Sie Ihre Mündigkeit erreichet, zu
verschaffen und zu bewircken. Es verstehet sich anbey von selbst, daß, wenn dieser
provisorische Tractat wider Verhoffen dermaleinst nicht agnosciret, ratihabiret
oder durch andere menschliche Vorfälle nicht zur Execution gebracht werden
könte, ofterwehntes Apanagium seiner Natur nach sofort cessiren müsse.
Articulus XX.
Mehrerer künftigen Gewisheit und Sicherheit wegen wird hiedurch festge-
sezet, daß die zum Vorteil der jüngeren Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorp-
schen Hauses mit einem Fideicommisso belegte, ursprüngliche Allodial-Güter, na-
mentlich Stendorff, Lensahn und Mönchen - Neversdorff cum pertinentiis, wovon
die älteste branche der jüngeren Linie schon seit undencklichen Jahren im Besiz
ist, ohne einige weitere Bezalung der järlichen Contribution allemal bey denen
männlichen Descendenten des Herrn Bischofs Durchl. und nach Deren etwanigen
Abgang bey denen männlichen Descendenten des Hochseel. Prinzen Georg Ludewig
verbleiben; nach deren beyderseitigen Abgang aber allererst an die weibliche Nach-